Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.11.2006, Az.: 12 B 4639/06
Rechtmäßigkeit einer Teilbaugenehmigung für eine Flachsiloplatte als Teil einer Biogasanlage und einer Baugenehmigung für eine Biogasanlage; Bestehen von Nachbarschutz bei einer im Außenbereich erteilten Baugenehmigung; Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen; Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bei Betrieb einer Biogasanlage
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 17.11.2006
- Aktenzeichen
- 12 B 4639/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2006:1117.12B4639.06.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 75 NBauO
- § 35 Abs. 1 BauGB
- § 80 Abs. 5 VwGO
Verfahrensgegenstand
Teilbaugenehmigung für eine Flachsiloplatte als Teil einer Biogasanlage und Baugenehmigung für eine Biogasanlage - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Hannover -12. Kammer -
am 17. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Bescheide, mit denen der Antragsgegner der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung sowie eine Baugenehmigung erteilt hat.
Mit Schreiben vom 16.12.2005, geändert am 22.05.2006, stellte die Beigeladene bei dem Antragsgegner einen Bauantrag für die Errichtung einer Biosgasanlage mit einer Durchsatzleistung von ca. 4.475 t/a. Die Anlage soll auf dem Betriebsgrundstück des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen am Standort Fxxx 5, Gxxx, Gemarkung Gxxx, Flur 7, Flurstücke 5/1, 5/2 und 4/4 nordöstlich der Hxxx Straße, westlich des I. errichtet und betrieben werden. Westlich bzw. südwestlich des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks liegt das Wohnhaus des Antragstellers, östlich davon befinden sich ein Maschinenschuppen, ein Silo sowie ein Kuh- und ein Jungviehstall der Beigeladenen. Nach dem beigefügten Lageplan soll in etwa 35 m Entfernung vom Grundstück des Antragstellers eine 1.497 qm große Siloplatte errichtet werden. In etwa 75 m bzw. 90 m Entfernung, gemessen von der nordöstlichsten Stelle des Wohngebäudes des Antragstellers, sollen ein Fermenter und ein Nachgärer/ Lager errichtet werden. Die Entnahmestation des Nachgärers befindet sich in einem Abstand von rund 110 m.
Am 02.06.2006 beantragte die Beigeladene aufgrund einer noch ausstehenden Prüfstatik des Lagerbehälters und des Fermenters eine Teilbaugenehmigung für die Bodenplatte, die Zuwegung, den Blockheizkraftwerk-Raum und, falls erforderlich, die Umwallung.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 erteilte der Antragsgegner eine Teilbaugenehmigung für den Bau der Flachsiloplatte.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 28.06.2006 Widerspruch ein und beantragte am 04.07.2006 bei dem Antragsgegner, die Vollziehung auszusetzen. Die Genehmigungsbehörde habe nicht beachtet, dass das Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sei. Zumindest sei ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe des § 19 BImSchG durchzuführen gewesen.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.07.2006 ab: Die angefochtene Teilbaugenehmigung sei rechtmäßig. Unzumutbare Geruchsimmissionen seien nicht zu erwarten. Es handele sich auch nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Am 22.09.2006 erteilte der Antragsteller der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen legte der Antragsteller am 13.10.2006 ebenfalls Widerspruch ein und beantragte bei dem Antragsgegner, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen.
Am 03.08.2006 bzw. 24.10.2006 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er wiederholt und vertieft seine Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Eine Prognose über die zu erwartenden Geruchsimmissonen durch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens sei nicht erfolgt, obwohl dies dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend zwingend erforderlich gewesen sei. Die Einschätzung des Antragsgegners, Geruchsimmissionen könnten nicht entstehen, da die eigentliche Vergärung unter Luftabschluss erfolge, sei unzutreffend. Selbst wenn die im Anhang zur 4. BImSchV genannten Leistungsgrenzen nicht überschritten würden, hätte eine immissionsschutzrechtliche Vorprüfung vorgenommen werden müssen, da die Grenzwerte allenfalls Indizcharakter hätten. Außerdem sei der von dem Betriebsgrundstück der Anlage ausgehende und durch den Ort Gxxx führende vermehrt zu erwartende Fahrzeugverkehr nicht berücksichtigt worden. Das Wohnhaus des Antragstellers liege in einem Tal, so dass die Immissionsbelastung durch die auftretende "Kesselwirkung" noch verstärkt werde. Lärmimmissionen entstünden auch durch die Bestückung der Silage, etwa durch den Einsatz von Treckern, zumal durch das Heranrücken der Siloplatte an das Grundstück des Antragstellers mit einer Erhöhung des Lärmpegels zu rechnen sei.
Schließlich sei das Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig. Im Ort Gxxx finde sich kein Gepräge im Sinne eines Dorfgebietes, da es bis auf die Hofstelle der Beigeladenen keinen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb gebe. Die geplante Anlage sei auch nicht privilegiert. Da keine Personenidentität zwischen dem Eigentümer des land-/forstwirtschaftlichen bzw. tierhaltenden Betriebes und den Betreibern der geplanten Biogasanlage bestehe - im Grundbuch von Gxxx sei nur Frau Dxxx als Eigentümerin eingetragen, während die Biogasanlage durch die Eheleute Dxxx gemeinsam in Form einer GbR betrieben werden solle -, werde die Biomasse auch nicht im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB genutzt. Es sei außerdem nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Anlage mit Stoffen beschickt werden solle, die von nahe gelegenen Betrieben stammten. Dem Vorhaben stünden mit den zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen jedenfalls öffentliche Belange entgegen. Schließlich wäre auch ein anderer Standort für die Errichtung der Anlage auf dem Grundstück der Beigeladenen möglich gewesen, nämlich näher am Wohnhaus der Beigeladenen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
- 1.
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.06.2006 gegen die Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom 12.06.2006 anzuordnen,
- 2.
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.10.2006 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22.09.2006 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, dass in der Anlage nur der Einsatz nachwachsender Rohstoffe, die im laufenden Produktionsprozess eines landwirtschaftlichen Betriebes als Nebenprodukte anfielen, sowie von Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Stallmist geplant sei. Diese Stoffe seien vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht erfasst, so dass eine Genehmigungspflichtig nach Nr. 8.6 des Anhangs der 4. BImSchV nicht vorliege.
Die Beigeladene beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Die Baugenehmigung sei rechtmäßig, insbesondere verletze sie nicht nachbarschützende Rechte des Antragstellers. Das Baugrundstück, auf dem die Biogasanlage errichtet werden solle, befinde sich im Außenbereich. Das Grundstück des Antragstellers liege ebenfalls im Außenbereich; jedenfalls habe es dorfgebietstypischen Charakter. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus führe ein fehlerhaft durchgeführtes Genehmigungsverfahren nicht zu einer Verletzung drittschützender Rechte. Unzumutbare Beeinträchtigungen seien von der geplanten Anlage nicht zu erwarten. Vielmehr sei mit einer Verringerung der Immissionen zu rechnen, die derzeit durch den landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen entstünden. Von der auf der Flachsiloplatte zu lagernden Silage seien ebenfalls keine zusätzlichen Geruchsimmissionen zu erwarten, da sie die bereits vorhandene Silagemiete ersetze und lediglich einige Meter in südwestlicher Richtung versetzt gebaut werde. Die Silage werde lediglich im Anschnittbereich offen, im Übrigen vollständig verschlossen sein. Der Anschnittbereich befinde sich in Richtung der Biogasanlage, also in entgegengesetzter Richtung zum Wohnhaus des Antragstellers. Schließlich liege die geplante Anlage nicht in Hauptwindrichtung des Antragstellers, sondern in entgegengesetzter Richtung, so dass jegliche Geruchsemissionen vom Wohnhaus des Antragstellers weggetragen würden. Eine Zunahme von Lärmimmissionen sei nicht zu erwarten, da sich an dem Verkehr auf der Hoffläche der Beigeladenen und im öffentlichen Straßenraum nichts ändere. Ein anderer Standort für die Anlage komme aufgrund wasserrechtlicher Vorgaben nicht in Betracht. Zudem sollten die Fahrwege zwischen der Entnahmestelle von Gülle und Mist und der Biogasanlage selbst möglichst kurz gehalten werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche, die gegen die der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung vom 12.06.2006 (Antrag zu 1.) und Baugenehmigung vom 22.09.2006 (Antrag zu 2.) gerichtet sind. Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Der Antrag zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 , § 80 Abs. 5 VwGO ist nur insoweit zulässig, als er sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.09.2006 richtet. Der Antrag zu 1. ist dagegen schon unzulässig.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet. Der Klage oder dem Widerspruch eines Nachbarn kommt gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zu. In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO).
Der Antrag setzt aber voraus, dass sich der gegenständliche Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 130). Der Antragsgegner hat der Beigeladenen unter dem 13.06.2006 zunächst eine Teilbaugenehmigung zur Errichtung einer Flachsiloplatte als Teil einer Biogasanlage erteilt, bevor am 22.09.2006 die Baugenehmigung zur Errichtung des Bauvorhabens erteilt worden ist. Da die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, führt dies dazu, dass die Teilbaugenehmigung gegenstandslos geworden ist, sich mithin erledigt hat und nicht mehr Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann.
2.
Der zulässige Antrag zu 2. ist unbegründet.
Nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an ihrer Ausnutzung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko des Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Bauherrn abzuwägen, die Verwirklichung des Vorhabens trotz möglicher späterer Klagabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen beiden Folgenabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel eine entscheidende Rolle. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich hier absehen, dass der von den Antragstellern eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird.
Gemäß § 75 Abs. 1 NBauO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung bzw. Aufhebung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung jedoch dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Verfahren für die von der Beigeladenen begehrte Biogasanlage nicht um ein Genehmigungsverfahren nach § 10 oder § 19 BImSchG, sondern um ein reines Baugenehmigungsverfahren nach § 75 NBauO.
Die geplante Biogasanlage fällt nicht unter die im Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen, insbesondere nicht unter Nr. 8.6 oder Nr. 8.12. Nach den Ergänzungsangaben zum Antrag auf Baugenehmigung (Bl. 10 f. des Verwaltungsvorgangs) soll die Anlage mit Energiepflanzen (Mais- und Grassilage sowie Getreide) und Wirtschaftsdünger (Gülle, Festmist) betrieben werden. Grünfuttermittel und Getreide fallen bereits nicht unter den Abfallbegriff in § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/ AbfG -. Tierische Nebenprodukte, zu denen auch Gülle und Festmist gehören, sind gem. § 2 Abs. 1 a) KrW-/AbfG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die Anlage unterschreitet auch die Grenzwerte der Feuerungswärmeleistung (1 Megawatt) sowie des Fassungsvermögens für die Gas- (3 Tonnen) bzw. Güllelagerung (2.500 m3), so dass auch Nr. 1.4, Nr. 9.1 und Nr. 9.36 des Anhangs der 4. BImSchV nicht einschlägig sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich hierbei nicht um Orientierungs-, sondern um Grenzwerte, die sowohl über die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens als auch über die Art des durchzuführenden Verfahrens entscheiden. Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht an. Denn die Vorschriften über die Wahl des richtigen Genehmigungsverfahrens haben ohnehin keine nachbarschützende Wirkung.
Das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, liegt unstreitig im Außenbereich der Ortschaft Gxxx. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Die streitgegenständliche Biogasanlage ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Nach den ergänzenden Angaben der Beigeladenen zum Antrag auf Baugenehmigung soll die Anlage mit betriebseigenem Wirtschaftsdünger (1.300 m3/ a) sowie mit noch anzubauenden Energiepflanzen (3.1751/ a) gespeist werden. Lediglich ein Teil der anwachsenden Rohstoffe soll in einem benachbarten Betrieb (Herr Jxxx, Kxxx 3, Gxxx) angebaut werden. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligte Landwirtschaftskammer Lxxx hat in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2006 die Angaben der Beigeladenen hinsichtlich Anlagengröße und geplanter Einsatzstoffe als plausibel erachtet. Entgegen der Darstellung des Antragstellers wird der landwirtschaftliche Betrieb auch von der Beigeladenen betrieben. Die Eintragungen im Grundbuch von Gxxx geben nur über die Eigentümerverhältnisse an den Grundstücken Auskunft und sind für die Bestimmung des Betreibers eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht maßgeblich. Ob die einzusetzende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb der Beigeladenen stammt (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. c, 1. Alt. BauGB), kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn Jxxx, der in der Nachbarschaft zum Betrieb der Beigeladenen liegt, um einen nahe gelegenen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. c, 2. Alt. BauGB. Da mit der Voraussetzung des "nahe gelegenen Betriebs" lediglich ein überregionaler Biomassentourismus vermieden werden soll, darf dieser Begriff nicht zu eng gefasst werden (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 63). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da dieser Vorschrift bereits keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Es handelt sich lediglich um eine objektiv-rechtliche Zulässigkeitsanforderung (VG Augsburg, Beschl. v. 24.11.2005 - Au 5 S 05/1675). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind erfüllt.
Einzig das Gebot der Rücksichtnahme verleiht dem Nachbarn einer im Außenbereich erteilten Baugenehmigung ein Abwehrrecht. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt, findet aber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, als eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebotes, wenn auch eingeschränkt auf Immissionskonflikte, seinen Niederschlag (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977, BVerwG 4 C 22.75). Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch das Bauvorhaben indes nicht verletzt.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die streitgegenständliche landwirtschaftliche Biogasanlage der Beigeladenen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird.
Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich die Anlehnung an das Bundesimmissionsschutzgesetz an. Dieses Gesetz verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten.
Die Kammer ist der Auffassung, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten sind.
Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligte Landwirtschaftskammer Lxxx hat in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2006 nachvollziehbar ausgeführt, dass die vorgesehene Biomasse nicht als besonders emissionsträchtig zu beurteilen ist. Da die eigentliche Vergärung unter Luftabschluss erfolge, könnten auch hier keine Geruchsemissionen entstehen. Erheblich zur Emissionsminderung würde weiter beitragen, dass auch der als Gärsubstratlager und Nachgärer geplante Behälter mit einer Abdeckung versehen werden solle. Bei einer guten Betriebsführung und einer gezielten Steuerung des Anlagenbetriebes seien vom Fermenter der Anlage keine zusätzlichen Immissionen im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung zu erwarten. Die Silagelagerung stelle zwar eine eigene Emissionsquelle dar. Allerdings sei die Anschnittfläche keiner unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt, was die Gefahr einer Erwärmung oder Nachgärung verhindere. Bei einem sauberen und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage seien Immissionen, die das übliche Maß eines Dorfgebietes überschreiten, wenig wahrscheinlich. Der Antragsgegner hat durch die Auflage Nr. 14 im angefochtenen Baugenehmigungsbescheid sichergestellt, dass die Empfehlungen der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Silagelagerung und des Betriebs der Anlage eingehalten werden. Nach den Ergänzungsangaben zum Bauantrag (Seite 3-3) soll die Zwischenlagerung der Energiepflanzen auf der neu zu erstellenden Flachsiloplatte vollständig abgedeckt durch eine Siloplane oder eine Getreidedecke erfolgen. Die auftretenden Sickersäfte werden gesammelt und über den geschlossenen Silagesickerbehälter dem Fermenter zugeführt (Seite 6-2). Zwar befindet sich die für die Zwischenlagerung vorgesehene Fläche nunmehr näher am Grundstück des Antragstellers als bei der bisherigen Lagerung. Bei vollständig abgedeckter Silage kann die auftretende Immissionsbelastung jedoch vernachlässigt werden, zumal die Anschnittfläche, also die am stärksten emittierende Stelle der Silage, weitestmöglich, nämlich in nordöstlicher Richtung vom Grundstück des Antragstellers entfernt liegt und - wie bereits ausgeführt - keiner unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist. Der flüssige Wirtschaftsdünger soll von der Vorgrube mit einer Pumpe dem Fermenter über eine unterirdisch verlegte Leitung mehrmals täglich gasdicht zugeführt werden. Die Zufuhr von Energiepflanzen und Festmist erfolgt nach Einbringung von der Silageplatte über den Feststoffdosierer mit gasdichter Einbringschnecke (Seite 3-3, 3-5). Die Fermentation der Einsatzstoffe erfolgt unter Luftabschluss in einem Stahlbeton-Rundbehälter. Der verbleibende Gärrest aus der Biogasanlage wird im Nachgärer sowie in verschiedenen Lagerbehältern, die jeweils mit Abdeckungen versehen werden, gelagert. Da der Gärrest nach dem durch die Fermentation bedingten Abbau der darin enthaltenen flüchtigen Fettsäuren und Phenole überwiegend aus Wasser, Pflanzennährstoffen und nur zu einem Restanteil aus organischer Trockensubstanz besteht, verursacht dieser erheblich weniger Geruchsimmissionen als unbehandelte Gülle. Entgegen der Angaben des Antragstellers, der die Entfernung der Biogasanlage zu seinem Grundstück mit 35 m angibt, befinden sich Fermenter und Nachgärer/ Lager in einem Abstand von 75 bzw. 90 m zum Wohngebäude des Antragstellers. Die angegebenen 35 m Abstand beziehen sich allein auf die südwestlichste Ecke der Flachsiloplatte, die - in diesem Bereich vollständig abgedeckt - zur Silagelagerung genutzt werden soll. Die Stelle, an der der Gärrest aus dem Nachgärbehälter entfernt wird, liegt sogar in rund 110 m Entfernung.
Dass die Biogasanlage den in Nr. 5.6.8.1 der TA Luft vom 24. Juli 2002 vorgeschriebenen Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung nicht einhält, ist nicht entscheidend. Denn wie bereits ausgeführt handelt es sich nicht um eine nach § 5 Abs. 1 BImSchG genehmigungspflichtige Anlage. Zwar sind nach § 22 BImSchG auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, dass schädliche Umwelteinrichtungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Allerdings kann aus der TA Luft kein generelles Bewertungskriterium für Geruchsimmissionen hergeleitet werden, insbesondere dann nicht, wenn der dort vorgesehene Mindestabstand unterschritten wird.
Verglichen mit der derzeitigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beigeladenen ist aller Voraussicht nach auszuschließen, dass es zu einer Verschlechterung der Immissionswerte kommen wird. Die Beigeladene hat bereits bisher Milchvieh- und sonstige Tierhaltung betrieben. Dabei wurde der anfallende Festmist ebenso wie die anfallende Gülle im Hofinneren gelagert. Das Baugrundstück wurde - auch insoweit unbestritten - als Weide für Milchvieh und Jungtiere genutzt und regelmäßig gedüngt, Gülle und Festmist also ohne vorherige Behandlung auf den umliegenden Feldern ausgetragen. Durch den Betrieb der geplanten Anlage und die Einspeisung der anfallenden Gülle und des Festmistes würde - so auch die Überzeugung der Landwirtschaftskammer - die zu lagernde Menge deutlich verringert.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken, die auf einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Firma beruhen, die die streitgegenständliche Biogasanlage errichtet, Geruchsimmissionen ließen sich nie vermeiden und hingen davon ab, aufweiche Weise der Betreiber die Anlage auslaste bzw. "fahre", überzeugen nicht. Die Landwirtschaftskammer hat in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf Untersuchungen der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft ausgeführt, dass Biogasanlagen, in denen nachwachsende Rohstoffe und Wirtschaftsdünger vergoren werden, bei einer gezielten Steuerung des Anlagenbetriebes auch für den Einsatz in Wohngebieten geeignet seien. Eine gezielte Steuerung setze die regelmäßige Erfassung der verschiedenen Prozessparameter sowie ihre Dokumentation und Kontrolle voraus. Diese Voraussetzungen sind laut Ergänzungsangaben zum Bauantrag (Seite 5-3 und 8-2) gegeben. Ihre Einhaltung liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Anlagenbetreiber selbst, da die methanbildenden Bakterien nur in einem engen Temperaturfenster effektiv arbeiten und nur eine engmaschige Überwachung einen störungsfreien Fermentationsprozess ermöglicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene die Biogasanlage auf eine Weise betreiben wird, die zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt, bestehen daher nicht.
Für das Gericht ergibt sich somit nachvollziehbar kein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass für den Antragsteller unzumutbare Geruchsbelästigungen durch die Biogasanlage verursacht werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus des Antragstellers im Westen der Anlage und somit außerhalb der vorherrschenden Hauptwindrichtung liegt. Darüber hinaus ist für die Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen auch die Lage des Grundstücks des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob das Grundstück Hxxx Straße 4, wie auch das Grundstück der Beigeladenen, dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist oder ob es im Innenbereich nach § 34 BauGB liegt. Selbst wenn es im Innenbereich liegt, wird dieser Bereich durch die Landwirtschaft der Beigeladenen dominiert, so dass es sich um ein "faktisches" Dorfgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO handelt. Die Beigeladene bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupterwerb mit 111,7 ha Landfläche, darunter 57 ha Ackerland und 54,7 ha Grünland. Im Viehbereich werden 61 Milchkühe mit Nachzucht sowie 18 Mastschweine gehalten. Darüber hinaus wird in der Nachbarschaft - wenn auch nur im Nebenerwerb - Landwirtschaft durch Herrn Jxxx betrieben, in dessen Betrieb ein Teil der nachwachsenden Rohstoffe angebaut werden soll. Schließlich betreibt der Antragsteller - insoweit unbestritten - auf seinem Grundstück selbst Tierhaltung in nicht unerheblichem Umfang (Pferde und Schafe). In einer solchen Umgebung ist eine Biogasanlage in der geplanten Größenordnung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.04.2000 - 26 CS 99.2912 -).
Da die Biogasanlage mit Einsatzstoffen betrieben wird, deren Handhabung für ein Dorfgebiet ortsüblich ist, muss der Antragsteller mit Geruchsimmissionen, wie z.B. Gülle-, Festmist- oder Silagegeruch, die trotz der bereits genannten Maßnahmen zur Minimierung von Emissionen möglicherweise von ihr ausgehen, auch rechnen (vgl. VGH Stuttgart, Beschl. v. 03.05.2006 - 3 S 771/06 -).
Für die Einholung einer zusätzlichen gutachterlichen Stellungnahme besteht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kein Anlass. Bereits aus den Vorbemerkungen der GIRL folgt, dass die Erstellung eines Gutachtens nach GIRL entbehrlich ist, wenn die Genehmigungsbehörde wie in diesem Fall mit anderen Hilfsmitteln - der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer - zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist.
Auch das vom Antragsteller überreichte Schreiben der Firma Mxxx vom 31.10.2006 über eine Vorabbetrachtung auf der Grundlage des Datenmaterials in den Verwaltungsvorgängen genügt nicht, um eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle durch die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen zu begründen. Der eingesetzte Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die zu erwartende Geruchsbelastung voraussichtlich über der Irrelevanzgrenze in Nr. 3.3 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - liegt, bei deren Einhaltung davon auszugehen wäre, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Aus dieser Aussage folgt jedoch nicht in einem Umkehrschluss, dass durch die Anlage wesentliche Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. So stellt auch der Gutachter fest, dass von einer Geruchsbelastung in wesentlichem Umfang ausgegangen werden könne, wenn sich herausstellen sollte, dass die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung aller Emittenten oberhalb des anzusetzenden Immissionswertes liege. Eine derartige Berücksichtigung der örtlichen Umgebung ist bislang nicht erfolgt, so dass die Vorabbetrachtung ohne jeden Aussagewert für das vorliegende Verfahren ist.
Bezüglich der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller unzumutbar beeinträchtigt wird.
Geht man zugunsten des Antragstellers davon aus, dass das Wohnhaus des Antragstellers nicht im Außenbereich, sondern im Dorfgebiet liegt, ergeben sich Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts als Grenzwerte (TA Lärm, Ziff.6.1 c). Dabei ist aber gleichzeitig zu berücksichtigen, dass das Grundstück jedenfalls unmittelbar an den Außenbereich angrenzt.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Aussagen über die zu berücksichtigenden Lärmquellen vermögen das Gericht nicht von einer zu erwartenden Überschreitung der Grenzwerte zu überzeugen. In der vom Antragsteller überreichten Stellungnahme der Nxxx vom 13.11.2006 wird angenommen, dass der Betrieb der Biogasanlage die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm zur Tageszeit nicht überschreiten wird. Hiervon geht auch die Kammer aus. Die in der Anlage verwendete Gülle wird dem Fermenter unmittelbar über Rohrleitungen zugeführt. Der verwendete Festmist stammt ausschließlich vom Betrieb der Beigeladenen, so dass insoweit weder eine Erhöhung des durch den Ort Gxxx führenden Fahrzeugverkehrs noch eine Veränderung des bisher vom Betriebsgrundstück ausgehenden Fahrzeuglärms zu erwarten ist. Durch den Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen für Anbau und Ernte der verwendeten Energiepflanzen ändert sich für den Antragsteller ebenfalls nichts, da die landwirtschaftlichen Flächen bereits nicht in der Nähe des Wohnhauses des Antragstellers liegen und dort auch bisher Maschinen zur Ernte anderer Produkte eingesetzt worden sind. Zudem handelt es sich hierbei um eine ordnungsgemäße Nutzung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen mit der derjenige, der in einem Dorfgebiet wohnt, rechnen muss. Durch die Zulieferung der geernteten Biomasse - auch vom Betrieb des Herrn Jxxx - ist ebenfalls kein starker Anstieg des Fahrzeugverkehrs zu erwarten, da die Erntezeit nur wenige Tage in Anspruch nimmt. Davon wird auch in der Stellungnahme der Nxxx ausgegangen. Zudem soll ein Teil der Fahrzeugbewegungen nicht über die in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers gelegene Zuwegung, sondern über die befestigte Hofstelle der Beigeladenen geführt werden.
Auch durch die Bestückung der Silage und der Biogasanlage ist kein unzumutbarer Lärm zu erwarten. Die Bestückung der Silageplatte erfolgt lediglich während der Erntezeit an wenigen Tagen im Jahr. Gerade zur Erntezeit ist innerhalb eines Dorfgebietes durch den Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen mit stärkeren Geräuschimmissionen zu rechnen. Die Befüllung des Feststoffdosierers mit Silagegut, die durchschnittlich einmal täglich vorgenommen wird (S. 3 - 5 der Ergänzungsangaben zum Bauantrag), nimmt einen Zeitraum von maximal 20 Minuten pro Tag ein und ist während der Abend- und Nachtzeit nicht zu erwarten. Soweit der Antragsteller diese Zeitangaben in Zweifel zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Denn die Fütterung der Kühe, die der Antragsteller nicht berücksichtigt meint, soll weiterhin von der alten Silageplatte aus stattfinden, so dass auch insoweit kein zusätzlicher Fahrzeuglärm verursacht wird. Sollte die Beigeladene durch Bestückung der Silage insbesondere zur Nachtzeit die zulässigen Immissionswerte überschreiten, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu erzwingen.
Auch vom angeschlossenen Blockheizkraftwerk sind keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten. Der Abstand zum Wohngebäude des Antragstellers beträgt rund 140 m. Zwischen dem Gebäude und dem Blockheizkraftwerk befinden sich sowohl der Kuhstall der Beigeladenen als auch der Fermenter und der Nachgärer der zu errichtenden Biogasanlage. Aus den Ergänzungsangaben zum Bauantrag geht hervor, dass sich der Schalldruckpegel der Notkühler und der Brennstoffkühler voraussichtlich bereits in einer Entfernung von 10 m von der Schallquelle in der Größenordnung der Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet bewegen wird (S. 4 - 2). Soweit in der Stellungnahme der Nxxx eine zum Teil deutliche Überschreitung der Immissionswerte zur Nachtzeit angenommen wird, ist diese Aussage weder aussagekräftig noch nachvollziehbar, da sie weder die Entfernung des Blockheizkraftwerkes zum Wohngebäude des Antragstellers noch die Verminderung der Lärmimmissionen durch den dazwischen liegenden Kuhstall, den Fermenter und den Nachgärer berücksichtigt hat. Dies wird insbesondere deutlich durch den vorletzten Satz der Stellungnahme, in dem es heißt, dass "bei geeigneter Aufstellung des BHKW (ausreichender Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung, Abschirmung des Technikcontainers durch den Fermenter) und gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Geräuschminderung der geplante Betrieb einer Biogasanlage in der vorliegenden Situation grundsätzlich möglich" ist.
Sonstige nachteilige Wirkungen der Biogasanlage, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes als schutzwürdige Individualinteressen zu würdigen sind, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene die Biogasanlage auch an anderer Stelle auf ihrem Grundstück errichten könnte. Die Auswahl des Standortes für ein Bauvorhaben ist von der Planungshoheit des Bauherrn umfasst und wird nur durch die Vorschriften des Baurechts beschränkt, die bei dem beabsichtigten Vorhaben nicht verletzt werden. Ob durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage eine Wertminderung des bebauten Grundstücks des Antragstellers zu erwarten ist, kann offen bleiben. Denn solange die Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt ist bzw. nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt werden, hat der Antragsteller auch keinen Abwehranspruch, der ihn vor eventuellen Wertminderungen bewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen sind nach der Rechtssprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg stets erstattungsfähig.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung, wie es in seinem Klageantrag objektiv zum Ausdruck kommt. Bei Nachbarklagen ist die Höhe des Streitwertes abhängig von den Rechtsgütern, die der Kläger schützen möchte, und von der Art der Beeinträchtigungen, gegen die er sich wehrt. Dabei orientiert sich die Kammer im Hauptsacheverfahren regelmäßig an den Richtwerten nach den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds.VBl. 2002, 192). Nach deren Nr. 8 sind für die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses 4.000 EUR bis 30.000 EUR anzunehmen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Betrag in Höhe von 30.000 EUR angemessen (15.000 EUR für jede der angefochtenen Genehmigungen), der vorliegend zu halbieren ist, da es sich um ein Eilverfahren handelt (vgl. Nr. 11.1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Reccius
Dr. Hombert