Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 09.06.2004, Az.: 5 A 251/02

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
09.06.2004
Aktenzeichen
5 A 251/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 43305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2004:0609.5A251.02.0A

Fundstellen

  • ARZT 2004, 116
  • AZRT 2004, 116

In der Verwaltungsrechtssache

...

Streitgegenstand: Untersagung der Vitametik

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2004 durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25, Februar 2003 wird aufgehoben.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt eine als Gewerbe angemeldete Praxis für Vitametik in B.. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 untersagte der Beklagte der Klägerin die Ausübung der Vitametik mit der Begründung, dass sie einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedürfe, über die sie nicht verfüge.

2

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend, dass die Vitametik keine Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei. Es handele sich um eine Gesundheitspflege zur Entspannung der Rückenmuskulatur und zur Steigerung des Wohlbefindens. Im Rahmen der vitametischen Tätigkeit werde ein Vergleich der Verspannungen der rechten bzw. linken Muskelseiten des Rückens durchgeführt, um zu erkennen, welche Halsseite stärker verspannt sei und einer Entspannung bedürfe. Die Feststellung treffe der Vitametiker mit seinen hierfür speziell sensibilisierten Fingern. Die durch das Tasten ermittelte Verspannung werde durch einen Beinlängenvergleich, der mit einem statischen Beinlängentest im medizinischen Sinne nicht zu vergleichen sei, entweder bestätigt oder verworfen. Im Weiteren werde der Klient auf einer Liege positioniert und durch einen leichten, völlig ungefährlichen einmaligen Druckimpuls auf der entsprechenden Halsseite entspannt. Die Entspannung werde verstärkt durch das gleichzeitige Absinken eines Kopfteils, auf dem der Kopf des Klienten gelagert sei. Durch die minimal auftretende Schwingung beim Herabsenken des Kopfteils werde eine Entspannung der Rückenmuskulatur herbeigeführt. Zum Nachweis ihres Vorbringens und zur Beschreibung der vitametischen Behandlung legte die Klägerin entsprechende Schriften des Berufsverbandes für Vitametik e.V. vor und außerdem ein (undatiertes) Gutachten des Dr. med. C., Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin und Chefarzt der Inneren Abteilung der D. in Kassel, ein fachorthopädisches Gutachten vom November 2000 des Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin und physikalische Therapie, und ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. F. vom März 2001. In den Gutachten führten die Sachverständigen u.a. aus, dass die Vitametik keine besonderen medizinischen Kenntnisse voraussetze und zu keinen unmittelbaren Gefahren für die behandelten Personen führe. Die Klägerin legte weiterhin einen Bericht des ADAC vor über einen für den Berufsverband Vitametik e.V. in einer Crash-Anlage des ADAC durchgeführten Versuch vom 11. September 2001, in dem die Stoßwirkung des bei der vitametischen Behandlung ausgelösten Druckimpulses auf den Menschen unter Verwendung eines sog. Dummies gemessen wurde. In dem Bericht heißt es, dass die in dem Versuch festgestellten Belastungsspitzen verglichen mit Belastungen bei einem Fahrzeugseitencrash auf vergleichbar niedrigem Niveau seien. Die Klägerin wies außerdem darauf hin, dass das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlass vom 6. Mai 2002 festgestellt habe, dass die Vitametik keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei.

3

Die Bezirksregierung Lüneburg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 zurück. Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung sei § 11 NGefAG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Bei der Vitametik handele es sich entgegen dem Vortrag der Klägerin um eine nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtige Heilbehandlung. Die vitametische Untersuchung diene der Feststellung einer Krankheit oder eines Körperschadens. Der bei der Behandlung ausgelöste Impuls sorge für Heilung und Linderung. Es sei weltfremd anzunehmen, dass beschwerdefreie Personen eine Vitametik-Praxis aufsuchten. Anlass sei vielmehr ein Leiden oder die Erwartung, durch die vitametische Behandlung eine Linderung von Beschwerden zu erlangen. Eine Gefährdung durch die Methode könne nicht ausgeschlossen werden.

4

Die Klägerin hat am 25. März 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Vitametik stelle eine Behandlung im Rahmen der Gesundheitspflege dar ("wellness"), für die keine medizinischen Erkenntnisse erforderlich seien, bei der keinerlei Krankheiten oder pathologische Befunde diagnostiziert und von der keine Gefahren für die Klienten ausgehen würden. Hierüber würden die Kunden in ihrer Praxis auch deutlich informiert. Sie übe die Vitametik im Rahmen der Richtlinien und der Lizenz ihres Berufsverbandes aus. Ergänzend beruft sich die Klägerin auf ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. Dr. G. vom 25. April 2002, in dem ausgeführt wurde, dass die Impulsübertragung auf den HWS-Bereich bei der vitametischen Behandlung geringer sei als beim aufrechten Gang des Menschen. Weiterhin beruft sich die Klägerin auf gutachterliche Stellungnahmen des Dr. med. H., Chefarzt der 1. - Argentalklinik - in Isny, vom 17. Juli und 24. September 1999 zur Beurteilung der vitalogistischen Tätigkeit. Die Vitametik sei mit der Vitalogie vergleichbar, von der sich ihr Verband abgespalten habe.

5

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Februar 2003 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

8

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Lüneburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

In dem Parallelverfahren 5 A 251/02 hat die Kammer mit Urteil vom 9. Juni 2004 zur Sach- und Rechtslage wie folgt ausgeführt:

11

"Nach § 11 NGefAG (a.F.) können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Zur Gefahrenabwehr gehört insbesondere die Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen. Die Ausübung der Vitametik durch die Klägerin stellt keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HeilPrG dar. Nach dieser Vorschrift bedarf derjenige, der die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, der Erlaubnis nach diesem Gesetz.

12

Die Klägerin ist weder Ärztin noch verfügt sie über eine Heilpraktikererlaubnis. Sie übt auch eine Tätigkeit aus, die nicht nur pflegenden, sondern auch heilenden Charakter hat. Ausübung der Heilkunde ist nach § 1 Abs. 2 HeilPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Die Ausübung der Vitametik unterfällt dieser gesetzlichen Definition. Mit den von der Klägerin eingereichten Unterlagen über das Selbstverständnis der Vitametik und insbesondere den eingereichten ärztlichen Gutachten von Dr. C., Dr. E. und Prof. Dr. Dr. F. ist zwar davon auszugehen, dass bei der vitametischen Behandlung keine Krankheiten diagnostiziert werden. Allerdings soll der bei der Behandlung gesetzte Druckimpuls im Bereich der Halswirbel dazu führen, dass Verspannungen und bei einem zuvor durchgeführten Beinlängenvergleich festgestellte Dysbalancen der Rückenmuskulatur gelöst werden und dass der Behandelte dadurch ein "entspanntes Wohlbefinden" erlebt (vgl. Berufsverständnis des Vitametikers des Berufsverbandes für Vitametik e.V.). Insbesondere bei Personen, die unter verspannungsbedingten Schmerzen leiden, führt die vitametische Behandlung nach diesem Verständnis zu einer Heilung oder Linderung ihrer Beschwerden oder ihrer Schädigung der Rückenmuskulatur. Die vitametische Behandlung ist deshalb als Heilbehandlung anzusehen und nicht als schlichte Gesundheitspflege (vgl. auch VG München, Beschluss v. 11.9.2001 - M 16 SO 1.2462).

13

Die Frage der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilPrG ist damit aber noch nicht beantwortet. Der Erlaubnisvorbehalt stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar und ist deshalb am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 25.6.1970, BVerwGE 35, 308; Urteil v. 11.11.1993, a.a.O.) ist der Begriff "Ausübung der Heilkunde" aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes ist deshalb weiterhin, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordert und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Verrichtungen, die für sich gesehen, ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2000, NJW 2000, 2736).

14

Nach diesen Maßstäben unterfällt die Ausübung der Vitametik durch die Klägerin nicht der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz. Es ist schon zweifelhaft, ob die Vitametik ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Nach dem "Berufsverständnis des Vitametikers" und den Richtlinien des Berufsverbands für Vitametik e.V. setzt die Tätigkeit eine spezielle Ausbildung und eine Lizenzvergabe durch den Berufsverband voraus, nicht aber eine ärztliche Ausbildung oder ärztliches Fachwissen. Auch in den von der Klägerin vorgelegten Gutachten von Dr. C., Dr. E. und Prof. Dr. Dr. F. ist die Frage, ob bei der Anwendung der Vitametik medizinische Kenntnisse erforderlich sind, jeweils verneint worden. Demgegenüber hat weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde dargelegt, in welchem Maße fachärztliches Wissen bei der Anwendung der Vitametik erforderlich sein soll. Sie haben sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die vorgelegten Gutachten als wenig aussagekräftige Parteigutachten zu bezeichnen, was eine eigene Sachargumentation aber nicht ersetzen kann. Die Frage des ärztlichen Fachwissens kann letztlich aber dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an dem für die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilPrG erforderlichen Gefährdungsmoment bei der vitametischen Behandlung. Dass die vitametische Behandlung an sich Gesundheitsgefahren verursachen kann, ist nach den ausführlichen Beschreibungen der Klägerin, den von ihr vorgelegten fachärztlichen Gutachten und weiterhin dem vorgelegten Messbericht des ADAC über die bei der Vitametik auf den Körpertonus ausgeübten Kräfte auszuschließen. Bei der vitametischen Behandlung wird mit den Fingern des Vitametikers ein Impuls mit hoher Geschwindigkeit, aber geringer Kraft an der Halsmuskulatur ausgelöst. Zugleich wird der Kopfteil der Liege, auf der der Patient bzw. Klient während der Behandlung liegt, ruckartig um etwa 1 cm herabgeführt, sodass der Kopf der behandelten Person um diese kurze Wegstrecke herabfällt. Wegen der nur geringen Kräfte, die bei diesem Vorgang auf den Körper einwirken, ist eine Gesundheitsgefährdung des Behandelten nicht zu erkennen. Nach den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Gutachten ist auch nicht ersichtlich, dass die vitametische Behandlung sich negativ auf Erkrankungen oder pathologische Zustände der behandelten Personen ausüben könnte. Eine derartige Gefährdung sieht auch der Beklagte nicht.

15

Der Beklagte hat sich im Wesentlichen auf eine mittelbare Gefährdung berufen, die dadurch entstehen soll, dass ernsthaft erkrankte Personen sich durch das Aufsuchen des Vitametikers von Arztbesuchen abhalten lassen können. Das Vorbringen rechtfertigt die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz indes nicht (vgl. auch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6.5.2002 - III B 3 - 0401.1-). Die Gefährdung ist eher theoretischer Natur. Sie stellt keine vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls dar, mit der der Erlaubnisvorbehalt in § 1 Abs. 1 HeilPrG gerechtfertigt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinen Beschlüssen vom 17. Juli 2000 (a.a.O.) und 2. März 2004 (1BvR 784/03) kritisch damit auseinander gesetzt, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz wegen einer derartigen mittelbaren Gesundheitsgefährdung zu rechtfertigen. In seinem Beschluss vom 17. Juli 2000 (a.a.O.) hat es zum Verbot der Tonometrie und Perimetrie durch Optiker anstelle von Augenärzten ausgeführt:

16

"Allein die Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, kann nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen. Diese Gefahr besteht immer, wenn der Patient nicht unter Beschwerden leidet Wie das BVerwG ausgeführt hat, erscheint es plausibel, dass die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankrungen nach Durchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker - also der Nutzen - größer ist als die Gefahr, dass ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluss an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optiker-Untersuchung von einem - an sich geplanten - Besuch beim Augenarzt absieht. Dem in letzterer Hinsicht verbleibenden Risiko kann gerade durch den vom OLG angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. ..."

17

Die vorstehenden Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen des Berufsverbandes der Vitametik e.V. ergibt, besteht das Selbstverständnis des Vitametikers darin, einen ganzheitlichen Ansatz im Bereich der Gesundheitspflege zu verfolgen und nicht ärztliche Tätigkeiten auszuüben oder zu ersetzen. Dieser Ansatz ist Bestandteil der Satzung und der Richtlinien des Berufsverbands für Vitametik e.V.. Nach den Richtlinien ist der Vitametiker auch verpflichtet, die "Klienten" un-missverständlich darauf hinzuweisen, dass er keine ärztliche Behandlung durchführt. Er ist auch gehalten, in der Öffentlichkeit seine Tätigkeit von der des Arztes oder Heilpraktikers deutlich abzugrenzen. Ein von der Klägerin vorgelegtes Informationsblatt für die Kunden enthält dementsprechende Hinweise. Dass die Klägerin dieses Blatt in ihrer Praxis ihren Kunden vorenthält oder sie anderweitig über das Nichtvorliegen einer ärztlichen Behandlung im Unklaren lassen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Angesichts der deutlichen Hinweise auf den nur begrenzten Anwendungsbereich der Vitametik ist die vom Beklagten mit dem Stichwort "Eindruckstheorie" umschriebene mittelbare Patientengefährdung eher theoretisch und dem Bereich von Zufälligkeiten bzw. Nachlässigkeiten zuzuordnen, die den Patienten mehr oder weniger eigen sind. Die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilPrG lässt sich damit nicht rechtfertigen."

18

Die vorstehenden Ausführungen gelten im vorliegenden Klageverfahren, das keine neuen Erkenntnisse für eine andere Beurteilung geliefert hat, entsprechend.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

20

Die Berufung ist nach § 124 a Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die Ausübung der Vitametik einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf, über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Streitwertbeschluss:

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,— EUR festgesetzt.