Verwaltungsgericht Lüneburg
v. 17.06.2004, Az.: 6 A 120/03

ambulante Pflegeleistung; Bescheid; Erstattung; Gleichordnungsverhältnis; Leistung; Leistungen; Pflegebedürftiger; Pflegedienst; Pflegegeld; Pflegeleistung; Pflegesatz; Pflegesatzvereinbarung; Pflegevertrag; Rechtsgrund; Rechtsverhältnis; Rückforderung; Rücknahme; schriftlicher Bescheid; Sozialhilfe; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; subordinationsrechtliches Verhältnis; Vergütungsvereinbarung; Widerruf; Zahlungsanspruch; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; öffentlich-rechtlicher Vertrag

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.06.2004
Aktenzeichen
6 A 120/03
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2004, 51022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen von Dritten, hier einem ambulanten Pflegedienst, setzt die Rücknahme der Sozialhilfebewilligungsbescheide voraus.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Pflegesatzzahlungen für von diesem erbrachte ambulante Pflegeleistungen.

2

Die Klägerin ist ein örtlicher Träger der Sozialhilfe.

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Der Beklagte erbrachte bis zum 31. Januar 1999 gewerblich ambulante Pflegeleistungen.

4

Zwischen unter anderem dem Beklagten und dem Landkreis Lüneburg bestand für den Zeitraum des Jahres 1996 eine „Vergütungsvereinbarung über ambulante Pflegeleistungen“ nach § 89 SGB XI.

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Durch den Beklagten gepflegt wurden unter anderem

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der im Jahre 1937 geborene und am 12. Dezember 1998 verstorbene Herr B. C.,

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der 1948 geborene und am 18. Dezember 1996 verstorbene Herr D. E.,

8

die 1908 geborene und am 23. Juli 2000 verstorbene Frau F. G. sowie

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die 1932 geborene und am 23. Februar 2001 verstorbene Frau H. I..

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Diese Pflegebedürftigen erhielten von der Klägerin Hilfe zur Pflege.

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Der Beklagte schloss mit diesen Pflegebedürftigen Pflegeverträge. § 2 Abs. 4 dieser Verträge lautet:

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„Sind Leistungen aufgrund der Kostenzusage eines Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgers erbracht worden steht es dem LE frei, direkt mit diesem Träger oder mit dem LN abzurechnen“.

13

§ 2 Abs. 6 des Pflegevertrages lautet:

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„Die/Der LN tritt seine Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger aus diesem Vertrag für den Fall unwiderruflich an den LE ab, dass der LE direkt mit dem Sozialhilfeträger abrechnet“.

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Der Beklagte rechnete mit der Klägerin (wie auch anderen Sozialhilfeträgern) direkt unter Zugrundelegung der Vergütungsvereinbarung ab.

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Nach Auffassung der Klägerin kam es in den vier Pflegefällen zu unberechtigten Zahlungen.

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Im Fall C. sei zum einen nach einem höheren Leistungskomplex abgerechnet worden obwohl nur in einem geringeren Leistungskomplex gepflegt wurde. Zum anderen sei ein Leistungskomplex abgerechnet worden, der bei gleichzeitig nach anderen Komplexen erbrachten Pflegeleistungen nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen. Danach sei es im Zeitraum vom Juni 1997 bis Mai 1998 zu einer Überzahlung von 5.061,11 DM gekommen.

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Im Fall E. seien erhöhte Zahlungen der Krankenkasse nicht berücksichtigt worden sowie bestimmte Leistungen nicht erbracht worden. Dadurch habe sich eine Überzahlung von 4.797,45 DM ergeben (Zeitraum Juni und August 1996).

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Im Fall G. sei nach einem unzulässigen Leistungskomplex abgerechnet worden, was zu einer Überzahlung von 2.302,80 DM geführt habe (Zeitraum Juni bis Oktober 1997).

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Auch im Fall I. sei ein unzulässiger Leistungskomplex abgerechnet worden, was zu einer Überzahlung von 9.359,40 DM geführt habe (Zeitraum August bis November 1997 sowie Januar bis Juni 1998).

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Diese angeblichen Falschabrechnungen waren Gegenstand eines Strafverfahrens, das aber eingestellt wurde, weil nach Darstellung der Klägerin eine Verurteilung neben anderen Delikten nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre (§ 154 StPO).

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Nachdem eine vorgerichtliche Korrespondenz mit dem Ziel der Erstattung gescheitert war, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Lüneburg Klage auf Erstattung dieser 21.520,76 DM (entsprechend 11.003,39 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2001. Diese Klage wurde der Klägerin am 24. Oktober 2002 zugestellt. Durch Beschluss vom 22. November 2002 hat das Landgericht Lüneburg den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Die gegen den Verweisungsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (Beschl. d. OLG Celle v. 23.4.2003).

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Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor:

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Ihr stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zu. An sich wäre sie verpflichtet gewesen, die Sozialhilfeleistungen direkt an die Sozialhilfeempfänger zu zahlen. Diese wären dann aufgrund des Pflegevertrages verpflichtet gewesen, an den Beklagten zu leisten. Der Beklagte habe sich in allen Fällen die Ansprüche des Pflegebedürftigen gegen die Klägerin abtreten lassen. Diese Abtretungen seien zwar nichtig, letztlich seien sich alle Parteien aber einig gewesen, dass die Abwicklung so erfolgen solle. Sie habe daher als Dritte Leistungen für den Pflegebedürftigen erbracht. Somit seien die Grundsätze der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei Tilgung einer fremden Schuld anzuwenden. Zahle dort der Leistende auf eine fremde Schuld, die tatsächlich nicht oder in der Höhe nicht bestehe, so sei der Empfänger der Leistung zur Erstattung des Betrages direkt an den Leistenden verpflichtet. Dies sei hier der Fall, weil Leistungen abgerechnet worden seien, auf die kein Anspruch bestanden habe. Ein Anspruch ergebe sich ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB.

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Es sei unstreitig, dass in den Fällen der vier Pflegebedürftigen Leistungsbescheide ergangen seien. Diese Bescheide seien nicht aufgehoben worden. Ebenso wenig seien die Überzahlungen von diesen vier Pflegebedürftigen zurückgefordert worden, weil die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorgelegen hätten. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Sozialhilfebescheiden hätten im Übrigen keine drittschützende Wirkung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 11.003,39 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2001 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor:

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Die Zahlungen der Klägerin seien in Erfüllung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtung gegenüber den Pflegebedürftigen erfolgt. Die Direktzahlung an den Beklagten sei ähnlich wie bei der Direktzahlung der Miete nur aus Sicherheitsgründen erfolgt. Eine Rückforderung im Falle einer Fehlleistung hätte nur gegenüber den Pflegebedürftigen erfolgen können. Im Übrigen sei korrekt abgerechnet worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die mit bindender Wirkung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) an das erkennende Gericht verwiesene Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten.

35

Die Klägerin hat keinen auf vertraglichen Regelungen beruhenden Rückforderungsanspruch.

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Als vertragliche Vereinbarung könnte allenfalls die für das Jahr 1996 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung in Betracht kommen. Da die Klägerin gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG BSHG vom Landkreis Lüneburg, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung der diesem obliegenden Aufgaben herangezogen worden ist, wird die Klägerin auch als Vertragspartei dieser Vergütungsvereinbarung anzusehen sein. In dieser Vereinbarung haben die Vertragspartner aber lediglich festgelegt, in welcher Höhe die Beklagte eine Vergütung in Rechnung stellen kann. Eine Regelung über die Abwicklung von Rückforderungsansprüchen enthielt diese Vergütungsvereinbarung nicht. Somit kann die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch im Hilfefall E. (die Rückabwicklungszeiträume in den anderen Hilfefällen betreffen Zeiträume nach zeitlicher Geltung der Vergütungsvereinbarung) nicht auf eine vertragliche Grundlage stützen.

37

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch findet auch keine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind.

38

Die Anwendung dieser Regelung scheitert bereits daran, dass sie nur für die Erstattung von Leistungen in subordinationsrechtlich strukturierten Sozialleistungsverhältnissen einschlägig ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 27.01.2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555 - 568; Wiesner in: Schröder-Prinzen/Engelmann/Schmaltz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl. 1990, § 50 Anm. 1 und 8). Die Beteiligten stehen aber in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander, das durch die zwischen ihnen gem. § 93 Abs. 1 BSHG geführten Pflegesatzvereinbarungen geprägt ist. Zudem fehlte es bei einem Zahlungsanspruch nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X an einem gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X zwingend erforderlichen Festsetzungsbescheid gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Rückforderung der gewährten Leistungen.

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Als Anspruchsgrundlage kommt auch nicht § 92 a Abs. 4 BSHG in Betracht. Danach ist zum Ersatz zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 SGB X) in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 3 des § 92 a BSHG verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Abgesehen von der Frage, ob diese Vorschrift auf Einrichtungsträger überhaupt anwendbar ist (dagegen spricht der Verweis auf § 92 a Abs. 1 BSHG, der auf zu Unrecht erbrachte Leistungen an den Verpflichteten selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen abstellt; siehe auch OVG Brandenburg, Urt. v. 27.01.2000, a.a.O.), kann die Klägerin deshalb keinen Anspruch aus dieser Vorschrift herleiten, weil sie auf § 50 SGB X Bezug nimmt. Das bedeutet, dass der Ersatzanspruch die Aufhebung des fehlerhaften Bewilligungsbescheides gegenüber dem Hilfeempfänger voraussetzt (Conradis in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 92 a Rdnr. 22). Dies ist hier jedoch - soweit ersichtlich - nicht geschehen.

40

Die Klägerin hat auch kein Anspruch auf den geforderten Geldbetrag aufgrund des sogenannten allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

41

Nur dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch und nicht der von der Klägerin als Anspruchsgrundlage benannte Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, also der zivilrechtliche Erstattungsanspruch, kommt hier in Betracht. Zutreffend hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 23. April 2003 ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Der diesen Vertrag mit unterzeichnende Sozialhilfeträger schließt diese Vereinbarung mit einem privaten Pflegedienst in Erfüllung der Pflicht, die ihm gegenüber den Sozialhilfebedürftigen obliegt. Auch diese Pflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur und gründet sich auf die §§ 68 ff. BSHG. Die Umsetzung dieser Verpflichtung erfolgt durch Bewilligungsbescheide, in denen dem Hilfebedürftigen ein Zahlungsanspruch eingeräumt wird, damit dieser die Hilfe finanzieren kann, die ihn nicht direkt durch den Sozialhilfeträger sondern durch Dritte, hier dem Beklagten, gewährt wird.

42

Zwischen den Beteiligten hat eine Leistungsverschiebung stattgefunden. Die Klägerin hat aufgrund der monatlichen Abrechnungen des Beklagten für den Hilfebedürftigen gewährte ambulante Pflegeleistung Zahlungen direkt an den Beklagten geleistet. Diese Zahlung leistete die Klägerin - auch nach ihrem eigenen Vortrag - aufgrund ihrer sich aus § 68 ff. BSHG ergebenden Verpflichtung, den Pflegebedürftigen Hilfeleistungen zu gewähren. Die Klägerin wäre somit an sich verpflichtet gewesen, in Erfüllung ihrer sozialhilferechtlichen Verpflichtung Leistungen an die Pflegebedürftigen zu erbringen, die diese dann in Erfüllung ihrer sich aus dem Pflegevertrag ergebenden Verpflichtung an den Beklagten hätten weiterleiten müssen. Dieses allgemein übliche direkte Zahlungsverfahren erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgründen und zwar zum Einen deshalb, um einen zweifachen Zahlungsvorgang zu vermeiden, was mit einer schnelleren Erfüllung verbunden ist, zum Anderen aber insbesondere auch deshalb, um den pflegebedürftigen Hilfeempfängern die Abwicklung zu ersparen.

43

Der Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin waren aber die Vorschriften der §§ 68 ff. BSHG. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die Klägerin ohne diese Verpflichtung freiwillige Leistungen erbracht hätte.

44

Die Vermögensverschiebung zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht rechtsgrundlos erfolgt, so dass kein Erstattungsanspruch besteht.

45

Der Rechtsgrund für die Zahlung ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten. Ein derartiger in § 68 BSHG allgemein formulierter Anspruch wird im konkreten Einzelfall umgesetzt durch einen Sozialhilfebescheid, der den Umfang der Hilfe im Einzelfall festlegt und als Vollstreckungsgrundlage beim Streit hierüber dient. Ein derartiger Bescheid kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). In derartiger Weise ist auch in den vorliegenden hier betroffenen vier Sozialhilfefällen vorgegangen worden, allerdings in unterschiedlicher Art und Weise.

46

Im Fall C. finden sich in den nur noch teilweise vorhandenen Verwaltungsvorgängen Bewilligungsbescheide, in dem monatliche Leistungen für „Hilfe zur Pflege gem. §§ 68, 69 BSHG“ bewilligt werden. Mit diesem Bewilligungsbescheiden werden jedoch nicht die hier streitbefangenen ambulanten Pflegeleistungen nach § 69 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. § 69 b BSHG n.F. bewilligt, sondern die Pflegegeldleistung nach § 69 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. § 69 a BSHG n.F.. Schriftliche Bescheide hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten für die ambulanten Pflegeleistungen liegen für die hier streitbefangenen Zeiträume vom Juni 1997 bis Mai 1998 nicht vor. Gleichwohl sind hier Verwaltungsakte ergangen und zwar „in anderer Weise“. Auf die monatliche Abrechnung des Beklagten, den diese regelmäßig mit einem Pflegenachweis verbunden hatte, hat die Klägerin Zahlungen geleistet. Diese Auszahlung hat Verwaltungsaktcharakter. Durch sie wird der Umfang der Bewilligung gegenüber dem Hilfebedürftigen konkretisiert.

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Im Fall E. sind zwar teilweise schriftliche Bescheide ergangen, die die Übernahme von ambulanten Pflegekosten sowie deren Umfang regeln (beispielsweise Bescheid v. 3. November 1992 sowie vom 26. September 1994). Für die hier streitbefangenen Monate Juni und August 1996 fehlt es indes an derartigen Bescheiden. Auch hier ist also die Hilfe durch Bescheid auf sonstige Weise geregelt worden.

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Auch im Pflegefall G. liegen für die dort streitbefangenen Monate Juni bis Oktober 1997 keine schriftlichen Bescheide über die Höhe der Bewilligung für die ambulanten Pflegeleistungen vor. Gleichwohl unterscheidet sich dieser Hilfefall in der Art der Bescheiderteilung von den anderen drei Hilfefällen. Hier sind durchgehend von Beginn des Hilfefalles an nicht nur das Pflegegeld in bestimmter Höhe, sondern auch die übernahmefähigen Kosten für die ambulante Pflege zugesprochen worden (Bescheid vom 23. August 1994). In Bescheidform werden dann jeweils die Änderungen dieser Kosten berücksichtigt wie die Erhöhung der Pflegestundenzahlen, die Erhöhung des Stundensatzes, die Umstellung des Abrechnungssystems nach Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Wechsel des Pflegedienstes sowie die Höherstufung des Pflegebedürftigen durch die gesetzliche Pflegekasse mit der Folge einer erhöhten Anrechnung der von dort geleisteten Zahlungen.

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Im Pflegefall I. schließlich gibt es für die dort streitbefangenen Zeiträume keine schriftlichen Bescheide, sondern lediglich konkrete Abrechnungen, somit Verwaltungsakte „in anderer Weise“ im Sinne des § 33 Abs. 2 SGB X.

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Alle diese Bescheide, und seien sie in anderer Weise ergangen, sind nicht nach den dafür vorgesehenen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X zurückgenommen oder widerrufen worden. Diese Bescheide stellen somit nach wie vor den Rechtsgrund für das Behalten der Leistung dar. Eine Rückforderung direkt bei dem Beklagten kann sich über diesen nach wie vor bestehenden Rechtsgrund nicht hinwegsetzen. Lediglich der Umstand der aus Zahlungserleichterung erfolgten Direktabrechnung der Beteiligten rechtfertigt ein derartiges Vorgehen nicht. In rechtlich einwandfreier Form hätte die Klägerin ihre gegenüber den Pflegebedürftigen in anderer Weise erlassenen Verwaltungsakte, in denen für bestimmte Monate ein bestimmter Betrag für die ambulante Pflege zugesprochen worden ist, korrigieren müssen nach den Vorschriften des SGB X. Solange dies nicht erfolgt ist besteht ein Rechtsgrund für das Behalten der Leistung.

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In dieser ihrer Auffassung sieht sich die Kammer bestätigt durch die Entscheidung des VGH München (Beschl. v. 06.10.1997 in ZfF 2000, Seite 13). Dieser hatte bei dem Fall einer Direktzahlung von laufender Leistung für die Unterkunft an den Vermieter entschieden, dass der Rechtsgrund dann entfallen sei, wenn und soweit die Hilfebedürftigen keinen Anspruch auf laufende Leistungen für die Unterkunft im Rahmen der Sozialhilfe mehr hatten. Auch der VGH München sieht somit das Bestehen eines Sozialhilfeanspruchs, zumal wenn - wie im vorliegenden Fall - dieser durch Verwaltungsakte konkretisiert wird, als Rechtsgrund für das Behalten einer Leistung an im Rahmen eines Dreiecks - Abwicklungsverhältnisses.

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Nach alldem scheidet auch ein Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches aus.

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Ein zivilrechtlicher Anspruch gem. § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht. Unstreitig ist der Vorsitzende des Beklagten nicht wegen Betruges hinsichtlich der hier streitbefangenen Abrechnung verurteilt worden. Im Übrigen wäre nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, in welcher Person (Vereinsvorsitzender, Rechnungsführer, Pflegekraft), die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges verwirklicht sein sollten. An dieser Stelle ist im Übrigen anzumerken, dass im Pflegefall I. parallel zum Beklagten ein weiterer ambulanter Pflegedienst tätig war, der ebenfalls beispielsweise auch den Leistungskomplex 5 neben anderen Leistungskomplexen abgerechnet hat, ohne dass dies zu strafrechtlichen Konsequenzen oder Rückforderungsverlangen geführt hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.