Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.11.2006, Az.: 2 A 50/04
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 16.11.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 50/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2006:1116.2A50.04.0A
Fundstelle
- NVwZ-RR 2008, 124-127 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hüper, die Richterin am Verwaltungsgericht Rücker, den Richter am Verwaltungsgericht Borchert sowie die ehrenamtlichen Richterinnen B. und C. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am D. geborene Kläger ist Beamter des Landes Niedersachsen und bekleidet seit 08.12.1997 das Amt eines Regierungsdirektors - BesGr A 15 BBesO -. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die mit dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 (Nds. GVBl S. 372 - im folgenden: Gesetz vom 31.10.2003 -) eingeführte Kürzung der Sonderzahlungen für die Jahre 2003 und 2004.
Am 01.12.2003 legte der Kläger wegen der Höhe der Sonderzuwendung Widerspruch gegen die Gehaltsmitteilung für Dezember 2003 ein und führte aus, die Sonderzuwendung, das sog. Weihnachtsgeld, sei für 2003 auf 65 % der Bezüge gekürzt worden. Die dadurch faktisch eintretende Besoldungskürzung sei rechtswidrig. Zwar schütze das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip die jährliche Sonderzuwendung nicht direkt und schreibe dem Gesetzgeber keine bestimmte Zusammensetzung der Besoldung vor. Es sichere aber den angemessenen Unterhalt als solchen. Die nicht unmittelbar dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterstehenden Besoldungsbestandteile seien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Art. 33 Abs. 5 GG schütze nicht nur den Kernbereich vor Eingriffen, sondern verlange zusätzlich bei jeder substantiellen Veränderung das Vorliegen eines sachlichen Grundes als materielles Gegengewicht zu der einseitigen Regelungsbefugnis des Gesetzgebers. Dieser Schutzzweck ginge verloren, wenn jede Kürzung durch den Gesetzgeber oberhalb der absoluten Grenze zulässig wäre. Der Rechtfertigungsdruck an eine Besoldungsabsenkung steige, je direkter sie sich auf die Besoldung des Einzelnen auswirke und je länger sich die Kürzungen bemerkbar mache. Gleichzeitig spiele der Umfang der Kürzung eine entscheidende Rolle. Dabei seien auch andere sich auf die finanzielle Lage des Bediensteten auswirkende Leistungskürzungen zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BVerfGs könnten finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen eine Kürzung der Alimentation nicht ausreichend legitimieren. Eine Alimentation nach Kassenlage oder politischer Opportunität sei verfassungswidrig. Die vorliegenden Kürzungen seien mit der Entlastung des Haushaltes 2003 um etwa 109 Mio. Euro und des Haushaltes 2004 um rd. 210 Mio. Euro begründet worden. Die Sonderzuwendung werde nicht wie geschuldete Besoldungsleistungen im voraus sondern rückwirkend gezahlt und mit jedem Monat der Tätigkeit erdient. Denn sie werde für Berechtigte, die nicht das gesamte Kalenderjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen seien, nach der Anzahl der Monate ihrer Beschäftigung anteilig bemessen. Dem trage auch die Regelung für 2004 insoweit Rechnung, als das Weihnachtsgeld mit jeder monatlichen Bezügezahlung anteilig gezahlt werde. Die rückwirkende Kürzung der Sonderzuwendung für 2003 sei mit den Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit nicht vereinbar. In abgeschlossene Tatbestände dürfe nur dann rückwirkend belastend eingegriffen werden, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig sei, weil der Bürger mit einer Neuregelung habe rechnen müssen, oder die Rechtslage unklar, lückenhaft, systemwidrig oder unbillig sei. Gleiches gelte, wenn dem Bürger durch die Rückwirkung kein Schaden entstehe oder zwingende Gemeinwohlgründe dem Vertrauensschutz vorgingen. Zwar könne die Notwendigkeit der Einsparung von Haushaltsmitteln ein Gemeinwohlinteresse darstellen. Der Grund müsse aber zwingend, d.h. Handlungsalternativen ausgeschlossen sein. Hier liege ein Ausnahmetatbestand für eine rückwirkende Regelung zu Lasten der Beamten nicht vor, denn der Vertrauensschutz der Beamten sei nicht weniger wichtig als der Vertrauensschutz anderer Empfänger öffentlicher Leistungen - z.B. von Subventionen, Landesbürgschaften, Struktur- oder Wirtschaftsbeihilfen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vertrauensschutz der Beamten hinter dem Gemeinwohlinteresse, dass z.B. bei Fußballspielen, Rockkonzerten und anderen Großveranstaltungen keine kostendeckenden Erstattungsbeträge für den Polizeieinsatz erhoben würden, zurückzutreten habe. Es sei nicht hinzunehmen, dass auf der einen Seite großzügige Verzichte erfolgen und wenige, die Beamten, einseitig die Kosten hierfür tragen müssten. Das Land Niedersachsen habe im Haushaltsjahr 2003 seine für die Arbeiter und Angestellten aufzuwendenden Personalkosten freiwillig im Rahmen der Tarifabschlüsse erhöht. Die Steigerung der Personalausgaben übersteige für diesen Bereich den Betrag von 109 Mio. Euro, der nun in nahezu treuwidriger Weise zu Lasten der Beamten eingespart werden solle. Wenn eine Personalkostenreduzierung überhaupt durchzuführen sei, müsse sie alle Beschäftigten, d.h. Arbeiter, Angestellte und Beamte gleichermaßen erfassen.
Am 19.01.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Bezüge gemäß Gehaltsmitteilung für Januar 2004 ein soweit die Höhe der Sonderzuwendung nur 4,17 % betrage und führte aus, die Beamtenbesoldung habe aufgrund der seit Jahren stattfindenden Kürzungen nicht mit der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards Schritt gehalten. Die Tarifabschlüsse für den Beamtenbereich hätten in den letzten Jahren im Vergleich mit denjenigen anderer Bereiche stets das Schlusslicht gebildet. 2003 und 2004 hätten Tarifverträge der verschiedensten Wirtschaftszweige unter schwierigen Rahmenbedingungen sämtlich nicht zu Einbußen sondern Einkommensverbesserungen geführt. Für das Bankengewerbe sei eine prozentuale Erhöhung von insgesamt 6,1 %, für den Einzelhandel von 3,4 % und für die chemische Industrie von 2,6 % erreicht worden. Überwiegend enthielten die Tarifabschlüsse keine Eingriffe in Sonderzahlungen. Weihnachtsgeld sei rd. 98 % aller Arbeitnehmer (West) gewährt worden. Ein zusätzliches Urlaubsgeld hätten rd. 91 % aller Arbeitnehmer erhalten. Bezogen auf den Durchschnitt aller tarifvertraglich erfassten Arbeitnehmer belaufe sich die Summe aus Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung in den alten Bundesländern auf rd. 97 % und in den neuen auf rd. 85 % eines Monatsgehalts. Der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst sehe eine stufenweise Erhöhung der Bezüge um 4,4 % ab 01. Januar 2003 bzw. 01. April 2003 vor, Streichungen bei den Sonderzahlungen seien nicht vereinbart worden. Bei den Beamten bleibe die Einkommensentwicklung seit Jahren deutlich hinter diesen Einkommensverbesserungen zurück. Darüber hinaus seien erhebliche einkommensrelevante Kürzungen der Fürsorgeleistungen gegenüber den Beamten durchgeführt worden wie die Erhöhung der Ruhegehaltsskala von 35 auf 40 Jahre, die Verringerung des jährlichen Ruhegehaltssatzes bei 40 Jahren von 1,875 % auf 1,793 %, was einer Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 % auf ca. 71,75 % entspreche und für ihn eine Ruhegehaltsminderung von monatlich 150,00 EUR bedeute, zahlreiche Beihilfekürzungen, z.B. Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer, Hilfsmittel (Brille etc.), Kostendämpfungspauschale, Arbeitszeiterhöhung bei vollem Gehaltsverzicht für die Mehrstunden, Wegfall der Jubiläumszuwendung, des Urlaubsgeldes und der Sonderzuwendung. Aufgrund dieser Verschlechterungen habe er die entstehende Versorgungs- und Versicherungslücke von monatlich ca. 450,00 EUR mit einer Rentenversicherungsprämie von monatlich 318,72 EUR auszugleichen. Die Beitragserhöhungen der gesetzlichen Rentenversicherung seien der Höhe nach vergleichbar mit den Kosten, die Beamte zum Ausgleich der Versorgungskürzungen für private Rentenversicherungen aufzubringen hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 01.12.2003 und mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2004 den Widerspruch vom 19.01.2004 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung als unbegründet zurück.
Am 30.12.2003 hat der Kläger zum Aktenzeichen 2 A 50/04 Klage gegen die Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 2003 erhoben und am 26.02.2004 zum Aktenzeichen 2 A 950/04 gegen die weitere Kürzung der Sonderzuwendung für das Jahr 2004. Die Kammer hat die Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 A 50/04 verbunden.
Der Kläger trägt vor, § 67 BBesG finde weiter Anwendung, da mit dem Gesetz vom 31.10.2003 keine zulässige landesrechtliche Regelung an die Stelle der früheren Regelung getreten sei. Die 2004 mit dem Gehalt monatlich ausgezahlte Sonderzuwendung von 4,17 % der Dienstbezüge betrage bei Addition der 12 Zahlungsmonate 50 %. Diese Kürzung um ca. 32 % führe zu einem unangemessen niedrigen Unterhalt. Anhaltspunkte dafür, dass das Gehalt in der Vergangenheit überhöht gewesen sei, seien nicht erkennbar. Dies werde selbst in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht behauptet. Als Gemeinsamkeit zwischen Dienstvertrag und beamtenrechtlichem Beschäftigungsverhältnis könne das gegenseitige Austauschverhältnis Arbeit: Geld festgestellt werden. Das beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnis gehe hinsichtlich der beiderseitigen Bindungen zwischen Dienstherrn und Beamten aber weiter als das dienstvertragliche. Der Grundsatz von Treu und Glauben gelte daher erst recht zwischen Dienstherrn und Beamten. Im Rahmen eines Dienstvertrages könne eine Partei nicht einseitig die versprochenen und vertragsgemäßen Leistungen kürzen. Wenn ein Beamter trotz Erhalt des vollen Gehaltes seine Dienstpflichten nicht erfülle, müsse er Sanktionen bis hin zur Gehaltskürzung oder sogar Entfernung aus dem Dienst hinnehmen. Wenn der Dienstherr kein Gehalt mehr zahle, sei dies ebenfalls sanktionsbedürftig. Für die Tatsache, dass die gekürzten Bezüge die Amtsangemessenheit nicht unterschritten, sei der Dienstherr erklärungs- und beweispflichtig, denn ihn treffe die gesetzliche Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Ein solcher Beweis sei nicht geführt worden. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht damit argumentiert werden, dass im Jahre 2003 die Beamtenbezüge in Anlehnung an die Tarifabschlüsse erhöht worden seien. Die Erhöhung der Gehälter trage insoweit lediglich dem Alimentationsgrundsatz Rechnung, dass sie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu erfolgen habe. Anders als die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung sei die Unterhaltsverpflichtung des Dienstherrn nicht von der Leistungsfähigkeit abhängig. Selbst wenn in Gestalt der Kürzung der Sonderzuwendung für 2003 nur eine unechte Rückwirkung, also eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung, vorliege, sei die Rechtsposition durch den Einsatz von Arbeit erworben und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Weihnachts- und Urlaubsgeld gehörten zum Nettoeinkommen; eine Verminderung bzw. Streichung wirke sich unmittelbar auf die vom Dienstherrn geleisteten Zahlungen aus. Läge statt des Beamten- ein Arbeitsverhältnis zugrunde, wäre die Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld rechtswidrig. Es erscheine so, als werde im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein höherer Vertrauensschutz vom Arbeitgeber verlangt, als der Dienstherr seinen Beamten zu gewähren habe.
Der Kläger beantragt,
die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 05.12.2003 und vom 21.01.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Jahre 2003 und 2004 eine Sonderzuwendung und für das Jahr 2004 Urlaubsgeld nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Klagebegründung stimme inhaltlich weitestgehend mit der Stellungnahme des Deutschen Beamtenbundes überein, die Gegenstand einer Petition an den Niedersächsischen Landtag gewesen und in die Beratung des Parlaments über das strittige Gesetz eingeflossen sei. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken seien bei der parlamentarischen Beratung über den Gesetzentwurf nicht geteilt worden. Das Land habe mit der Gesetzesänderung einen Beitrag des öffentlichen Dienstes zur Konsolidierung des Haushalts geleistet. Der Bundestag habe in seiner Begründung zum Gesetzesentwurf die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, der nicht die einzelnen Besoldungsbestandteile als solche gewährleiste, sondern nach dem Nettoeinkommen insgesamt zu beurteilen sei, nicht berührt werde. Eine bestimmte Höhe oder der Bestand der Sonderzuwendung sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG auch für diese Klageart erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann, ohne dass vorher vom Dienstherren ein Verwaltungsakt erlassen werden muss, unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden.
Die Klage ist aber unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Sonderzuwendungen für die Jahre 2003 und 2004 und Urlaubsgeld für das Jahr 2004 nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 31.10.2003. Nach §§ 50 Abs. 1 BRRG, 83 BBG, 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Nach Art. 8 des Gesetzes vom 31.10.2003 trat dessen Art. 1 Nr. 4, der die Änderung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 mit dem Bemessungsfaktor 0,65 beinhaltet, am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 08.11.2003, in Kraft - das Nds.GVBl wurde nämlich am 07.11.2003 ausgegeben. Art. 1 Nr. 3, mit dem § 8 NBesG dahin geändert wurde, dass die Sonderzahlung monatlich in Höhe von 4,17 v.H. der Bezüge gezahlt wird, trat danach am 01.01.2004 in Kraft. Dem Kläger wurde auch unstreitig für das Jahr 2003 eine Sonderzahlung nach dem Bemessungsfaktor 0,65 gemäß dem mit Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 31.10.2003 eingefügten § 13 NBesG gewährt, und für das Jahr 2004 neben seinen Dienstbezügen monatlich eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 v.H. dieser Bezüge, die auf dem mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetztes vom 31.10.2003 eingefügten § 8 NBesG beruht. Bis einschließlich 2002 waren die hier streitigen Ansprüche bundeseinheitlich durch das SoZuwG und das UrlGG geregelt. Durch Art. 18 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798 - im Folgenden: BBVAnpG 2003/2004) wurden diese Gesetze mit der Maßgabe aufgehoben, dass sie bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Mit Art. 13 Nr. 7 des BBVAnpG wurde § 67 BBesG dahin neu gefasst, dass die jährlichen Sonderzahlungen, soweit der Bund oder die Länder sie durch Gesetz gewähren, die Bezüge eines Monats im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen. Auf der mit dem BBVAnpG eingeführten Öffnungsklausel beruhen die den hier streitigen Zahlungen zu Grunde liegende landesrechtliche Regelungen.
Das BBVAnpG ist auch im Hinblick auf die Ausfertigung durch den stellvertretenden Bundesratspräsidenten, den Regierenden Bürgermeister von Berlin Klaus Wowereit, formell verfassungsgemäß zustande gekommen (so auch VG Magdeburg, U.v. 06.09.2005 - 5 A 57/05 - und Saar VG, U.v. 10.01.2006 - 3 K 241/04 -). Grundsätzlich fertigt nach Art. 82 Abs. 1 GG der Bundespräsident die Bundesgesetze aus. Im Falle seiner Verhinderung werden seine Befugnisse gem. Art. 57 GG durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Am 10. September 2003, dem Tag der Ausfertigung des BBVAnpG waren sowohl der Bundespräsident Rau als auch der Bundesratspräsident Böhme verhindert; der Bundespräsident befand sich nämlich zu einem Staatsbesuch in der Volksrepublik China, der Bundesratspräsident nahm am "Bonner Gespräch" im Haus der Geschichte in Bonn teil. Deren Vertretung durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin beruht auf der Geschäftsordnung des Bundesrates und dem Königsteiner Abkommen. Nach § 7 Abs. 1 GOBR vertreten die Vizepräsidenten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Nach dem Königsteiner Abkommen von 1949 wird alljährlich bei der Wahl des Präsidiums des Bundesrats ausdrücklich festgelegt, in welcher Reihenfolge der Bundespräsident durch den Präsidenten und die 3 Vizepräsidenten des Bundesrates vertreten wird. Hier vertrat der Regierende Bürgermeister von Berlin als 1. Vizepräsident den Präsidenten des Bundesrates. Bei Streit darüber, ob ein Verhinderungsfall im Sinne des Art. 57 GG vorliegt, kommt nur ein Organstreitverfahren vor dem BVerfG gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Betracht. Wäre es hier zu einer Amtsanmaßung durch den stellvertretenden Bundesratspräsidenten gekommen, hätte der Bundespräsident ein solches Organstreitverfahren einleiten müssen, was er jedoch nicht getan hat. Auf Grund der inzwischen verstrichenen Zeit ist ein solches Verfahren nicht mehr möglich, weil es gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme beantragt werden muss.
Soweit die am 15.09.2003 im Bundesgesetzblatt ausgegebene Gesetzesfassung den Umstand, dass der Regierende Bürgermeister von Berlin - nur - als Vertreter des Präsidenten des Bundesrates tätig geworden ist, nicht ausweist - allerdings den Hinweis "Für den Bundespräsidenten" enthält -, führt dies zur Überzeugung der Kammer nicht zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, zumal die materiellen Vertretungsvorschriften eingehalten wurden. Insoweit dürfte lediglich ein redaktionelles Versehen vorliegen. Da darüber hinaus sowohl die Person des Bundesratspräsidenten als auch die des 1. Vizepräsidenten des Bundesrats allgemein bekannt waren, konnte dieses Versehen auch keinen Irrtum über die Funktion des Unterzeichners hervorrufen. Das BBVAnpG ist damit nach dessen Art. 21 Abs. 3 hinsichtlich seiner Art. 13 und 18 am 16.09.2003 in Kraft getreten, nämlich am Tag nach der Verkündung durch Abdruck im Bundesgesetzblatt, das am 15.09.2003 ausgegeben wurde (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG).
Die dem Kläger vom Beklagten in den Jahren 2003 und 2004 geleisteten Sonderzahlungen entsprechen der geltenden Gesetzeslage. Beamte haben keinen Anspruch auf unmittelbare Auszahlung einer höheren als der gesetzlich festgelegten Besoldung; selbst dann nicht, wenn diese nicht verfassungsgemäß sein sollte. Beamte können aber durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen, dass die Besoldung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das geltende Besoldungsgesetz verfassungswidrig hinter der mindestens gebotenen Besoldungshöhe zurückbleibt, hat es nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ggf. weiter bis zu der gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1996 - 2 C 7/95 -). Der Kläger könnte mithin höhere Zahlungen auf der Grundlage des außerkraftgetretenen Rechts nur dann beanspruchen, wenn die den geleisteten Sonderzahlungen zugrunde liegenden Regelungen gegen höherrangiges Recht verstießen. Dies kann die Kammer indes nicht feststellen. Das angewandte niedersächsische Besoldungsrecht verstößt einschließlich der Kürzung der jährlichen Sonderzahlungen für 2003 und 2004 weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (so auch hinsichtlich der Kürzung der Sonderzahlung für 2003: VG Oldenburg, U.v. 07.02.2006 - 6 A 1193/04 -; und einschließlich der vollständigen Streichung der Sonderzahlung ab 01.01.2005: NdsL ArbG, U.v. 23.09.2005 - 10 Sa 28/05 B -; zu den unterschiedlichen Landesregelungen ebenso: VG Berlin, U.v. 01.12.2004 - 7 A 108.04 -; VG Gießen, U.v. 17.03.2005 - 5 E 458/04 -; VG Magdeburg a.a.O.; SaarVG a.a.O.; VG Weimar, U.v. 21.02.2006 - 4 K 5500/04 -; VG Ansbach, U.v. 30.05.2006 - AN 1 K 05.00316 - und VG Minden, U.v. 11.09.2006 - 10 K 1242/05 -; a.A. VG Düsseldorf, B.v. 11.03.2005 - 26 K 2609/04 -, das das Verfahren hinsichtlich der Sonderzahlung für 2003 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt hat).
Die Kürzung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 von 84,29 % auf 65 % des Dezembergehalts verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Eine sogenannte echte Rückwirkung, d.h. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, liegt nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, U.v. 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - m.w.N.). So ist es hier aber nicht. Nach dem am 08.11.2003 in Kraft getretenen § 13 Abs. 2 NBesG werden für das Jahr 2003 Sonderzahlungen als Einmahlzahlung in Anwendung des SoZuwG mit dem Bemessungsfaktor 0,65 geleistet. Nach § 11 SoZuwG wird die Zuwendung mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember nach den gemäß § 10 SoZuwG maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen am 1. Dezember gezahlt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zu Grunde liegenden Regelung am 08.11.2003 war der Sachverhalt daher noch nicht abgeschlossen, sodass die Regelung nicht nachträglich in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand nachteilig ändernd eingegriffen hat. Die Sonderzuwendung wurde nach den Regelungen des SoZuwG auch nicht "erdient", sondern hatte den Charakter eine Treueprämie. Das Behaltendürfen der Sonderzuwendung war nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 SoZuwG nämlich davon abhängig, dass der Berechtigte mindestens bis einschließlich 31. März des Folgejahres im Dienst des Dienstherrn verblieb.
Allerdings wirkt die Regelung auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft in einer die Rechtsposition des Klägers verschlechternden Weise ein. Es handelt sich mithin um eine sogenannte unechte Rückwirkung, d.h. eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Denn § 6 Abs. 2 SoZuwG knüpft hinsichtlich des Umfangs der Sonderzuwendung an die Dauer der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren im gesamten Kalenderjahres an. Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres Besoldungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten, vermindert sich die Sonderzuwendung entsprechend für jeden vollen Monat, für den ihm keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel. Anders als bei einer grds. unzulässigen echten Rückwirkung hängt die Wirksamkeit einer wie vorliegend betroffenen Regelung mit tatbestandlicher Rückanknüpfung von einer Abwägung der Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und dem Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage ab. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Dem Gesetzgeber muss es daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten reagieren.
Hier ist das Vertrauen in die ungekürzte Zahlung der Sonderzuwendung nicht so schutzwürdig, dass es die betroffenen Interessen der Allgemeinheit überwiegt. Die Sanierung der Staatsfinanzen als übergreifende und legitime Aufgabe des Gesetzgebers zugunsten des Staatsganzen stellt einen Belang dar, der ungeachtet der Frage, ob er allein die Kürzung der Sonderzuwendung zu rechtfertigen vermag, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, U.v. 27.09.2005 a.a.O.). Er überwiegt vorliegend auch eindeutig das Vertrauen des Klägers in die Beibehaltung der bis zum Jahr 2002 geltenden Regelungen des SoZuwGs. Denn der Kläger durfte nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand der gesetzlichen Regelungen über die Sonderzahlungen vertrauen. Dies folgt vor allem daraus, dass Beamte auch in der Vergangenheit nicht stets und unbeschränkt Anspruch auf Gewährung einer Sonderzuwendung in Gestalt des sogenannten Weihnachtsgeldes hatten. Entsprechende Leistungen wurden in der für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG prägenden Zeit der Geltung der Weimarer Reichsverfassung vom Dienstherrn noch gar nicht erbracht. Aus Anlass des Weihnachtsfestes wurden erstmals nach dem 2. Weltkrieg im privatwirtschaftlichen Bereich zusätzliche finanzielle Leistungen gewährt (vgl. hierzu Meier: Die Sonderzahlungsgesetze in Bund und Ländern, ZBR 2005, 408 ff.). Für Beamte wurden entsprechende Leistungen erst nach und nach eingeführt. Ab 1963 gab es eine für den Bund und die Länder einheitliche Regelung, nach der mit Festbeträgen Ledigen 80,00 DM, Verheirateten 100,00 DM und je Kind 20,00 DM gezahlt wurden. In den Folgejahren wurde die Sonderzuwendung entsprechend der Entwicklung im Tarifbereich ausgebaut. 1968 wurde sie auf 40 % eines Monatsgehalts erhöht, 1969 auf 50 % und 1971 auf 66 2/3 %. Erst ab 1973 betrug das Weihnachtsgeld der Beamten 100 %. Im Jahre 1994 wurde die jährliche Sonderzuwendung "eingefroren", d.h. sie bemaß sich fortan nach dem Stand vom Dezember 1993. Diese Regelung galt bis einschließlich 2002, in dem das Weihnachtsgeld 84,29 % des Dezembergehaltes betragen hat. Vor dem Hintergrund dieser historischen Entwicklung des Weihnachtsgeldes und der schon vor der Einführung der bundesgesetzlichen Öffnungsklausel geführten öffentlichen Diskussion war eine Kürzung des Weihnachtsgeldes daher absehbar, sodass auf dessen weitere ungeschmälerte Gewährung nicht mehr uneingeschränkt vertraut werden konnte. Die mit der Regelung verfolgten Interessen der Allgemeinheit überwiegen daher das schützenswerte Vertrauen des Klägers.
Die Kürzung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 2003 und 2004 und die Streichung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 verstoßen im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für die Beamten des Bundes und in den Bundesländern und die Weitergewährung entsprechender Leistungen an Nichtbeamte - auch des öffentlichen Dienstes - in Niedersachsen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser ist erst verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientieren Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt ( BVerfG, B.v. 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -). Zwar trifft es zu, dass die Regelungen über die jährlichen Sonderzahlungen im Bund und in den Ländern seit 2003 zum Teil erheblich voneinander abweichen (vgl. hierzu im einzelnen Meier, a.a.O., Seite 415 ff.). Hierin kann aber ein Verstoß des niedersächsischen Landesgesetzgebers gegen Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb nicht liegen, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt, der niedersächsische Gesetzgeber aber keine Regelungen mit unmittelbarer Wirkung in den anderen Bundesländern oder im Bund erlassen kann.
Die bundesgesetzliche Öffnungsklausel vermag den allgemeinen Gleichheitssatz schon mangels Regelung der den Bundes- und Landesbeamten konkret zustehenden Sonderzahlungen nicht zu verletzen. Es gehört auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass den Beamten des Bundes und der Länder Sonderzahlungen in einer einheitlichen Höhe gewährt werden müssen. Dies folgt bereits daraus, das Weihnachts- und Urlaubsgeld erst in der jüngeren Vergangenheit eingeführt wurden. Für das Weihnachtsgeld ist dies bereits ausgeführt. Urlaubsgeld wird seit 1977 gewährt und betrug 300,- DM bis 1985. 1992 wurde es für die Beamten bis zur BesGr A 8 BBesG auf 650,00 DM und für alle übrigen Beamten auf 500,00 DM erhöht. Diese Beträge wurden zum 01.01.2002 mit der Einführung des Euro centgenau umgerechnet, sodass sich das Urlaubsgeld für den Kläger auf 255,65 EUR belief. Die Beamtenbesoldung war auch im übrigen schon unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung für Reichs-, Landes- und Kommunalbeamte nicht einheitlich, und auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes konnte zunächst keine einheitliche Besoldung erreicht werden (vgl. hierzu im einzelnen BVerfG, B.v. 12.02.2003 a.a.O.). U.a. sah das Bundesbesoldungsgesetz vom 27.07.1957 die Gewährung von Ortszuschlägen als Bestandteil der Besoldung vor, deren Höhe sich - außer nach der von der Besoldungsgruppe abhängigen Tarifklasse und einer familienstandsbezogenen Komponente - nach Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten richtete. Die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen erfolgte nach Einwohnerzahl, Durchschnittsraummieten, sonstigen örtlichen Besonderheiten und der Zugehörigkeit zu einem in sich geschlossenen Wirtschaftsgebiet. Der Ortszuschlag sollte das Gehalt in gewissem Umfang variabel machen, auf diese Weise den mit dem Familienstand und dem Wohnsitz verbundenen geringeren oder größeren Aufwand ein wenig berücksichtigen und örtliche Unterschiede in den Lebenshaltungskosten ausgleichen. Dieses Ortsklassensystem wurde erst zum 01.01.1973 abgeschafft, da der Gesetzgeber überzeugt war, dass sich die Lebenshaltungskosten in Stadt und Land inzwischen weitgehend angenährt haben. In Anbetracht der auch heute z.T. noch bzw. wieder (neue Bundesländer) stark von einander abweichenden Grundstücks-, Miet- und sonstigen Lebenshaltungskosten "auf dem Land" und in den Großstädten und vorhandener regionaler Besonderheiten bestehen hieran durchaus ernsthafte Zweifel, ohne dass diesen aus den vorstehenden Gründen hier aber im einzelnen nachgegangen werden muss.
Die Kammer teilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht die Auffassung des Klägers, dass das beamtenrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit einem dienstvertraglichen wegen der Gemeinsamkeit eines gegenseitigen Austauschverhältnisses von Arbeit gegen Geld vergleichbar sei. Das Beamtenverhältnis stellt vielmehr gerade keinen Dienstvertrag im herkömmlichen Sinne dar. Es ist insbesondere kein entgeltliches Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird, und als Entgelt dafür ein Anspruch auf Entlohnung erwächst. Das Beamtenverhältnis begründet vielmehr für den Beamten und den Dienstherren je selbstständige Pflichten. Diese folgen unmittelbar aus dem Gesetz und werden nicht vertraglich vereinbart. Der Beamte hat die Pflicht, dem Dienstherren seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den amtsangemessenen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -). Dass Angestellte auch im öffentlichen Dienst weiterhin Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten, vermag wegen dieser bedeutsamen Unterschiede daher keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.
Die Kürzung der Sonderzuwendungen verstößt auch im übrigen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt nicht jede einfachgesetzliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird nur durch solche hergebrachten Regelungen beschränkt, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde. Den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterfallen mithin nur die Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, B.v. 12.02.2003 a.a.O.; BVerfG, U.v. 27.09.2005 a.a.O.). Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist vom Gesetzgeber zu beachten. Es verpflichtet den Dienstherren, dem Beamten und seiner Familie lebenslang angemessenen Unterhalt zu leisten und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angemessen zu alimentieren. Dabei hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein Minimum an Lebenskomfort befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu gewährleisten. Es gibt aber weder einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen, noch ist es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der den Beamten zustehenden Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1998 a.a.O.; BVerfG, B.v. 15.07.1999 - 2 BvR 544/97 -; BVerfG, B.v. 12.02.2003 a.a.O.; BVerfG, U.v. 27.09.2005 a.a.O.; BVerwG, U.v. 19.12.2002 - 2 C 34/01 -). Da Art. 33 Abs. 5 GG eine unverminderte Höhe der Bezüge nicht garantiert, darf der Gesetzgeber sie aus sachlichen Gründen auch kürzen. Die vom Dienstherren geschuldete Alimentierung ist andererseits aber keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder politischen Dringlichkeitsbewertungen bemessen lässt. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in der Regel weitere Gründe hinzukommen.
Der vorliegend betroffenen Regelung dürften vorrangig wirtschaftliche Gründe, nämlich einen Beitrag des öffentlichen Dienstes zur Konsolidierung des Landeshaushalts zu leisten (vgl. LT Drucks 15/389), zu Grund liegen. Daneben intendiert die bundesrechtliche Öffnungsklausel aber auch eine Stärkung der Länderkompetenzen zur Flexibilisierung und Regionalisierung der Beamtenbesoldung. Die Länder sollen ihre Kernaufgaben, insbesondere Bildung, öffentliche Sicherheit und sozialen Ausgleich, besser erfüllen können, wenn die Personalausgaben auf ein angemessenes Verhältnis zu den notwendigen Landesaufgaben bzw. -ausgaben begrenzt bleiben (vgl. BT Drucks 15/1021). Damit wird wie bereits bei der bis 1973 geltenden Ortszuschlagsregelung stärker an regionale wirtschaftliche Unterschiede in den Landeshaushalten aber auch den allgemeinen Lebensverhältnissen angeknüpft. Dies geht über das Ziel bloßer Einsparung von Ausgaben hinaus, mag dieses auch im Vordergrund gestanden haben.
Vor allem aber stellen die Sonderzuwendungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, keine dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfallenden Ansprüche dar. Wie bereits ausgeführt, gehören sie nicht zu den Strukturprinzipien, die ganz überwiegend während eines traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter Geltung der Reichsverfassung Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten einen weiten Gestaltungsspielraum. Er kann insbesondere die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehaltes und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern, insbesondere auch Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze der amtsangemessenen Alimentierung liegen, kürzen (BVerfG, B.v. 15.07.1999 a.a.O.; BVerfG, B.v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -).
Hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 kann nicht festgestellt werden, dass das Nettoeinkommen des Klägers, das für die Beurteilung maßgeblich ist, ob seine Dienstbezüge - unabhängig von deren Zusammensetzung - amtsangemessen sind, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt. Der Umfang der Beamtenbesoldung ist von Verfassungs wegen zwar nicht eindeutig quantifizierbar, aber auch nicht indifferent und stellt auch keine der Höhe nach beliebig variable Größe dar. Das Alimentationsprinzip liefert einen Maßstabsbegriff, der jeweils den Zeitverhältnissen gemäß zu konkretisieren ist. Der Besoldungsgesetzgeber hat sich daher unter anderem auch an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Damit wird im Wesentlichen einerseits der Bezug der Besoldung zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt und andererseits an die Lage der Staatsfinanzen angeknüpft, d.h. an die sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückende Leistungsfähigkeit des Dienstherren. Damit kommt dem Nettoeinkommensniveau der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und der Amtsangemessenheit der Besoldung zu. Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung des abstrakten Werts der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Alimentation des Beamten darf hinter der materiellen Ausstattung der sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die unter den selben Voraussetzungen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben, nicht greifbar zurückbleiben; allerdings besteht keine Verpflichtung, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 12.02.2003 a.a.O.; BVerfG, U.v. 27.09.2005 a.a.O.; BVerwG, U.v. 19.12.2002 a.a.O.).
Auf dieser Grundlage hat die Kammer zunächst einen Vergleich der Bezüge aus der Be-sGr A 15 BBesO, aus der der Kläger besoldet wird, mit der nach den Vorbemerkungen der allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a BAT) für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vergleichbaren Vergütungsgruppe I a vorgenommen. Die Vergütung eines Angestellten nach BAT I a betrug ab 01.05.2004 in der höchsten Lebensaltersstufe, d.h. ab Vollendung des 47. Lebensjahres, 4 293,34 EUR brutto. Für einen Angestellten mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, wie sie auch der Kläger hat, kommt zu diesem Betrag noch ein Ortszuschlag der Stufe 4 mit 853,32 EUR, der zu einer monatlichen Bruttovergütung von 5 146,66 EUR führt. Demgegenüber beträgt die Besoldung eines vergleichbaren Beamten der BesGr A 15 ab 01.08.2004 in der höchsten Dienstaltersstufe 5 199,75 EUR, die sich aus dem Grundgehalt von 4 914,37 EUR und dem Familienzuschlag für zwei Kinder in Höhe von 285,38 EUR zusammensetzt. Wegen der zu vergleichenden Nettoeinkommensbeträge ist weiter zu berücksichtigen, dass beim Angestellten höhere Abzüge für Kranken-, Renten- und Sozialversicherung von seien Bruttobezügen vorgenommen werden, er andererseits aber noch das Weihnachtsgeld erhält. Ohne dies betragsmäßig hinsichtlich der verbleibenden Nettobeträge, die von weiteren Faktoren abhängen, genau spezifizieren zu können, ist die Kammer insoweit aber jedenfalls davon überzeugt, dass die ausgezahlten Bezüge eines Beamten der BesGr A 15 im Regelfall nicht hinter denen eines vergleichbaren Angestellten nach BAT I a zurückbleiben dürften. Dies gilt erst recht für die hier betroffenen Jahre 2003 und 2004, in denen den Beamten noch Weihnachtsgeld in Höhe von 65 vom Hundert bzw. 50 vom Hundert gewährt wurde.
Auch ein Vergleich der dem Kläger in den Jahren 2002 - 2004 gezahlten Jahresbruttobeträge zeigt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen bei ihm nicht zu einer Verringerung der Nettogesamtzahlungen geführt haben dürfte. Der Jahresbruttobetrag der Bezüge des Klägers ist von 2002 auf 2003 um 0,46 % und von 2003 auf 2004 um weitere 3,31 % angestiegen. Ursächlich hierfür dürften die Besoldungserhöhungen im Umfange von 2,4 % zum 01.07.2003, und von weiteren 1 % zum 01.04.2004 und weiteren 1 % zum 01.08.2004 sein, die offenbar die Kürzungen (über-) kompensiert haben. Auch diese Betrachtung steht der Annahme, die Weihnachts- und Urlaubsgeldkürzung könne in diesen Jahren zu einer Unteralimentierung geführt haben, eindeutig entgegen.
Dieses Ergebnis wird schließlich auch bestätigt durch einen Vergleich der in der Zeit von 1980 bis 2004 erfolgten Besoldungserhöhungen mit den jährlichen Preisveränderungsraten (nach Wikipedia, freie Enzyklopädie: Dabei werden die Preisveränderungsraten in Deutschland gemessen am Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte ermittelt, die sich an einem sogenannten Warenkorb orientieren, der die Konsumgewohnheiten eines Durchschnittshaushalts mit 4 Personen enthält). Die Bruttobesoldung eines Beamten in der Endstufe der BesGr A 15 belief sich im Jahre 1980 auf umgerechnet 2 410,15 EUR, ab Juli 2003 auf 4 817,53 EUR und ab August 2004 auf 4 914,37 EUR. Dem somit in diesem Zeitraum etwa verdoppelten Bruttogrundgehalt steht eine Preissteigerung bei Zugrundelegung von 100 % für das Jahr 1980 auf 174,47 % im Jahre 2004 gegenüber. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards und der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung kann danach ein Verstoß der beanstandeten Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG derzeit nicht festgestellt werden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.