Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 26.01.2006, Az.: 3 A 142/05

Bedarfsdeckung; Dringlichkeit; Eingliederungshilfe; Förderschule; Kostenerstattungsanspruch; Legasthenie; Nebenpflicht; Schadensbegrenzung; Schadensminderung; schulische Maßnahme; seelische Behinderung; seelische Störung; Selbstbeschaffung; Systemversagen; Unaufschiebbarkeit; Verschaffungsrisiko

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
26.01.2006
Aktenzeichen
3 A 142/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Hilfesuchender ist zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (sog. Systemversagen), und ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfes nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben.

2. Wird in einem solchen Fall das Verschaffungsrisiko im Zeitpunkt der Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung gesetzwidrig auf den Bedürftigen verlagert, trifft diesen lediglich eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilende eng begrenzte Nebenpflicht zu wirtschaftlichem Verhalten. Er muss ihm bekannte oder offensichtliche und ihm zumutbare Möglichkeiten der Schadensminderung oder Schadensbegrenzung nutzen.

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Beschulung des Klägers in der Internatsschule CJD-Christophorusschule G. im Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den am 31.10.2005 begonnenen Besuch der Internatsschule Jugenddorf C-schule G. aus Mitteln der Jugendhilfe.

2

Der am 17.02.1992 geborene Kläger lebte zusammen mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in H. und besuchte bis zum 07.10.2005 die Integrierte Gesamtschule I. (zuletzt 7. Klasse). Da er sich seinerzeit weigerte, im Vorschulprogramm des Kindergartens mitzumachen, wurde er im April 1998 im Zentrum für Entwicklungsdiagnostik und Sozialpädiatrie der Stadt J. u. a. wegen seiner Unruhe und ungenügenden Körperkontrolle vorgestellt. Dort wurde eine Verhaltensstörung mit Merkmalen des gesteigerten Antriebs, ungenügender Körperbeherrschung, ungenügender Handlungsplanung und motorischer Unruhe festgestellt, aber gleichzeitig Schulreife diagnostiziert. Wegen großer Schwierigkeiten in der Schule wiederholt der Kläger die 1. Klasse. Nebenbei machte er seit dem Kindergarten eine Sprachtherapie bei einer Logopädin aufgrund von Ausspracheproblemen. Er besuchte außerdem die psychomotorische Entwicklungsförderungsgruppe in K.. Im Februar 2000 stellt das Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte K. eine Schallleitungsbeeinträchtigung fest, die Auswirkungen auf die Sprachwahrnehmung und damit auf die schulische Leistungsfähigkeit (Lautdiskrimination/Rechtschreibprobleme, vor allem unter Störlärmbedingungen) hat. Unter dem 29.06.2000 kommt die Niedersächsische Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie L. zu der Feststellung, der Kläger leide an multiplen Entwicklungsverzögerungen im Bereich der motorischen, sensorischen als auch auditiven und visuellen Verarbeitung bei einer gut durchschnittlichen Intelligenz. Daher sei er in besonderem Maße förderungsbedürftig. Neben Förderunterricht in Deutsch erhielt er Ergotherapie und führte eine Lerntherapie (Legasthenie) durch, nachdem im 2. Schuljahr im Legastheniezentrum K. eine starke Legasthenie festgestellt worden war. Im Februar 2002 stellte die Abteilung Medizinische Psychologie der Medizinischen Hochschule M. eine geistige Entwicklung des Klägers über der Altersnorm fest, wobei in Bezug auf die sprachliche Entwicklung von einer Teilleistungsstärke im Bereich der Hochbegabung auszugehen sei. Während die praktische Intelligenz ebenfalls noch über der Norm liege und er mit insgesamt 114 IQ-Punkten einen besseren Wert als den von 83 % der altersgleichen Kinder erreicht, sei die Wahrnehmungsorganisation im Bereich der praktischen Intelligenz nur in der Norm. Der Kläger leide an Konzentrationsschwächen und sei unter Zeitdruck leicht störbar und abgelenkt. Die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. N. attestiert im Mai 2003 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine isolierte Rechtschreibstörung und eine emotionale Störung im Jugendalter. Eine in der 3. Klasse begonnene Medikamentation mit Ritalin wurde u. a. wegen einer allergischen Reaktion abgebrochen.

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Seit dem Sommer 2003 besuchte der Kläger die IGS I.. Trotz Weiterführung der Legasthenie-Lerntherapie entsprach im 1. Halbjahr der 5. Klasse weder sein Arbeitsverhalten noch sein Sozialverhalten den Erwartungen. Nach einer leichten Besserung im 2. Halbjahr wurde dem Kläger im 1. Halbjahr des Schuljahres 2004/2005 attestiert, dass sein Arbeitsverhalten nicht den Erwartungen entsprach. Er sei auf ein sehr schwaches Leistungsniveau zurückgefallen und zeige selten die erwünschte Leistungsbereitschaft. Das Sozialverhalten entspreche den Erwartungen mit Einschränkungen. Er habe oft noch Schwierigkeiten, sich an aufgestellte Regeln zu halten und der angemessene Umgang mit seinen Mitschülern falle ihm noch schwer. Im Zeugnis des 2. Halbjahres des Schuljahres 2004/2005 entsprach das Sozialverhalten wiederum den Erwartungen mit Einschränkungen. Das schulische Lernen und Handeln sei geprägt von Ausreden und Entschuldigungen. Der Kläger versuche, jeglichen Anforderungen aus dem Weg zu gehen. Das Arbeitsverhalten sei durch eine geringe Leistungsbereitschaft gekennzeichnet. Die Tutorin der Klasse des Klägers berichtet am Ende der 6. Klasse, der Kläger habe größte Schwierigkeiten, die Konzentration auch nur für kürzeste Zeit aufrechtzuerhalten. Sein Verhalten sei seit Beginn des 5. Schuljahres gekennzeichnet durch eine geringe Lernbereitschaft und eine zunehmend stärker werdende Schulunlust. Leistungsanforderungen entziehe er sich durch vielfältige Ausreden und flüchte sich in Krankheiten, was zu häufigen Fehlzeiten führe. Von Beginn an habe er große Schwierigkeiten mit der Organisation und der Durchführung seiner Freiarbeitsaufgaben. Im Gegensatz zu den meisten anderen Schülern habe er bislang keinerlei dauerhafte Fortschritte gemacht. Sein weinerliches Verhalten habe zu einer Außenseiterrolle geführt. Es scheine eine Unlust vorzuherrschen, Kontakte zu knüpfen. Es bestünden erhebliche Auffälligkeiten seiner Rechtschreibung. Er müsse insgesamt eine höhere Anstrengungsbereitschaft aufbringen als andere Kinder. Seine Lese-, Rechtschreib- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten stellten dabei manchmal eine unüberwindbare Hürde dar, so dass sich eine ausgeprägte Schulunlust sichtbar mache. Aufgrund von Unsicherheit, Abwehrhaltung und Vermeidungsstrategie lägen seine schulischen Leistungen in fast allen Bereichen weit unter seinen Fähigkeiten. Er leide unter dem steigenden Leistungsdruck, der wahrscheinlich auch ursächlich für einige körperliche Symptome, wie Bauchschmerzen und Übelkeit, sei. Die danach notwendige besondere Unterstützung für seine weitere schulische und seelische Entwicklung könne die Regelschule nicht leisten. Nach einer Auskunft der Lerntherapeutin Frau O. benötigt der Kläger eine sehr intensive Förderung, die die Schule im derzeitigen Rahmen nicht leisten könne. Der behandelnde Kinderarzt P. stellt beim Kläger am 02.05.2005 eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, kombinierte Entwicklungsstörung, Sprachstörungen, Verhaltensstörungen und Legasthenieprobleme fest. Auf Grund der Komplexität der Problematik, einen allgemein guten Schüler zu sehen, der durch Selbstbewusstseins- und Selbstvertrauensstörungen auffalle, wird von ihm der Antrag auf Beschulung in einem Legastheniezentrum befürwortet. Seine Probleme lägen beim Lesen und bei der Rechtschreibung. Viele Schulfächer mache er eigentlich gerne, wenn dabei nicht das Lesen und Schreiben nötig wäre. Aus diesem Problem komme er durch die Legasthenie nicht heraus, weshalb sich seine psychische Situation verschlimmere. Die Stress- und Frustrationstoleranz vermindere sich ebenso wie das Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein. Es sei zu befürchten, dass er in eine psychische Erkrankung abrutschen könne.

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Am 13.06. bzw. 11.07.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a SGB VIII in der Form der Übernahme der Kosten für den geplanten Besuch der Internatsschule Jugenddorf-C-schule G.. Nach Durchführung eines Clearingsverfahrens, an dem der Kläger und seine Eltern teilnahmen, lehnte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 03.08.2005 die Gewährung von Jugendhilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII setze voraus, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Die Voraussetzungen in Bezug auf die Teilhabe am öffentlichen Leben lägen im Fall des Klägers nicht vor. Der Besuch der C-schule erscheine zwar aus dessen Sicht sicherlich als wünschenswerte und sehr geeignete Form der Beschulung. Allerdings bestünde auch eine Möglichkeit der zusätzlichen Förderung im Bereich der Lese- und Rechtschreibschwäche.

5

Dagegen hat der Kläger am 02.09.2005 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, ihm stehe ein Anspruch aus § 35 a SGB VIII in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung zu, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Seine seelische Gesundheit weiche von dem für sein Lebensalter typischen Zustand länger als 6 Monate ab, da eine erhebliche Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert sei. Trotz umfangreicher Bemühungen seiner Eltern, zahlreicher Lerntherapien, Sprachtherapien, Ergotherapien, Rechtschreibhilfen und Kuren sei es bei ihm nie zu einer langfristig anhaltenden Verbesserung gekommen. Durch diese nachgewiesene Abweichung der seelischen Gesundheit vom Normalzustand werde seine Teilhabe am Leben bereits beeinträchtigt und es drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung. Seine Eltern schafften es mit erheblichem Einsatz, dass er sich zumindest zu Hause wohl fühle. Seine Probleme bestünden im Wesentlichen in der IGS, die als Ganztagsschule bis 16:30 Uhr den größten Teil seiner Aufenthaltszeit aus mache. Durch die außerordentlich starke Legasthenie werde er den schulischen Anforderungen in den Sprachfächern, zunehmend aber auch in Fächern, in denen er bisher keine Schwierigkeiten gehabt habe, nicht mehr gerecht, obwohl er in einigen Bereichen über zum Teil überdurchschnittliche Fähigkeiten verfüge. Im Fach Englisch komme auf Grund der auditiven Probleme erschwerend hinzu, dass Schlechtleistungen nicht durch mündliche Beiträge zumindest etwas aufgewertet werden könnten. In diesem Fach sei die Leistungssituation derzeit aussichtslos. Er sacke in seinen Leistungen immer mehr ab. Er habe regelmäßig Bauchschmerzen und Durchfall, wobei ärztlich nachgewiesen worden sei, dass diese Krankheiten keine körperlichen Ursachen hätten. Er flüchte sich regelmäßig in Krankheiten und lasse sich schon am Vormittag aus der Schule abholen. Er weine im Unterricht und leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb er in der Klasse eine Außenseiterrolle einnehme. Er entziehe sich zunehmend jedem sozialen Kontakt. Er habe keine Freunde mehr in der Schule. Es sei eine erhebliche Vereinzelung in der Schule festzustellen. Einer der Gründe dafür sei das regelmäßige Weinen im Unterricht, weshalb er von den Mitschülern nicht akzeptiert werde. Er reagiere darauf in zunehmendem Maße aggressiv gegen sich selbst (Suizidgedanken) und gegen seine Mitschüler. Häufig müsse er auch allein Schulaufgaben nach dem Unterricht nachholen oder zu Ende bringen, was auch zu seiner Außenseiterrolle im Klassenverband führe. Er leide auch unter einer weit über das „normale Maß“ hinausgehenden Schulangst. Ohne die erforderlichen Maßnahmen sei absehbar, dass sein Verhalten in eine totale Schul- und Lernverweigerung umschlagen werde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil nach Einschätzung seiner Lehrerin Frau Q. zu erwarten gewesen sei, dass er das Lernziel des 7. Schuljahrgangs in der IGS nicht hätte erreichen können. Die totale Schul- und Lernverweigerung sei mithin nur noch eine Frage der Zeit. Es seien alle von der IGS angebotenen Förderungsmöglichkeiten ausgenutzt worden. Da er als intelligent eingestuft worden sei, hätte auch aus Sicht der Lehrerinnen keine Veranlassung für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bestanden. Auch im außerschulischen Bereich sei er nicht mehr sozial integriert. Positive Erlebnisse im Freizeitbereich träten - wenn überhaupt - immer nur noch wegen des Bemühens seiner Eltern und des Abstands zur Schule ein. Wegen seiner starken Verunsicherung habe er jegliche Vereinsaktivität eingestellt. Lediglich im Urlaub habe er mit seinem Vater einen Surfkurs belegt. Ab und zu ginge er mit Familienmitgliedern reiten. Beim Reiten und Surfen habe er jedoch keine Freundschaften geschlossen. Trotz seines eigentlich aufgeschlossenen Wesens habe er fast keine Freunde mehr. Seit fast einem dreiviertel Jahr habe ihn kein einziger Freund aus der Schule am Nachmittag oder am Wochenende besucht. Auch der Kontakt zu seiner Urlaubsbekanntschaft aus M. sei abgebrochen. Lediglich zu einem Kindergartenfreund, der im selben Dorf wohne, habe er noch Kontakt. Vor diesem Hintergrund sei seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt. Jedenfalls seien solche Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Diese Feststellungen würden durch das Gutachten des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Herrn R. vom 27.10.2005 unterstützt. Dieser komme nach Durchsicht sämtlicher Befunde und Berichte sowie der Untersuchungs- und Therapiegespräche zu der Beurteilung, dass es trotz Durchführung verschiedener Lerntherapien, Ergotherapien, kinderpsychiatrischer Behandlungen und Unterstützung durch die Schule in den letzten Jahren nicht gelungen sei, ihn seinen Begabungen entsprechend zu stützen und zu fördern. Im Gegenteil sei sein psycho-pathologischer Befund dahingehend zunehmend auffällig, dass er resigniere und verzweifelt sei. Er sei von einer seelischen Behinderung bedroht und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für einen nicht absehbaren Zeitraum beeinträchtigt. Eine ambulante integrative Lerntherapie allein oder in Verbindung mit kinderpsychiatrischen Interventionen sei nicht ausreichend. In einer adäquaten Beschulungsform mit entsprechender integrierter Förderung bestehe die sinnvolle Möglichkeit, die negative Entwicklung und die zunehmende emotionale Belastung aufzuhalten. Gelinge es nicht, ihn in absehbarer Zeit adäquat zu unterstützen, sei eine weitere psychische Destabilisierung und Ausbildung weiterer psychiatrischer Störungen, wie manifeste Depressivität, und eine Zunahme der Somatisierungen zu erwarten. Eine Gabe von Ritalin halte er für nicht geeignet. Ausweislich einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme des Herrn R. vom 05.01.2006 habe sich der psychopathologische Zustand im Untersuchungsverlauf von Anfang September bis Ende Oktober deutlich verschlechtert. Die Schulsituation habe sich trotz intensiver Unterstützung durch Eltern und Schule weiter zugespitzt. Der Kläger habe zunehmend über Bauchschmerzen geklagt und sei im Verlauf zunehmend resigniert und perspektivlos gewesen. In Einzelgesprächen habe er seinen Leidensdruck im Zusammenhang mit der Beschulung verdeutlicht. Ein Hinweis für diesen hohen Leidensdruck habe die Tatsache dargestellt, dass er selber in der Untersuchungssituation beteuert habe, lieber heute als morgen das Internat zu besuchen. Dass ein 13jähriger Junge von sich aus den Wegzug von zu Hause und die Unterbringung in einem Internat einfordere, sei im Hinblick auf sein Lebensalter sehr ungewöhnlich und ein weiterer Hinweis für seinen hohen Leidensdruck. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der intakten Familienverhältnisse. Aus seiner Sicht seien die ambulanten Hilfsmaßnahmen ausgeschöpft gewesen. Aufgrund dieser verschlechterten Situation besuche er seit 31.10.2005 aus eigenem Entschluss die Internatsschule Jugenddorf C-schule G..

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Diese Schule sei führend in der Behandlung und Betreuung von Kindern, die an Legasthenie leiden und sei daher ideal für seine Betreuung. Die bisher durchgeführten Maßnahmen hätten - wenn überhaupt - nur vorübergehend eine Verbesserung seines Zustandes bewirkt. Die Jugendhilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht und zwar in G. sei daher notwendig.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 05.08.2005 aufzuheben und diese zu verpflichten ihm Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII für den Besuch der Internatsschule Jugenddorf-C-schule G. ab 1. November 2005 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII sei demjenigen zu gewähren, der nicht mehr in die Gesellschaft eingegliedert sei oder der kurz vor diesem Zustand stehe. Von einer solchen Teilhabeproblematik sei der Kläger nicht beeinträchtigt bzw. bedroht. Nach den Aussagen der Lehrerinnen seien die schulischen Leistungen des Klägers sehr schwankend, aber es liege keine komplette Verweigerungshaltung gegenüber schulischen Angeboten vor. Insgesamt seien die Leistungsfähigkeit und Schulunlust so ausgestaltet, dass der Kläger weder ausgegrenzt werde, noch sich abkapsele oder gar nicht teilnehme. Auch wenn die seelische Gesundheit aufgrund der Verhaltensproblematik im schulischen Bereich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche, sei keine Teilhabeproblematik zu erkennen. Nach den Berichten der Eltern verhalte sich der Kläger im Freizeitbereich ganz anders, wo er ein offener und zugänglicher Typ sei, der Kontakt zu seinen Mitmenschen suche. Nach Aussage der Mutter sei dieser seit seinem 3. Lebensjahr sehr kontaktfreudig und daher auch immer auf seine Mitmenschen zugegangen. An diesem Verhalten habe sich nichts verändert. Nur im außerschulischen Bereich sei er ganz anders. Es fänden regelmäßige Besuche bei einem Mädchen aus M. statt, wobei der Kläger öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitung der Eltern nutze. Außerdem sei er gesellschaftlich integriert, da er Mitglied in einem Reitverein und Surfklub sei. Über die Vereine nehme er auch an Veranstaltungen und organisierten Freizeiten teil. Er komme einer kontinuierlichen Freizeitgestaltung nach und suche Außenkontakte. Aufgrund der ADHS-Problematik und der vielfältigen Erscheinungsformen der Legasthenie, die jeweils besondere Maßnahmen erfordern könnten, sei die Frage der Gabe von Ritalin von besonderer Bedeutung. Seitens der Eltern sei nicht hinreichend geprüft worden, ob eine Beschulung in der IGS weiterhin möglich gewesen sei. Wäre dies nicht der Fall, bestehe die Möglichkeit der   Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf. Da der Landkreis Peine mit der Schule für soziale und emotionale Förderung in Ilsede ein adäquates Schulangebot vorhalte, bestehe keine Notwendigkeit für die Internatsbeschulung in G..

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Die Kammer hat im Erörterungstermin am 23.11.2005 durch die Berichterstatterin Beweis durch Vernehmung der Zeuginnen Q. und Dr. S. erhoben. Insoweit wird auf das Protokoll vom 23.11.2005 und den Beweisbeschluss vom 09.11.2005 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 03.08.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht ein Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Internatsschule Jugenddorf C-schule G. für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zur Beendigung des Schuljahres 2005/2006 zu.

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Nach Ansicht der Kammer ist insoweit auf § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung des Beklagten am 03.08.2005 geltenden Fassung (v. 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022) abzustellen. Denn grundsätzlich ist bei der Jugendhilfe wie auch bei Leistungen der Sozialhilfe eine gerichtliche Kontrolle nur bis zur letzten Verwaltungsentscheidung möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren die Übernahme von Kosten für eine selbst beschaffte Maßnahme ab 01.11.2005 begehrt wird und zu diesem Zeitpunkt das zum 01.10.2005 geänderte SGB VIII bereits galt (vgl. Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe; Kinder- und Jungendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - v. 08.09.2005, BGBl. I, 2729 ff.). Insoweit rechtfertigt die rechtswidrige Ablehnung des gestellten Antrags die Anwendung der Vorschriften des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts.

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Gemäß § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Im Falle einer Selbstbeschaffung sind diesen Regelungen allein die Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht zu entnehmen. Der Anspruch nach § 35 a SGB VIII ist - wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - grundsätzlich auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Dieser ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehalten, die Hilfe durch eigene Einrichtungen oder durch beauftragte fremde Einrichtungen zu erbringen. Um eine derartige „primäre“ Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers geht es nicht (mehr), wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsberechtigte sich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträgers nach Ablehnung des von ihm gestellten Antrages selbst beschafft hat und er lediglich die Erstattung der hierfür aufgewendeten bzw. aufzuwendenden Kosten begehrt. Diese sogenannte Selbstbeschaffung führt allerdings nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der „sekundäre“ Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in der selben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestandes abhängig, wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Jedoch hat der Jugendhilfeträger die Kosten für eine ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahme nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbeständlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Denn dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, welches nach der Gesetzeslage jedoch gerade nicht besteht. Vielmehr ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, d. h. das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches „Systemversagen“ liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorlagen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. für alles Vorstehende OVG Münster, Urt. v. 14.03.2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff. unter Berufung auf die Rechtsprechung im Übrigen).

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Nach diesen Maßstäben war der Kläger berechtigt, sich die für erforderlich gehaltene Beschulung in der Internatsschule G. selbst zu beschaffen. Ihm war es nicht zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den 01.11.2005 hinaus aufzuschieben. Unabhängig von der Ausgestaltung der Kontakte zwischen den Eltern des Klägers und dem Beklagten im ersten Halbjahr des Jahres 2005 haben diese mit Einreichung der entsprechenden Formulare beim Beklagten im Juni 2005 jedenfalls einen rechtzeitigen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt. Diesem Antrag waren bereits erschöpfende Unterlagen in der Form sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt vorliegender ärztlicher, schulischer und anderer Unterlagen beigefügt. Dazu gehörte auch eine gesondert angefertigte ausführliche Begutachtung einer der beiden Klassenlehrerinnen des Klägers. Daraufhin haben zwar die Mitarbeiter der Clearingstelle des Beklagten bei den Eltern des Klägers drei Hausbesuche durchgeführt, bei denen der Kläger persönlich einmal 30 Minuten zugegen war. Darüber hinaus haben jedoch keinerlei weitere Ermittlungen stattgefunden. Insbesondere sind die vom Kläger als Ansprechpartner vorgeschlagenen Klassenlehrerinnen nach den Feststellungen im Erörterungstermin erst nach Erlass der ablehnenden Entscheidung durch den Beklagten befragt worden. Auch hat z. B. keinerlei Kontaktaufnahme mit dem den Kläger behandelnden Kinderarzt Dr. P. stattgefunden, obwohl dieser zuletzt in seiner Stellungnahme vom 02.05.2005 eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, kombinierte Entwicklungsstörungen, Sprachstörungen, Verhaltensstörungen und Legasthenieprobleme festgestellt und ausdrücklich die Gefahr eines Abrutschens in eine psychische Erkrankung geäußert hatte. Damit ist der Beklagte seiner Aufgabe einer Entscheidungsfindung im Rahmen einer partnerschaftlichen Kooperation aller Beteiligten insbesondere auch unter Einbeziehung des die Diagnose einer seelischen Störung stellenden Arztes nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden (vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl.: § 35a Rn. 8a unter Hinweis auf die BT-Drs. 14/5.074 S. 121). Die konkreten Erwägungen, die zur Ablehnung des gestellten Antrages geführt haben, wurden dem Kläger nicht einmal mit dem ablehnenden Bescheid mitgeteilt. Dort wird vielmehr lediglich ausgeführt, dass die zur Verfügung gestellten Informationen über das Verhalten des Klägers im alltäglichen Leben und im Rahmen der im Clearingverfahren geführten Gespräche zu dem Ergebnis geführt hätten, dass die Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung der Teilhabe am öffentlichen Leben für Leistungen nach § 35a SGB VIII nicht erfüllt seien, die gewünschte Schule zwar eine wünschenswerte und sehr geeignete Form der Beschulung darstelle, allerdings auch die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung im Bereich der Lese und Rechtschreibschwäche bestehe. Damit lag beim Beklagten ein „Systemversagen“ im oben definierten Sinne vor.

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In Anbetracht dieser Sachlage und unter besonderer Berücksichtigung der weiteren Entwicklung insbesondere der während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Begutachtung durch den Kinder- und Jugendpsychiater Herrn R. stellt sich die Umschulung des Klägers in die Internatsschule am 31.10.2005 als unaufschiebbare Maßnahme zur Deckung eines dringlichen Bedarfs dar. Von einer unaufschiebbaren Leistung ist dann auszugehen, wenn sie sofort, d. h. ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub als Eilfall erbracht werden muss (vgl. auch der insoweit geltende § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX; OVG Münster, Urt. v. 14.03.2003 - 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16 ff.; Stellungnahme der ständigen Fachkonferenz I „Grund- und Strukturfragen“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., „Ersatz von Aufwendungen für selbst beschaffte Leistungen nach dem SGB VIII“, ZfJ 2003, 61 ff.). Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass nicht nur die Eltern des Klägers, sondern auch die beiden Klassenlehrerinnen im durchgeführten Erörterungstermin übereinstimmend geschildert haben, dass sich die Verweigerungshaltung des Klägers in der Schule und der immer schlechter werdende Kontakt zu seinen Mitschülern im Laufe der Zeit gesteigert haben. Es ist ausgeführt worden, dass der Kläger zuletzt, das heißt zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 den Anforderungen in keinster Weise mehr gerecht werden konnte. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Ausführungen des Kinder- und Jugendpsychiaters R. in seinen Begutachtungen vom 27.10.2005 und 05.01.2006. Dort ist deutlich gemacht worden, dass von Anfang September bis Ende Oktober eine erhebliche Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes des Klägers eingetreten ist, was in zunehmender Resignation und Perspektivlosigkeit deutlich wurde. Die Notwendigkeit einer Situationsänderung im schulischen Bereich wird durch den dargestellten hohen Leidensdruck, der den Kläger sogar zu einem Verlassen seines Elternhauses trotz intakter Familienverhältnisse bewogen hat, deutlich. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung der Zeitpunkt nach den Herbstferien als ein gerade noch geeigneter Zeitpunkt erscheint, erfolgreich in ein Schuljahr in einer neuen Schule einzusteigen und auf diese Weise eine Klassenwiederholung allein durch einen Schulwechsel zu vermeiden.

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Auch darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Beschulung des Klägers in der Internatsschule G. nach § 35a Abs. 1 SGB VIII vor. Seine seelische Gesundheit wich mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Das damit geforderte Vorliegen einer seelischen Störung wird seitens des Beklagten nicht bestritten und durch die Ausführungen des Kinderarztes Dr. P. vom 02.05.2005 sowie des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten R. vom 27.10.2005 nach dem vierstelligen Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD - 10) jedenfalls durch die Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer Legasthenie unter weiterer Berücksichtigung sekundärer Neurotisierungserscheinungen wie die erhebliche Schulangst festgestellt.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde im Fall des Klägers auch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die diagnostizierte seelische Störung beeinträchtigt, das heißt, es lag eine seelische Behinderung vor. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert im Sinne des § 35a SGB VIII ist, auf das Ausmaß, d. h. den Grad der seelischen Störungen an. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht einerseits bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint, und andererseits beispielhaft als behinderungsrelevante seelische Störungen die auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule anführt (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38/07 -, FEVS 49, 847 ff.). Die seelische Behinderung setzt dementsprechend eine Beeinträchtigung der Integrationsfähigkeit des jungen Menschen in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht voraus (vgl. Vondung in LPK, a. a. O.: Rn. 7).

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Nach den vorliegenden Unterlagen, den Stellungnahmen der Beteiligten und insbesondere den Ausführungen der im Erörterungstermin vernommenen Zeuginnen stellt sich das Ausmaß der seelischen Störungen des Klägers nach der Intensität, der Dauer und insbesondere der Entwicklung als so massiv dar, dass von einer Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers zur Eingliederung in die Gesellschaft auszugehen ist. In Bezug auf den Schulbesuch des Klägers ist zumindest am Ende des 6. Schuljahrs bzw. zu Beginn des 7. Schuljahres von einer an eine totale Schul- und Lernverweigerung angenäherten Situation auszugehen. Nach den Ausführungen der Eltern des Klägers und der Klassenlehrerinnen - welche vom Beklagten nicht bestritten werden - hat der Kläger fast jeden Tag versucht, sich durch das Äußern von Krankheitssymptomen einem Schulbesuch zu entziehen. Hinzu kamen tatsächliche Krankheitserscheinungen wie Durchfall etc. Dies hat dazu geführt, dass der Kläger im Schuljahr 2004/2005 insgesamt 39 Schultage vollständig gefehlt hat, davon 27 Tage im zweiten Halbjahr. Hinzu kommen zahlreiche Tage, an denen der Kläger zwar zunächst zur Schule gegangen ist, sich jedoch wegen wiederum geäußerter Krankheitssymptome innerhalb des Schultages von seiner Mutter hat abholen lassen. Die Kammer hält ein solches Verhalten, was bei Hinzurechnung der Ferienzeiten zu einer erheblichen Verkürzung der Schulbesuchszeit geführt hat, unter Berücksichtigung der weiteren Probleme des Klägers für so gravierend, dass eine seelische Behinderung anzunehmen ist. Denn die Klassenlehrerinnen haben weitgehend übereinstimmend ausgeführt, dass die seelischen Probleme des Klägers zunehmend auch zu einer Lernverweigerungshaltung innerhalb des Unterrichtes geführt haben. Insoweit ist verdeutlicht worden, dass der Kläger den im 6. und 7. Schuljahr immer weiter zunehmenden Anforderungen in keinster Weise mehr gewachsen war und die dadurch hervorgerufenen zahlreichen Überforderungen zu einer allgemeinen Verweigerungshaltung geführt haben. Hinzu kommt die völlige Vereinzelung des Klägers in der Schule. Auch insoweit haben die Klassenlehrerinnen ausgeführt, dass im Laufe des Besuchs der IGS eine Entwicklung dahingehend stattgefunden habe, dass der Kläger zuletzt völliger Außenseiter war und in der Schule keine Freunde mehr hatte. Unerheblich ist insoweit, dass sowohl die Eltern als auch die Lehrerinnen davon ausgehen, dass der Kläger diese Situation für sich selbst akzeptiert hatte und selbst keine Anstrengungen mehr unternahm, Änderungen herbeizuführen. Denn Integration in die Gesellschaft bedeutet allgemein, auch Mitglied einer Gruppe oder der Gesellschaft zu sein und von dieser mit seinen Stärken und Schwächen durch die Knüpfung sozialer Kontakte in Form von Bekanntschaften und Freundschaften angenommen zu werden (vgl. VG Dessau, Urt. v. 23.08.2001 - 2 A 550/00 DE -, ZfF 2003, 132 ff.). Da der Kläger mit der IGS eine Ganztagsschule besuchte und vor diesem Hintergrund den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schule verbrachte, können entgegen der Ansicht des Beklagten allein die aufgezeigten Probleme in der Schule zur Bejahung einer seelischen Behinderung führen. Letztlich braucht diese Frage im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geklärt werden, da die seelische Störung nach Ansicht der Kammer über den schulischen Bereich hinaus ebenfalls gravierende Beeinträchtigungen des Klägers an der Teilhabe in der Gesellschaft außerhalb der Schule zur Folge hatte. Die insoweit nachvollziehbaren Ausführungen der Eltern des Klägers, wonach dieser lediglich einen einzigen „alten Freund aus Kindergartenzeiten“ hat und lediglich mit diesem und dessen Geschwistern in seinem Heimatort spielt, belegen auch dort seine Vereinzelung. Fehlende Kontakte zu Mitschülern außerhalb der Schule und die Teilnahme zum Beispiel an einer Westernfreizeit lediglich bei gleichzeitiger Beteiligung seines einzigen Freundes belegen die sich auch im Freizeitbereich auswirkende seelische Behinderung des Klägers. Die von den Eltern gemachten Ausführungen in dem Fragebogen zur Antragstellung in Bezug auf die Freizeitbetätigungen des Klägers relativieren sich vor diesem Hintergrund. Die geschilderten Auswirkungen der seelischen Störung sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich lassen die von den Eltern geschilderten „Ausraster“ des Klägers mit Tendenzen zu lebensfeindlichen Äußerungen als nachvollziehbare Folgen erscheinen. Damit liegen die Grundvoraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung im vorliegenden Fall vor.

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Der Leistungspflicht des Beklagten steht entgegen seiner im gerichtlichen Verfahren geäußerten Argumentation auch nicht der Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich entgegen. Ausgangspunkt ist insoweit zwar, dass schulische Maßnahmen gem. § 10 SGB VIII Vorrang vor der Jugendhilfe haben. Dieser Vorrang kommt jedoch nur dann zum Zug, wenn es sich bei den „schulischen Maßnahmen“ um präsente Mittel handelt. Es muss sich um Mittel handeln, die tatsächlich angeboten und geleistet und auch kurzfristig durchgesetzt werden können (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.2001 - 19 K 11140/98 -, recherchiert in Juris unter Berufung auf die Rechtsprechung und bestätigt durch OVG Münster, Urt. v. 14.03.2003, 12 A 1193/01, a. a. O.). Derartige präsente schulische Mittel waren im Fall des Klägers nicht ersichtlich und wurden ihm auch nicht angeboten. Vielmehr haben die Klassenlehrerinnen des Klägers stellvertretend für die Schule bestätigt, den Kläger in Anbetracht seiner besonderen Probleme und der vorhandenen aktuellen Klassenstärke nicht in der Weise beschulen zu können, wie es seinem besonderen Bedarf entsprochen hätte. Unabhängig von der Frage, ob in Anbetracht der starken Legasthenie ein schulischer (Gruppen)Förderunterricht in der theoretisch angebotenen Form dessen Bedarf hätte decken können, hat ein solcher Unterricht nach den Ausführungen der Zeugin T. tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden. Weitere Hilfsmöglichkeiten im Rahmen der Beschulung in der IGS, welche tatsächlich zur Verfügung standen und seitens der Schule auch angeboten wurden sind nicht ersichtlich. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Zeuginnen stellte eine Klassenwiederholung in Anbetracht der zunächst vorrangig zu lösenden vielfältigen Probleme des Klägers ebenfalls keine dem Bedarf gerecht werdende Lösung dar.

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Der Kläger konnte auch nicht auf den Besuch einer Förderschule verwiesen werden, weil die Schulverwaltung eine entsprechende Entscheidung nicht getroffen hatte. Insofern haben die Zeuginnen übereinstimmend ausgeführt, dass eine ggfs. auf Antrag der Schule mögliche Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der entsprechenden landesrechtlichen Verordnung für den Fall des aus ihrer Sicht intelligenten Klägers nicht die richtige Maßnahme darstellte. Wenn nicht einmal die Schule Anlass für die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sah, konnten die Eltern des Klägers auch nicht darauf verwiesen werden, vor der Selbstbeschaffung der Maßnahme zunächst ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu betreiben (vgl. insoweit auch OVG Münster, B. v. 30.01.2004 - 12 B 2392/03 -, NVwZ-RR 2004, 503 ff.). Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass auch der Beklagte als fachkundige Stelle die Eltern des Klägers trotz der massiven schulischen Probleme nicht auf eine Einschaltung der Schulbehörde etc. hingewiesen hat.

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In Anbetracht der sich zuspitzenden Situation des Klägers und der nach den obigen Ausführungen rechtswidrigen Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Eingliederungshilfe ohne das Aufzeigen alternativer Lösungsmöglichkeiten seitens des Beklagten blieb dem Kläger bzw. seinen Eltern wegen der Ende Oktober eingetretenen Unaufschiebbarkeit des zu deckenden Bedarfs keine andere Möglichkeit als die, selbst eine seinem Bedarf entsprechende Schule zu bestimmen. In Anbetracht dessen ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die eigene Kompetenz für die Entscheidung über die im Fall des Klägers angezeigte Hilfeart zu berufen. Vielmehr setzt die Rechtmäßigkeit der Selbstbeschaffung lediglich voraus, dass sich die Maßnahme als geeignet und notwendig darstellt.

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Nach den vorgelegten Unterlagen über die Internatsschule G. und das dortige Legastheniezentrum bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Beschulung in G. auf Grund der Verzahnung des allgemeinen Schulkonzeptes mit der besonderen Förderung für Legastheniker im Fall des Klägers eine geeignete Eingliederungshilfemaßnahme darstellt (vgl. zum integrativen pädagogisch-therapeutischen Wirkungsgefüge der Schule Bl. 138 ff GA). Der Kläger musste aus jugendhilferechtlicher Sicht auch nicht im Hinblick auf die Kosten der Beschulung in G. vom Besuch dieser Schule absehen. Nach Ansicht der Kammer kann der Kläger weder auf § 78b SGB VIII, d. h. die grundsätzliche Notwendigkeit einer im vorliegenden Verfahren wohl nicht vorhandenen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung noch auf den Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verwiesen werden. Dabei sind die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass dem Kläger bzw. seinen Eltern von schulischer oder behördlicher Seite keine Alternative der Bedarfsdeckung aufgezeigt worden ist und eine solche auch nicht offensichtlich war. Zwar kann ein jugendhilferechtlich Bedürftiger auf der leistungsrechtlichen Primärebene nur das beanspruchen, was notwendig und wirtschaftlich ist. Wird jedoch das Verschaffungsrisiko in Folge der Nichterfüllung des Primäranspruches im Zeitpunkt der Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung gesetzeswidrig auf den Bedürftigen verlagert - wie im vorliegenden Fall geschehen -, hat es der Jugendhilfeträger nach Ansicht der Kammer hinzunehmen, wenn dieser seinen Bedarf mit unwirtschaftlichen, insbesondere kostenmäßig ungünstigeren Mitteln deckt. Insoweit trifft diesen lediglich eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilende, nach Treu und Glauben eng begrenzte Nebenpflicht aus dem Verhältnis zum Jugendhilfeträger zu wirtschaftlichem Verhalten. Er muss daher ihm bekannte oder offensichtliche und ihm zumutbare Möglichkeiten der Schadensminderung oder Schadensbegrenzung nutzen (vgl. Bundessozialgericht für den von diesem entwickelten Begriff des „Systemversagens“, Urt. v. 16.12.1993 - 4 RK 5/02 -, SozR 3 2005, § 13 SGB V Nr. 4 S. 29; OVG Münster, Urt. v. 14.03.2003 - 12 A 122/02 - a. a. O.; Grube, „Systemversagen im Sozialleistungsrecht und Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Jugendhilfeleistung“ in JAmt 2002 490ff.). Im vorliegenden Verfahren hat weder der Beklagte aufgezeigt, noch ist im Übrigen ersichtlich, dass für den speziellen Fall des Klägers neben der besonderen Beschulung für Legastheniker in G. vergleichbare wirtschaftlich günstigere Schulen zur Verfügung stehen und dem Kläger bzw. seinen Eltern insofern in Bezug auf die Auswahl der Internatsschule ein Vorwurf zu machen wäre.

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Nach alledem ist der Klage mit der für den Beklagten negativen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2005 ist aufzuheben und dieser zur Übernahme der Kosten für die Beschulung in der Internatsschule Jugenddorf C-schule G. für den Zeitraum vom 31.10.2005 bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 zu verpflichten. Vor Beendigung des Schuljahres wird im Rahmen der (erstmaligen) Hilfeplanung (vgl. § 36 Abs. 2 SGB VIII) die weitere Notwendigkeit und Geeignetheit der Beschulung in der Internatsschule von Seiten des Beklagten zu prüfen und dabei im Wege einer partnerschaftlichen Kooperation neben den Eltern und der Schule z. B. auch der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater zu beteiligen sein. Dabei kommt es im Hinblick auf zukünftige Maßnahmen nicht nur darauf an, ob sich die Situation des Klägers verbessert hat, sondern auch darauf, ob ihm eine Umschulung in eine andere Schule zugemutet werden kann.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.