Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.06.2004, Az.: 5 B 30/04

aufschiebende Wirkung; Beisitzer; Europawahl; Wahlehrenamt; Wahlprüfungsverfahren; Wahlverfahren

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.06.2004
Aktenzeichen
5 B 30/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Berufung in den Wahlvorstand für die Europawahl stellt einen mit Widerspruch und Klage anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Gründe

1

I. Die Antragsgegnerin berief den Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 2004 zum Beisitzer des Wahlvorstands für den Wahlbezirk 721 Suderburg I für die am 13. Juni 2004 stattfindende Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Nachdem der Antragsteller die Berufung mit Erklärung vom 25. April 2004 unter Hinweis auf betriebliche Gründe abgelehnt hatte, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 12. Mai 2004 nochmals auf, das Amt anzunehmen. Das Ehrenamt könne nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden, die der Antragsteller nicht dargetan habe.

2

Gegen seine Berufung in den Wahlvorstand wendet sich der Antragsteller mit seinem am 21. Mai 2004 eingelegten Widerspruch und dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

3

II. Der Antrag hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen seine Berufung in das Wahlehrenamt festzustellen ist.

4

Der Widerspruch des Antragstellers hat bereits kraft Gesetzes, d. h. nach § 80 Abs. 1 VwGO, aufschiebende Wirkung, so dass es der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und auch einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht bedarf. Da die Antragsgegnerin den Antragsteller auf den nachrangigen Rechtsschutz in einem Wahlprüfungsverfahren verwiesen hat und somit den Eintritt der gesetzlichen Folge des § 80 Abs. 1 VwGO bestreitet, ist die getroffene Feststellung des Gerichts erforderlich, um den Antragsteller einstweilen vor einer Vollziehung des Bescheids vom 23. April 2004 zu schützen (vgl. Finkelnburg/Jank, vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 900 ff m. w. N.).

5

Die Berufung des Antragstellers in das Wahlehrenamt stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit den in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1997, NJW 1998, 1732). Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nicht durch § 26 Abs. 4 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit dem in diesem Gesetz sowie in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Die Berufung zum Beisitzer eines Wahlvorstands stellt jedoch keine Entscheidung in diesem Sinne dar. Sie bezieht sich nicht unmittelbar auf das Wahlverfahren, sondern ist Teil der Vorbereitung und Organisation des Wahlverfahrens. Etwaige Rechtsmängel führen nicht zu einem Wahlfehler, der im Wahlprüfungsverfahren zu korrigieren wäre (BVerwG, Urt. v. 10.4.2002, NJW 2002, 2263; Nordrhein-Westfälisches OVG, Urt. v. 3.9.2002, DVBl. 2003, 288). Zwar hat der Niedersächsische Gesetzgeber für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag Abweichendes geregelt und in § 46 Abs. 1 Satz 3 Nds. Landeswahlgesetz bestimmt, dass die Berufung in ein Wahlehrenamt nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden kann (vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 3 NKWG). Die landesrechtlichen Bestimmungen sind für die vorliegende Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament jedoch nicht anwendbar.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf  §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.