Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.11.2006, Az.: 2 A 1362/05
Antrag; Antragstellung; Besoldung; Familienzuschlag; Kind; kinderbezogener Anteil; Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 16.11.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 1362/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 40 BBesG
- Art 33 Abs 5 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Beamte mit mehr als zwei Kindern haben ab dem 01.01.2005 Anspruch auf höheren als den gesetzlich vorgegebenen Familienzuschlag, auch wenn sie ihn nicht "zeitnah" geltend gemacht haben.
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2005 sowie des Bescheides vom 29.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2006 verurteilt, dem Kläger für sein drittes Kind weiteren Familienzuschlag in Höhe von monatlich
21,79 EUR für das Jahr 2000,
18,52 EUR für das Jahr 2001,
15,19 EUR für das Jahr 2002,
20,19 EUR für das Jahr 2003,
18,69 EUR für das Jahr 2004 und
13,03 EUR für das Jahr 2005 zu zahlen - nebst Prozesszinsen seit dem 02.03.2005 -.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 3/8, die Beklagte 5/8 der Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 1.578,64 EUR.
Tatbestand:
Der Kläger steht als Amtsinspektor im Beamtenverhältnis zur Beklagten und erhält Besoldung aus der BesGr A 9 BBesO. Er ist Vater von drei in den Jahren 1980, 1982 und 1987 geborenen Kindern, für die er kindergeldberechtigt ist.
Mit Schreiben vom 07.07.2003 beanstandete der Kläger, dass die Höhe des Familienzuschlages für sein drittes Kind nicht den Anforderungen entspreche, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation kinderreicher Beamter aufgestellt habe. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 legte er Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 15.07.2003 ein.
Die Wehrbereichsverwaltung West - Außenstelle Wiesbaden - wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2005 - zugestellt am 02.02.2005 - als unbegründet zurück. Dort wird ausgeführt, sie sei an die geltende Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes gebunden. Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (BBVAnpG 1999) habe die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben umgesetzt. Der Gesetzgeber habe durch verschiedene Maßnahmen insbesondere das Gebot eingehalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem dritten unterhaltsberechtigten Kind im Durchschnitt der Richtwert von 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs erreicht werde. So sei im Jahre 2002 das Kindergeld ebenso erhöht worden wie die Kinderfreibeträge. Zusätzlich habe der Gesetzgeber einen Betreuungsfreibetrag eingeführt. Im Besoldungsrecht sei der Kinderanteil im Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder mehrfach erhöht worden. Mit diesen Gesamtmaßnahmen seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die beamtenrechtliche Alimentation erfüllt.
Mit seiner hiergegen am 02.03.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit am 14.08.2006 eingegangenen Schriftsatz hat er den Bescheid vom 29.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 02.08.2006 in das Verfahren einbezogen, der den sachgleichen Antrag des Klägers für das Jahr 2006 ablehnt.
Der Kläger macht geltend: Gegenüber dem alimentationsrechtlichen Bedarf seines dritten Kindes falle der für dieses Kind bewilligte Anteil im Familienzuschlag deutlich niedriger aus. Eine frühere Geltendmachung seiner Ansprüche könne von ihm nicht erwartet werden. Erst die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe deutlich gemacht, dass die Gesetzeslage weiterhin nicht verfassungskonform sei. Schließlich habe sich auch die Beklagte in vielen Parallelverfahren darauf berufen, selbst nicht im Besitz konkreten Zahlenmaterials zu sein. Noch viel weniger könne deshalb von ihm erwartet werden, die fortgeltende Verfassungswidrigkeit des Besoldungsrechts alsbald erkannt zu haben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15.07.2003 und 29.06.2006 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.01.2005 und 02.08.2006 zu verurteilen, dem Kläger einen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind seit dem 01.01.2000 bis zu einer verfassungskonformen Änderung des Kinderlastenausgleichs nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 02.03.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwidert in Verteidigung der angegriffenen Widerspruchsbescheide: Sie bestreite nicht, dass der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft zukomme. Diese werde aber durch den Erlass des BBVAnpG 1999 verdrängt, das als formal gleichrangiges Gesetz vom Stichtag des 01.01.2000 an eine Regelung getroffen habe. Aus den aktualisierten und fortgeschriebenen Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass in allen Besoldungsgruppen das Einkommen einer achtköpfigen Beamtenfamilie im Vergleich zu einer vierköpfigen Beamtenfamilie weit überproportional gestiegen sei. Vor allem die Erhöhung des Kindergeldes lasse in Verbindung mit den neuen gesetzlichen steuerlichen Entlastungen es für besserverdienende Beamte zumutbar erscheinen, auf familienneutrale Bezügebestandteile für den Unterhalt des dritten und weiterer Kinder zurückzugreifen. Der Unterhaltsbedarf für das dritte Kind mache beispielsweise bei einem Beamten der BesGr A 15 BBesO 6,48 v.H. seines Nettoendgrundgehaltes aus, dagegen bei einem Beamten der BesGr A 2 11,98 v.H. Diese Besserstellung gut verdienender Beamter habe das Bundesverfassungsgericht aber gerade vermeiden wollen. Statistische Auswertungen zeigten seit dem Jahre 2001, dass auch bei Familien mit drei oder mehr Kindern der Alleinverdiener nicht mehr den Regelfall darstelle. Es sei deshalb auch von dem anderen Ehegatten zu erwarten, dass er seinen Barunterhalt für die Kinder beisteuere. Diese gesetzliche Wertung zeige sich beispielsweise auch in der Regelung des Familienzuschlags (Ortszuschlags), der seit 1976 in Abhängigkeit einer Beschäftigung des anderen Ehegatten im öffentlichen Dienst gewährt bzw. gekürzt werde.
Wie auch mehrfach schon verwaltungsgerichtlich entschieden, könne mangels zeitnaher Geltendmachung der Anspruch in der Person des Klägers für die Jahre bis 2002 schon nicht entstanden sein. Der Kläger habe für die vergangenen Jahre sein Widerspruchsrecht verwirkt. Dieses sei zwar nicht fristgebunden, da sein Begehren aber auf einen gegenwärtigen Bedarf ziele, habe das Widerspruchsrecht zeitnah geltend gemacht werden müssen, das heiße noch während des laufenden Haushaltsjahres. Unabhängig davon sei der vom Bundesverfassungsgericht verbindlich vorgegebene Weg der Berechnung der gesetzesunabhängigen Besoldungsbestandteile nicht mehr umsetzbar. So habe das Verfassungsgericht die Durchschnittsmietwerte aus dem Wohngeld- und Mietenbericht entnommen, der Werte aber nur bis zum Jahre 2002 wiedergebe. Der neue Bericht erscheine erst im Jahre 2006 und liege noch nicht vor. Dieser werde zudem die Durchschnittsmiete für alle Bundesländer ausweisen, während sich das Bundesverfassungsgericht auf den Durchschnitt in den alten Bundesländern beschränkt habe. Des Weiteren mache die inzwischen bei den Landesgesetzgebern liegende Zuständigkeit für das Recht der Sonderzahlungen eine einheitliche Berechnung wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt unmöglich. Während das Bundesverfassungsgericht des Weiteren zur Ermittlung des Nettoeinkommens einen einheitlichen Kirchensteuerabzug in Höhe von 8 v.H. unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit vorgenommen habe, habe sich ab dem Jahre 2005 im Recht der Arbeitsförderung bei der pauschalierenden Berechnung der Leistungsentgelte die Rechtslage geändert. § 133 SGB III sehe in seiner neuen Fassung einen Kirchensteuerabzug gerade nicht mehr vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Anspruch auf einen erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind hat der Kläger nur für den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2005. Dagegen kann die Kammer für den ab Januar 2006 beginnenden Zeitraum ihm einen erhöhten Familienzuschlag nicht zusprechen. Insoweit kann sie nämlich nicht feststellen, dass die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze liegt.
In Fortführung seiner früheren Rechtsprechung (BVerfGE 44, 249; 81, 363 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300) wiederum entschieden, dass das in Art. 33 Abs. 5 GG gründende Alimentationsprinzip den Dienstherrn verpflichtet, solche Unterhaltspflichten seiner Beamten in realitätsgerechter Weise zu berücksichtigen, die durch Unterhaltspflichten für seine Familienmitglieder entstehen. Zwar besitzt der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungsrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und es ist dementsprechend nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ist jedoch überschritten, mutet er dem Beamten zu, für den Unterhalt seines dritten und weiteren Kinder, um deren Bedarf zu decken, auf solche Bestandteile der Besoldung zurückzugreifen, die ihm familienneutral gewährt werden. Eine damit verbundene, mit zunehmender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Besoldungsbestandteile kann von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht bzw. nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Dabei beantwortet sich die Frage, ob die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften des Besoldungsrechts eine in diesem Sinne ausreichende Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, nach dem Gesamtbedarf eines Kindes, das sozialhilferechtlich zur ermitteln ist. Zu diesem Bedarf hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 v. H., um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs einerseits und den dem Beamten geschuldeten Unterhalt auf der anderen Seite hinreichend deutlich zu machen. Sind also die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seinem Beschluss vom 24.11.1998 den Besoldungsgesetzgeber nicht nur verpflichtet, die von ihm als verfassungswidrig erkannte Rechtslage neu zu ordnen, sondern auch für den Fall, dass der Gesetzgeber diesem Normsetzungsauftrag nicht nachkommt, die Verwaltungsgerichte ermächtigt und verpflichtet, ab dem 01.01.2000 unbeschadet der formellen Gesetzeslage gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch unmittelbar nach den Vorgaben des Beschlusses ab dem dritten Kind zuzusprechen.
Diese Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dadurch erledigt, dass der Gesetzgeber seither Regelungen im Kindergeldrecht, Besoldungsrecht und Steuerrecht getroffen hat, die Vergünstigungen für Beamte mit Kindern mit sich gebracht haben. Entscheidungserheblich ist allein, ob trotz der Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter weiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit besteht. Ist dies trotz etwaiger Verbesserungen in den genannten Rechtsbereichen weiterhin der Fall, so gilt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts fort (BVerwG, U. v. 17.06.2004, DVBl. 2004, 1416).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat zunächst ein Anspruch des Klägers für den Zeitraum ab Dezember 2006 von Rechts wegen auszuscheiden. Ein zusprechendes Urteil für einen Zeitraum in der Zukunft würde den verfassungsgerichtlich anerkannten Vorrang verfassungskonformer Gesetzgebung missachten (BVerwG, a. a. O.). Aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts folgt die Befugnis der Verwaltungsgerichte familienbezogene Bestandteile zuzusprechen nur unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber seine Verpflichtung, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen, nicht erfüllt. Ist aber der Gesetzgeber jederzeit in der Lage, die Rechtslage verfassungskonform zu gestalten, so kann die Kammer dem nicht durch die Verpflichtung zur Gewährung zukünftiger Leistungen vorgreifen. Auch steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht fest, wie lange die Voraussetzungen für die Gewährung kinderbezogenen Familienzuschlages im Hinblick auf die drei Kinder des Klägers tatsächlich vorliegen werden.
Für den Zeitraum von Januar bis November 2006 ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch noch nicht entstanden. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 ist dahin zu verstehen, dass Ansprüche aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht so genannten gesetzesreformatorischen Judikatur nur jahrgangsweise geltend gemacht werden können. Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben, die nach der Vollstreckungsanordnung für die Verwaltungsgerichte verbindlich sind, ist bei der Berechnung eines evtl. bestehenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits von jährlichen Bezügen auszugehen. Sowohl hinsichtlich des zu ermittelnden Nettoeinkommens ist von den jährlichen Bezügen auszugehen, dasselbe gilt auch für den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf, der dem gegenüber zu stellen ist. Damit ist die erforderliche konkrete Berechnung für das Jahr 2006 noch nicht möglich mit der Folge, dass der Besoldungsanspruch erst mit Beginn des Folgejahres entstehen kann.
Dagegen hat die Klage im Übrigen in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist für die Jahre 2000 - 2005 zu verurteilen, dem Kläger zusätzliche familienbezogene Besoldungsanteile in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu zahlen. Dieser Anspruch folgt unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip i. V. m. der Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998.
Diesem Anspruch kann die Beklagte zunächst nicht mit Erfolg entgegen halten, er sei vom Kläger nicht zeitnah geltend gemacht worden und deshalb verwirkt. Diese Argumentation beruht zur Überzeugung der Kammer auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Dort wird ebenso wie schon in der Entscheidung von 1990 dieses Argument benutzt, jedoch in einem gänzlich anderen rechtlichen Zusammenhang. Das Verfassungsgericht begründet nämlich dort im Einzelnen, wie weit die Pflichten des Gesetzgebers gehen, den von ihm festgestellten Verfassungsverstoß auch mit rückwirkender Kraft zu heilen. In diesem Zusammenhang wird im Einzelnen begründet, warum Beamte von Verfassungs wegen keinen Anspruch dahingehend haben, dass ihre Minderalimentation für das dritte und weitere Kinder durch den Gesetzgeber auch für solche zurückliegenden Jahre rückwirkend geheilt wird, in denen sie - durch Antrag oder Widerspruchseinlegung - diesen Verfassungsverstoß nicht geltend gemacht haben. Der Beschluss vom 24.11.1998 referiert unter den Gründen zu D zunächst aus dem Beschluss vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 383), mit dem bereits zu der parallel gelagerten Rechtslage entschieden worden war, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nicht mehr geboten sei und die rückwirkende Korrektur sich auf solche Beamte beschränken könne, die ihren Anspruch während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht hätten. In BVerfGE 81, 363, 385 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86] heißt es dazu, die Alimentation des Beamten durch den Dienstherrn sei der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte könne nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe. Die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge müsse sich deshalb nicht auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden ist. Auf derselben Linie liegen auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998. Auch dort wird unter D II 3 deutlich, dass die Argumentationsfigur der zeitnahen Geltendmachung der amtsangemessen Alimentation den Gesetzgeber berechtigen will, den Nachzahlungsanspruch, der dann durch einfach gesetzliches Recht den Verfassungsverstoß heilt, so auszugestalten, dass nur Widerspruchsführer und Antragsteller für die Haushaltsjahre bedacht werden, in denen sie ihre Rechte auch geltend gemacht haben. Diese Konsequenz hat der Bundesgesetzgeber dann auch mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I S. 2198) gezogen. Art. 9 § 1 dieses Gesetzes gewährt für den Zeitraum bis Ende 1998 weitere mutmaßliche Erhöhungsbeträge zum Orts- bzw. Familienzuschlag nur solchen Beamten, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben und frühestens mit Wirkung ab dem 01. Januar des Haushaltsjahres, in dem die Geltendmachung liegt. Vorliegend liegt es hingegen so, dass der Besoldungsgesetzgeber trotz der mehrfachen Mahnungen des Bundesverfassungsgerichts weiterhin nicht im verfassungsrechtlich gebotenem Maße tätig geworden ist. Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts will aber gerade verhindern, dass sich ein solches Unterlassen zum wiederholten Male auf die hier betroffenen Beamten auswirken kann. Wenn das BVerfG aus dem Zeitmoment materiell-rechtliche Grenzen für solche Zeiträume ableitet, die vor seiner Entscheidung liegen, so lassen sich hieraus keine Schlüsse für Sachverhalte herleiten, die sich auf künftige Zeiträume im Falle weiteren gesetzgeberischen Unterlassens beziehen.
Unabhängig davon kann sich die Beklagte auf einen Verwirkungstatbestand auch deshalb nicht berufen, weil die betroffenen Beamten ihren Anspruch gerade nicht im laufenden Haushaltsjahr geltend machen können. Wie oben bereits ausgeführt, ist nach der vorgegebenen Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts in seiner Vollstreckungsanordnung bei der Berechnung eines eventuell bestehenden verfassungswidrigen Besoldungsdefizits von jährlichen Bezügen auszugehen. Ist aber das jährlich zu ermittelnde Nettoeinkommen dem jährlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf gegenüber zu stellen und erst dann feststellbar, ob die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags für das dritte Kind verfassungskonform ist, so kann dies erst nach Ablauf des Haushaltsjahres festgestellt werden, und ein eventueller Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung erst mit Beginn des Folgejahres entstehen. Vor Entstehen eines Anspruchs kann aber dieser (nach der Argumentation des Beklagten mit Ablauf des 31.12. eines jeden Kalenderjahres) nicht verwirkt werden.
Die Ansprüche des Klägers für die Jahre 2000 und folgende sind auch noch nicht verjährt. Kann wie ausgeführt der Nachzahlungsanspruch erst mit Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, auf das er sich jeweils bezieht, so ist der Anspruch für das Jahr 2000 damit frühestens am 01.01.2001 im Sinne der Verjährungsvorschriften entstanden. Folglich beginnt die Verjährung nach altem Recht am Ende des Jahres 2001 zu laufen und endet am 02.01.2006. Ansprüche auf beamtenrechtliche Besoldung, zu denen auch der Familienzuschlag zählt, verjährten gemäß § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung in vier Jahren. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts gilt auch für schon laufende Verjährungen ab dem 01.01.2002 das neue Recht. Ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht länger, so gilt altes Recht. Ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer als nach altem Recht, so wird der neuere kürzere Fristablauf ab 01.01.2002 berechnet (vgl. Art. 229 § 6 EG-BGB). So liegt es hier, weil auch für Besoldungsansprüche jetzt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. eingreift. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB n. F.), mithin für das Kalenderjahr 2000 am Ende des Jahres 2001. Da nach Übergangsrecht (Art. 229 § 6 Abs. 4 EG-BGB) die neuere kürzere Frist erst ab dem 01.01.2002 berechnet wird, die regelmäßige Verjährungsfrist mithin erst mit Schluss dieses Jahres beginnt, endet auch nach neuem bzw. nach Übergangsrecht die Verjährung zum Jahresbeginn 2006. Der Widerspruch des Klägers vom Juli 2003 war mithin auch noch für das Kalenderjahr 2000 rechtzeitig. Auf diesen Zeitpunkt stellt die Rechtsprechung des BVerwG für die Verjährungsunterbrechung entsprechend § 210 BGB a. F. ab (BVerwGE 57, 306).
Auch für das Jahr 2005 steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zur Seite.
Die die Verwaltungsgerichte bindende Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gibt zum Zwecke der Feststellung eines etwaigen verfassungswidrigen Besoldungsdefizits ein Modell der Berechnung vor, das das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.06.2006 übernommen und nachgezeichnet hat. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerGG mit Gesetzeskraft ausgestattete Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass den Fachgerichten bei den von ihnen selbst vorzunehmenden Berechnungen auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht zwar Zweifel an der Systemgerechtigkeit des vom Bundesverfassungsgericht für richtig erachteten Rechenganges angemeldet, sich aber nicht für befugt gehalten, angesichts der gebotenen strikten Bindung an die Gründe des Beschlusses vom 24.11.1998 daran Modifikationen vorzunehmen. Nun hat aber das Berechnungsmodell des Bundesverfassungsgerichts den den Nettoeinkünften des Beamten für das dritte und jedes weitere Kind gegenüber zu stellenden Bedarf für diese Kinder auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 22 BSHG) errechnet und den gewichteten durchschnittlichen Sozialhilferegelsatz der alten Bundesländer zugrunde gelegt, der für Minderjährige gilt, die mit beiden Elternteilen zusammen leben und im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres drei Stufen ausweisen. Im Jahre 2005 ist nach diesen Vorgaben eine Berechnung zwar nicht mehr möglich, da das Bundessozialhilfegesetz Ende des Jahres 2004 außer Kraft getreten ist. Für Nichterwerbsfähige ist die Sozialhilfe nunmehr im SGB XII geregelt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund Beitragsleistungen finden sich jetzt im SGB III. Nach dem SGB II bestimmen sich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Hilfsbedürftige, die erwerbsfähig sind. Im neuen Recht sind die Regelungen des alten Bundessozialhilferechts auch nicht schlicht übernommen worden. Eine Änderung findet sich z. B. in der grundsätzlichen Abschaffung einmaliger Leistungen, die durch das SGB XII in den Regelsatz einbezogen werden (vgl. §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 SGB XII).
Auch sind Änderungen bezüglich des Kirchensteuerabzuges, wie sie das SGB III mit Wirkung vom 01.01.2005 vorgenommen hat, eingetreten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss von dem Bruttoeinkommen des Beamten nicht nur Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, sondern auch die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v. H. zur Ermittlung des Nettoeinkommens in Abzug gebracht. Dem entspricht die bisher in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. vorgesehene Berücksichtigung der gewöhnlich anfallenden Kirchensteuer. Da gegen diese Vorschrift aber verfassungsrechtliche Einwände bestanden (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. 86), ist sie in der ab dem 01.01.2005 geltenden Neufassung des § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht übernommen worden. Anders als Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ist also zur Ermittlung des Leistungsentgeltes der Arbeitslosenversicherung die gewöhnlich anfallende Kirchensteuer kein Abzugsposten mehr.
Diese im Jahr 2005 eingetretenen Rechtsänderungen schließen aber zur Überzeugung der Kammer es nicht aus, die Vollstreckungsanordnung des BVerfG weiter anzuwenden. Für dieses Kalenderjahr ist die vorzunehmende Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs zwar auf neue tatsächliche Grundlagen zu stellen, eine der Kammer untersagte rechtliche Modifizierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben liegt darin jedoch nicht. Anstelle des Durchschnittsregelsatzes nach dem BSHG wird deshalb der Bedarf für das Kind zugrunde gelegt, wie er sich aus dem 5. Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/2462) ergibt. Gegenstand dieses Berichtes ist zwar die Darstellung der maßgebenden Beträge für die Bemessung der von der Steuer freizustellenden Existenzminima. Maßgröße dafür ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf, was sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes gilt (BVerfGE 82, 60, 93). Auch die seit dem 01.01.2005 geltende Rechtslage setzt den sozialhilferechtlichen Regelsatz für Kinder weiterhin altersabhängig und regional verschieden an. Deshalb berücksichtigt auch der 5. Existenzminimumbericht die altersabhängigen Unterschiede durch die Berechnung eines gewichteten durchschnittlichen Regelsatzes. Den regionalen Unterschieden wird durch die Ableitung von dem für Alleinstehende angesetzten Betrag Rechnung getragen. Zur Berechnung wurde ein Durchschnitt von 18 Kindern gebildet, die je einem Jahrgang von unter 1 Jahr bis unter 18 Jahren angehören. Der so gebildete Durchschnittsregelsatz entspricht trotz einer Verringerung der Zahl der Altersstufen methodisch auch der Berechnung der Bund-/Länderkommission, die das BVerfG im Beschluss vom 29.05.1990 (E 82, 6094 f.) herangezogen hat. Demzufolge ergibt sich für das Jahr 2005 bei Kindern ein durchschnittliches Regelsatzniveau von 242,00 EUR pro Monat. Von diesem Betrag geht auch die der Kammer vom Beklagten der Parallelverfahren (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung) vorgelegte Berechnung aus, die von dem Kläger unstreitig gestellt wurde.
Die bis zum Jahr 2004 hinzuzusetzenden Zuschläge von 20 v. H. für einmalige Leistungen entfallen im Jahre 2005. Das neue System für die Bedarfsbemessung nach dem SGB XII konzipiert auf der Basis der Ergebnisse der Experimentierklausel des § 101 a BSHG zur Pauschalierung bisheriger einmaliger Leistungen Regelsätze, die jetzt pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt - bis auf wenige und definierte Bedarfe in Sonderfällen - abdecken.
Der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten Kindes des Klägers errechnet sich deshalb für die Jahre 2000 - 2005 nach Maßgabe der dem Urteil als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
Zu dieser Tabelle sind noch folgende Anmerkungen zu machen. Die Zahlen in den Jahren 2000 und 2001 entsprechen denen, die auch das BVerwG in seinem Urteil vom 17.06.2004 zugrunde gelegt hat. Für das Jahr 2003 ist der Regelsatz nicht aus dem vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/7765 neu) entnommen worden. Die dort prognostizierten Regelsatzsteigerungen sind tatsächlich geringer ausgefallen. Die Steigerungen waren an den Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt und lagen bei 2,16 v. H. ab dem 01.07.2002 (Rentenanpassungsverordnung 2002 v. 07.06.2002 - BGBl. I S. 1799); ab dem 01.07.2003 betrugen sie 1,04 v. H. (RAV 2003 v. 04.06.2003 - BGBl. I S. 784). Daraus folgt ein Regelsatzniveau von 294,00 EUR pro Monat für Alleinstehende und von 191,00 EUR im Monat pro Kind, weil für dieses ein Durchschnittssatz von 64,72 v. H. des Alleinstehenden anzusetzen ist (vgl. Teilziff. 5.1.1 des 4. Existenzminimumberichts). Derselbe Betrag ist auch noch für das Jahr 2004 anzusetzen, weil hier eine Regelsatzanpassung sowie eine Aktualisierung des Rentenwertes ausgesetzt wurde. Für das Jahr 2003 ist auch der Betrag für die Brutto-Kaltmiete anzupassen. Die Mietpreissteigerung betrug für 2002 - 2005 jährlich 2,5% (vgl. Nr. 4.2 Abs. 3 des 5. Existenzminimumberichts). Dieser Bericht sieht jetzt auch bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft für ein Kind eine Wohnfläche von 12 qm als angemessen an (a. a. O. Ziff. 5.1.2). Die Brutto-Kaltmiete errechnet sich deshalb aus einem Mietzins von 5,26 EUR multipliziert mit 12 qm. Nach dem genannten Bericht ist nämlich die bei kinderlosen Ehepaaren berücksichtigte monatliche Brutto-Kaltmiete auch für Kinder zugrunde zu legen (a. a. O. Ziff. 5.1.2 Abs. 2). Für das Kalenderjahr 2005 ist auch hier wieder die Preissteigerung von 2,5 v. H. zu beachten.
Um festzustellen, ob die Besoldung eines Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern dem verfassungsrechtlichen Minimum genügt, also die Mindestalimentation für das dritte und jedes weitere Kind mindestens um 50 v. H. über dem sozialhilferechtlich ermittelten Gesamtbedarf liegt, ist das durchschnittliche jährliche Netto-Einkommen zu ermitteln, das ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und ein Beamter mit drei Kindern andererseits erzielt. Dieses Netto-Einkommen ist pauschalierend und typisierend zu errechnen und ergibt sich hier aus den zwischen den Beteiligten unstreitig gewordenen, vom Beklagten errechneten Zahlenmaterial. Auszugehen ist dabei vom Brutto-Gehalt der Endstufe derjenigen Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, hier für die Klägerin BesGr A 13 BBesO. Individuelle Besoldungsbestandteile bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine zeitweise Absenkung der Besoldung oder länderuneinheitliche Zuschläge. Hinzuzurechnen sind dagegen weitere allgemein vorgesehene Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, das Urlaubsgeld, die jährliche Sonderzuwendung (jetzt Sonderzahlung) und die jeweiligen Familienzuschläge für Beamtenfamilien mit zwei oder drei Kindern. Das so errechnete Brutto-Einkommen ist nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabelle um die Lohnsteuer (unter Berücksichtigung entsprechender Kinderfreibeträge), den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer zu mindern. Durch Hinzurechnung des steuerfreien Kindergeldes ergibt sich sodann das maßgebliche Jahres-Netto-Einkommen. Dieses wird zur Vergleichbarkeit mit den Sozialhilfesätzen auf einen Monatsbetrag umgerechnet. Die Differenz der für einen Beamten mit zwei Kindern und einen Beamten mit drei Kindern jeweils ermittelten monatliche Netto-Einkommen ermöglicht den für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Vergleich der verfügbaren Netto-Einkünfte. Im Einzelnen ergibt sich die Berechnung für die hier streitigen sechs Kalenderjahre aus den dem Urteil beigefügten Anlagen 2 - 7.
Als Ergebnis ist danach festzuhalten, dass dem Kläger für sein drittes Kind Netto-Einkünfte zur Verfügung stehen, die im Jahre 2000 318,39 EUR, im Jahre 2001 325,87 EUR, im Jahre 2002 329,81 EUR, im Jahre 2003 331,71 EUR, im Jahre 2004 334,59 EUR und schließlich im Jahre 2005 337,03 EUR betrugen. Stellt man diese Beträge mit dem alimentationsrechtlichen Bedarf für das dritte Kind gegenüber, so folgt daraus eine monatliche Besoldungsdifferenz in einer Höhe, wie sie im Urteilstenor ausgewiesen ist. In dieser Höhe wurde ein Beamter der BesGr A 9 BBesO nicht in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Weise alimentiert.
Die antragsgemäße Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Kostenquote aus dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Da der Kläger auch Leistungen für die Zukunft geltend gemacht hat, hat die Kammer zur Bemessung seines anteiligen Unterliegens in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG insoweit einen Drei-Jahres-Zeitraum zugrunde gelegt. Legt man dementsprechend zugrunde, dass insgesamt acht Jahre streitbefangen waren, ergibt sich daraus die ausgeurteilte Kostenquote. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils wegen der Kosten findet ihre Grundlage in § 167 VwGO. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt den bis 2008 hochgerechneten Nachzahlungsbetrag, wie er für die Zukunft vom Kläger begehrt wird.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie den von ihr entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.