Verwaltungsgericht Hannover
v. 22.11.2006, Az.: 13 A 2316/03

Annahme; Aufklärung; Bescheid; Bewertung; Einschränkung; Erledigung; Forderung; Grad; Grundrente; Gutachter; Leistung; MdE; Minderung; Prozess; Rückwirkung; Schätzung; Unfallausgleich; Zeitpunkt; Zinsen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.11.2006
Aktenzeichen
13 A 2316/03
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2006, 53219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen oder in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, auf die Klageforderung des Klägers - jedoch nur soweit sie der Klage abgeholfen hat - seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 04.06.2003 bis zur tatsächlich erfolgten Nachzahlung des nunmehr gewährten Unfallausgleiches Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz für das Jahr zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4, die Beklagte zu 3/4 .

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger, der bis zu seiner Pensionierung Ende Juni 2005 Polizeibeamter des Landes war, begehrt einen höheren Unfallausgleich.

2

Der Kläger erlitt während seines aktiven Dienstes eine Reihe von Dienstunfällen. Soweit dabei das rechte Knie geschädigt wurde, handelte es sich um folgende Unfälle: im Februar 1983 erlitte der Kläger während des Dienstsportes eine Verletzung am rechten Knie (osteochondrale Fraktur der rechten Patella mit freiem Knorpelknochenanteil). Im November 1983 verletzte der Kläger sich während des Dienstsportes erneut am rechten Knie (Knieprellung mit Ergussbildung). Zumindest der Vorfall von November 1983 wurde als Dienstunfall mit Bescheid vom 08.03.1984 anerkannt, wohl aber auch der Vorfall von Februar 1983 (vgl. Bl. 20 der Beiakte D). Ebenso wurde eine im Dezember 1988 während des Dienstsportes erlittene Zerrung am rechten Kniegelenk als Dienstunfall mit Bescheid vom 30.08.1989 anerkannt wie wohl auch eine schon im Oktober 1988 erlittene Bänderdehnung und Verstauchung im rechten Knie (vgl. Bl. 30 Beiakte D).

3

Im August 2000 lief dann beim Ausführen des Diensthundes das Tier von hinten direkt in die rechte Kniekehle des Klägers. Nach dem Bericht der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses Großburgwedel erlitt der Kläger dabei eine akute traumatische Patellaluxation am rechten Kniegelenk mit ausgeprägtem parapatellärem Einriss und Konfusionszone am lateralen Condylus sowie eine Chondromalazie III° mediale Ortellafacette ebenfalls am rechten Knie. In einem Arztbrief vom 09.11.2000 der Waldburg-Zeil Kliniken heißt es zur Diagnose: „Schmerzhafte Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk, Gehbehinderung - Patellaluxation, operative Revision 16.08.2000.“ Der Facharzt für Orthopädie K. A. diagnostizierte am 19.01.2001 eine „Funktionseinschränkung re. Knie bei Z. n. Patellaluxation.“

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Der Unfall vom 01.08.2000 wurde am 28.05.2001 als „traumatische Patellaluxation rechtes Kniegelenk“ als Dienstunfall anerkannt (Bl. 23 Beiakte A).

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Das Versorgungsamt Hannover erkannte mit Bescheid vom 23.03.2001 einen GdB von 30 an, wobei mehrere Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt wurden, u.a. Belastungsbeschwerden des rechten Kniegelenkes, für die ein Einzel-GdB von 20 angesetzt wurde.

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Unter dem 18.12.2001 erstellte Dr. med. H. S. ein orthopädisches Zusatzgutachten. Er kam zu den Schluss, dass Bewegungseinschränkungen am rechten Kniegelenk vorliegen und der intraoperative Befund Kontusionszonen am lateralen Condylus mit ausgedehnten peripatellaren Erguß ergeben habe. Eine relevante Muskelumfangsdifferenz bestand danach nur noch begrenzt und er konnte eine wesentliche traumatisierte Beteiligung der Kniegelenksarticulationsflächen nicht objektivieren. Der Gutachter verwies darauf, dass eine therapeutische Intervention im Sinne eines psychosomatischen Ansatzes erfolge solle. Abschließend schätzte der Gutachter unter Einbeziehung der vorherigen Dienstunfallfolgen des rechten Knies als einen Dauerschaden ein und setzte die MdE bei 20 v. H. an. Der Medizinaldirektor N vom medizinischen Dienstes des beklagten übernahm am 16.09.2002 die Einschätzung des Dr. med. S, dass beim Kläger ein Dauerschaden mit einer MdE von 20 v. H. vorliegt (Beiakte A Bl. 16).

7

In den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Hannover - S 41 SB 414/01 befindet sich eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. K-B wohl vom 23.11.2002 (vgl. Bl. 16 des Gutachtens des Dr. Geissler), wonach hinsichtlich des rechtens Knies beim Kläger ein GdB von 30 vorliegt. Nach dem Gutachten des Dr. Geissler (Bl. 17) soll ein Dr. At in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.12.2003 und 04.11.2003 das Kniegelenksleiden des Klägers ebenfalls mit 30 v. H. eingeschätzt haben

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Schon mit Schreiben vom 14.02.2001 begehrte der Kläger die Gewährung eines Unfallausgleiches. Mit Bescheid vom 08.01.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung eins Unfallausgleiches ab. Bei einer MdE von nur 20 v.H. sei ein derartiger Anspruch nicht gegeben.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Bei einer Versteifung des rechten Kniegelenkes sei von einer MdE von 40 v.H. auszugehen.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003, zugestellt am 21.05.2003, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

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Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens erstellte der Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. med N. G. am 01.03.2004 ein fachchirurgisches Gutachten. Der Gutachter bewertete eine „ausgeprägte Knorpelschädigung des rechten Kniegelenks bei Chondromalacia patellae Stadium IV mit anhaltenden Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkung mit einer GdB von 40 v.H. Das Landesversorgungsamt änderte daraufhin seine Schwerbehindertenanerkennung entsprechend ab 01.01.2004 ab (Bescheid vom 23.11.2004). In einem späteren Bescheid vom 26.01.2005 erkannte das Versorgungsamt dem Kläger dann auch das Merkzeichen „G“ zu.

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Der Kläger hat bereits am 04.06.2003 Klage erhoben.

13

Er trägt vor: Wegen starker Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei von einer MdE von mindestens 40 v.H. hinsichtlich der Beeinträchtigungen am Knie auszugehen.

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Der Kläger beantragte ursprünglich,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2003 Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG auf der Basis einer MdE von 40% für die Zeit ab dem 01.02.2001 in Höhe von zunächst 305,00 DM entsprechend 159,00 € monatlich und ab dem 01.07.2002 von 159,00 € monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.

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Mit Schriftsatz vom 28.09.2006 beantragt der Kläger nunmehr

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die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2003 Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG auf der Basis einer MdE von 40% für die Zeit ab dem 01.01.2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

20

Im Laufe des Klageverfahrens holte die Beklagte über ihren medizinischen Dienst ein weiteres Gutachten des Dr. med. O. ein. Der Gutachter führte in seinem Gutachten vom 27.03.2006 u.a. aus, dass über die Zeit hinweg eine zunehmende Bewegungseinschränkung beim Kläger zu beobachten war. Es bestehe eine MdE von 40 v.H. Unter Berücksichtigung einer gewissen Linearität der Befundprogredienz setze er den 01.01.2003 als Eintrittszeitpunkt dieser MdE an. Der Medizinische Dienst der Polizei schloss sich dem Gutachter an. Nach den Feststellungen des Regionalen Medizinischen Dienstes Süd der Zentralen Polizeidirektion ist seit dem 01.01.2003 die MdE des Klägers mit 40 v.H. zu bewerten.

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Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.10.2006 für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 einen Unfallausgleich auf Basis einer MdE von 25 v.H. und für die Zeit ab 01.01.2004 einen Unfallausgleich auf Basis einer MdE von 40 v.H. Für das Jahr 2003 lehnte die Beklagte jedoch die Gewährung eines Unfallausgleiches auf Basis einer MdE von mehr als 25 v.H. ab. Sie ist der Ansicht, der Gutachter Dr. Oest sei hinsichtlich des Beginns der festgestellten MdE iHv. 40 v.H. nicht restlos überzeugend. Im Gutachten des Dr. Schnabel vom 18.12.2001 seit noch von einer MdE von 20 v.H. die Rede, Ende 2002 und 2003 sei das Leiden mit 30 v.H. eingeschätzt worden. Bei dem zeitlichen Ansatz des Gutachters Dr. Oest handele es sich ausdrücklich um einen Vorschlag.

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Soweit nunmehr Unfallausgleich gewährt wurde, habe die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

23

Alle Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer und mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

26

Mit Schriftsatz vom 28.09.2006 hat der Kläger seine Klageforderung auf die Zeit ab 01.01.2003 „beschränkt“. Darin liegt hinsichtlich des ursprünglich begehrten Zeitraumes im Jahr 2002 eine teilweise Klagerücknahme. Entsprechend war gem. § 92 VwGO das Verfahren insoweit einzustellen.

27

Soweit dem Kläger nunmehr nachträglich rückwirkend Unfallausgleich gewährt wurde, haben die Beteiligten die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.01.2004 ist dem Begehren des Klägers vollständig nachgekommen worden, für das Jahr 2003 jedoch nur teilweise (Unfallausgleich lediglich auf Basis eine MdE von 25 v.H. statt wie gefordert auf Basis einer MdE von 40 v.H.). Soweit übereinstimmende Erledigungsverfahren vorliegen, war das Verfahren ebenfalls einzustellen.

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Streitig ist nur noch die Gewährung eines Unfallausgleiches auf Basis einer MdE von 40 v.H. statt 25 v.H. im Jahr 2003 und als Nebenforderung die Gewährung von Prozesszinsen. Insoweit ist die zulässige Klage jedoch unbegründet.

29

Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Unfallausgleiches ist § 35 BeamtVG. Er wird nach Absatz 1 dieser Vorschrift in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt.

30

Ein höherer Unfallausgleich, als ihm die Beklagte bereits von sich aus für das Jahr 2003 gewährt, kann der Kläger nicht verlangen. Nach § 35 Abs.1 BeamtVG iVm. § 31 Abs. 1 BVG wäre dafür Voraussetzung, dass beim Kläger auch schon für das Jahr 2003 von einer MdE von mindestens 40 v.H. ausgegangen werden kann. Es ist dem Kläger aber nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass bei ihm bereits ab Januar 2003 eine MdE von 40 v.H. vorlag.

31

Zwar „schlägt“ der Gutachter Dr. O. vor, eine MdE von 40 v.H. schon ab 01.01.2003 anzusetzen. Das dies aber keine gesicherte Erkenntnis des Gutachters ist, sondern eher eine geschätzte Annahme auf Grund einer „gewissen Linearität der Befundprogredienz“, ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst. Der Medizinische Dienst bei der Beklagten hat am 04.08.2006 offenbar nur das Datum im Gutachten übernommen, ohne eine eigene Bewertung vorzunehmen, so dass aus dieser Stellungnahme sich ebenfalls keine konkreteren Erkenntnisse gewinnen lassen.

32

Der Gutachter Dr. O. kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass beim Kläger über die Zeit hinweg eine zunehmende Bewegungseinschränkung des rechten Knies eingetreten ist (Seite 5 des Gutachtens). Entsprechend kann im Laufe der Zeit dann auch der Grad der Erwerbsminderung zugenommen haben. Eine derartige Entwicklung ist anhand der früheren vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen auch nachvollziehbar.

33

Ende des Jahres 2001 kam der Gutachter Dr. S.l zu einem Grad der MdE von 20 v.H.. Für die Jahre 2002 bis 2004 liegen gutachterliche Stellungnahmen zur Grad der Behinderung vor.

34

Zwar lassen sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Grad der Behinderung nicht unmittelbar vergleichen, weil insoweit des Tatbestände des Beamtenversorgungsgesetzes und des SGB IX nicht übereinstimmen (Kümmel/Ritter, BeamtVG, Loseblattwerk, § 35 RdNr. 13). Der Grad der Behinderung richtet sich nach der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 3 SGB IX). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezieht sich demgegenüber „nur“ auf die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben (Kümmel, Ritter, a.a.O. RdNr. 6 und 12; s.dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 27.99 -, zit. n. Juris = NwVZ-RR 2001, 168). Ist nach dem Wortlaut der Gesetze mithin der GdB der umfassender Begriff, lassen sich aber dennoch gleichwohl bestimmte Rückschlüsse aus der Höhe des festgestellten GdB auch für das Maß der MdE ziehen.

35

Sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2003 wurden in gutachterlichen Stellungnahmen eine GdB von 30 v.H. ermittelt, für das Jahr 2004 dann von 40 v.H.. Dies spricht für den auch vom Gutachter O. angenommenen linearen gesteigerten Verlauf. Wenn aber im Jahr 2003 „nur“ ein GdB von 30 v.H. anzusetzen ist, dann spricht alles dafür, dass jedenfalls der anzusetzende Grad der MdE nicht höher war. Aber selbst eine MdE von 30 v.H. für das Jahr 2003 würde zu keinem höheren Unfallausgleich, als wie dem Kläger ohnehin für dieses Jahr gewährt wurde, führen. Nachvollziehbar hat der Gutachter O. keine Begründung liefern können, weshalb die MdE bereits im Jahr 2003 entgegen dem festgestellten GdB bereits einen Grad von 40 v.H. erreicht haben könnte. Nach Ansicht des Gerichts verspricht auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens keine weitere Aufklärung. Angesichts des Zeitablaufes wird es heute sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen lassen, wann genau die Entwicklung beim Kläger soweit fortgeschritten war, dass er einen Grad der MdE von 40.v.H. erreichte. Da der Kläger nach alledem die Anspruchsvoraussetzungen für das Jahr 2003 nicht darlegen und beweisen konnte, konnte seine Klage insoweit auch keinen Erfolg haben.

36

Der Kläger macht neben den Hauptanspruch noch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen geltend. Soweit der Kläger klaglos gestellt wurde, stehen ihm Prozesszinsen zu.

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Der Zinsanspruch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn die streitige Geldleistung der Höhe nach feststeht und das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung des § 291 BGB ausschließende Regelung trifft (Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, S. 7 sowie Urteile vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, NJW 1998, 3368 f., vom 28. Juni 1995 - 11 C 22. 94 -, BVerwGE 99, 53 ff., und vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, ZBR 1988, 170). Dem geltendgemachten Zinsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger gar nicht die Zahlung einer bestimmen Summe verlangt und auch nicht verlangen kann, sondern nur den Erlass eines gewährenden Verwaltungsaktes begehrt. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt nur voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. insbesondere BVerwGE 51, 287 <290> und BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - <Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 f.> und vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 - <Buchholz 237.0 § 89 BaWüLBG Nr. 2 S. 3>). Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, a.a.O.). Nach alledem ist ein Zinsanspruch im ausgeurteilten Umfange gegeben.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus 3§ 154 Abs. 1, 155 Abs.2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Verteilung der Kostenlast entspricht dem Obsiegen bzw. Unterliegen des Klägers bzw. der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.