Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 03.04.2014, Az.: 7 A 219/12
Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 03.04.2014
- Aktenzeichen
- 7 A 219/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 BBesG
- § 20 BBesG
- § 27 BBesG
- § 39 BBesG
- § 40 BBesG
- § 51 BBesG
- § 67 BBesG
- BBVAnpG 2003/2004
- § 8 BesG ND
- Art 33 Abs 5 GG
- HBegleitG ND 2005
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Entwicklung, welche die Netto Besoldung des Klägers (BesGr A 9 BBesO) in den Jahren 1983 bis 2005 infolge des fast vollständigen Wegfalls der Sonderzahlung für 2005 und ihres fehlenden wirtschaftlichen Ausgleichs genommen hat, ist mit dem Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung unvereinbar.
2. Die Besoldung des Klägers ist in diesem Zeitraum sowohl von der Einkommensentwicklung vergleichbarer Angestellter im öffentlichen Dienst als auch von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden.
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 nebst Anlage I, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 nebst Anlage V, § 40 Abs. 2, § 51 BBesG, § 8 NBesG beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2005 - bezogen auf die BesGr A 9 BBesO und in den für 2005 maßgebenden Fassungen - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a.F.) unvereinbar ist.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation im Jahr 2005 nicht amtsangemessen war.
Der im Dezember 19E. geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im niedersächsischen Landesdienst. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder, für die ihm jeweils ein Kinderanteil im Familienzuschlag zusteht. Bis Ende Oktober 2003 war er als Steueramtsinspektor nach der Besoldungsgruppe (BesGr) A 9 (mittlerer Dienst, m. D.) der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) alimentiert, bevor er im November 2003 zum Steuerinspektor (BesGr A 9 BBesO, gehobener Dienst, g. D.) befördert wurde. Seit Februar 2008 ist er Steueroberinspektor.
Am 29.06.2005 erhob der Kläger bei dem für den Beklagten handelnden Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Widerspruch gegen die dargestellte Kürzung bzw. Abschaffung der jährlichen Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 und rügte insbesondere die Verletzung des Grundsatzes amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung, a. F.). Er machte geltend, spätestens infolge dieses weitgehenden Wegfalls der Sonderzahlungen vom 01.01.2005 an sei der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt. Die Sonderzahlung sei allein aus Einsparungsbestrebungen des Landes Niedersachsen faktisch abgeschafft worden; eine Gesamtbetrachtung der Besoldungssituation habe es in der entsprechenden Gesetzesbegründung nicht gegeben. Obwohl die Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben dürfe, habe der Besoldungsgesetzgeber erkennbar gegen diesen Grundsatz verstoßen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09. 2005, zugestellt am 06.09.2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Gewährung einer (höheren) Sonderzahlung sei in Anbetracht der strikten behördlichen Bindung an die besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht möglich. Zudem sei diese neue gesetzliche Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, dem Vertrauensschutzprinzip sowie mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, vereinbar. Weder die Gewährung von Sonderzahlungen generell noch speziell die Zahlung des sog. Weihnachtsgeldes gehörten zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; sie seien daher nicht verfassungsrechtlich geschützt. Durch das Alimentationsprinzip sei keine Sicherung eines einmal erlangten Besitzstandes oder einer bestimmten Besoldungsstruktur für die Zukunft geschützt, sondern nur die untere Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung, welche allerdings nicht unterschritten sei.
Der Kläger hat am 04.10.2005 Klage erhoben (7 A 357/05). Zur Begründung hat er vorgetragen, die massive Absenkung bzw. gänzliche Streichung der jährlichen Sonderzahlung durch Art. 5 Nr. 1 § 8 NHhBgG 2005 sei verfassungswidrig, es fehle der gesetzlichen Änderung an einer notwendigen sachlichen Rechtfertigung, welche den von der Rechtsprechung dafür entwickelten Anforderungen genüge. Eine solche Rechtfertigung folge weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Gesetzesmaterialien noch aus den Gesamtumständen. Die überwiegend bis ausschließlich haushaltspolitischen Erwägungen seien verfassungsrechtlich nicht ausreichend. Das Gesetzgebungsverfahren selbst müsse erkennen lassen, dass Überlegungen zur Angemessenheit der Besoldung auch nach der Kürzung im Vergleich mit anderen Einkommen angestellt worden seien. Allein finanzielle Erwägungen seien deshalb nicht ausreichend. Aus den Gesetzesmaterialien sei hingegen ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber allein auf eine Haushaltskonsolidierung angekommen sei. Das nachträglich behauptete Motiv einer Angleichung von Tarif- und Besoldungsrecht sei dort nicht ersichtlich. Durch das mit dem NHhBgG 2005 erreichte Einkommensniveau werde das Recht auf amtsangemessene Alimentation in seinem Kern verletzt. Auch hätte die angegriffene Regelung nicht zeitlich unbefristet getroffen werden dürfen. Infolge seiner Verfassungswidrigkeit sei Art. 5 Nr. 1 § 8 NHhBgG 2005 unanwendbar. Die ihm auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes geleistete, nach den Kürzungsmaßnahmen des niedersächsischen Besoldungsgesetzgebers gleichsam verbliebene, Netto-Alimentation für das Jahr 2005 sei unangemessen niedrig. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation beinhalte, dass die Besoldung der Beamten der Höhe nach keine beliebig variable Größe sei. Der Gesetzgeber habe die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Beamte zu sichern und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen sowie dafür Sorge zu tragen, dass dem Beamten ein Minimum an amtsangemessenem Lebenskomfort verbleibe. Durch die finanziellen Einschnitte, welche er - der Kläger - insbesondere seit Beginn des Jahres 2005 hinzunehmen habe, seien diese Grundsätze nicht mehr gewahrt. Sowohl die relative als auch die absolute Grenze der amtsangemessenen Alimentation seien verletzt. Der mittlerweile erreichte Zustand einer Alimentation nach Haushaltslage sei verfassungswidrig. Die allgemeine Einkommensentwicklung übertreffe noch immer die Inflation bei weitem. Im gleichen Zeitraum seien die Bezüge der Beamten real gesunken. Es sei eine spürbare Absenkung des Besoldungsniveaus erreicht, welche die Beamten von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt habe und die absolute Grenze der Amtsangemessenheit unterschreite. Zudem treffe die weitgehende Streichung der Sonderzuwendungen ausschließlich Beamte, nicht aber die im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter. Die Alimentation der Beamten dürfe aber nicht hinter der materiellen Ausstattung der Angestellten und Arbeiter zurückbleiben. Vielmehr sei das Einkommensniveau der Angestellten und Arbeiter - auch in seiner jeweiligen Entwicklung - wesentlich für die Bestimmung der Angemessenheit der Beamtenbesoldung. Infolge der rückläufigen Entwicklung des Besoldungsniveaus während der letzten Jahre seien zum Nachteil der Beamten gerade im Vergleich mit der Gruppe der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst ganz erhebliche Besoldungsverluste entstanden. Mittlerweile sei ein Besoldungsniveau erreicht das Beamte von der allgemeinen Einkommensentwicklung unzulässig abkoppele. Selbst bei Einbeziehung der erheblich reduzierten Sonderzahlungen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 BBesO sowie der Gewährung minimaler Sonderzahlungen für berücksichtigungsfähige Kinder sei beispielsweise die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 7 BBesO gerade noch so hoch, dass keine Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bestünden; damit sei die absolute Grenze der amtsangemessenen Besoldung in verfassungswidriger Weise unterschritten. Bei Berücksichtigung des sog. Abstandsgebotes gelte für die aufsteigenden Besoldungsgruppen nichts anderes. So übersteige sein anzurechnendes Familieneinkommen, nämlich die Alimentation durch das beklagte Land, den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf i.S.d. SGB II um gerade einmal 30 %, was nicht mehr angemessen sei.
Nach den im Juli 2005 seitens des Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Berechnungen seien die Löhne und Gehälter der Angestellten in allen erfassten Wirtschaftszweigen (Tarifindex der Angestellten) zwischen dem Ende des vierten Quartals 2000 und dem Ende des zweiten Quartals 2005 um genau 10 Punkte von 101,2 auf 111,2 gestiegen (Quelle: Statist. Bundesamt, www. destatis.de). In demselben Zeitraum sei von 2002 bis Ende 2005 bundesweit der durchschnittliche Brutto-Jahresverdienst der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe, im Handel sowie im Kredit- und Versicherungsgewerbe um 7,38 % gestiegen (Quelle: Statist. Bundesamt, Statist. Jahrbuch 2007, S. 523, Ziff. 21.1; www. destatis.de). Die durchschnittlichen Netto-Jahreseinkommen privater Haushalte - die der Beamten darin enthalten - stieg zwischen Anfang 2000 und Ende 2005 um 8 % (Quelle: Statist. Bundesamt, Wirtschaft und Statistik 12/2006, S. 1296, 1305 f.; www. destatis.de).
Das dem Gebot der amtsangemessenen Alimentation innewohnende Prinzip der linearen Anpassung der Beamtenbesoldung im Einklang mit dem Tarifbereich werde seit Jahren ignoriert und erfahre durch den Wegfall der Sonderzahlungen eine weitere, nunmehr verschärfte Verletzung. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Absenkung des Alimentationsniveaus sei auch nicht dem Umstand zu entnehmen, dass für die Angestellten im öffentlichen Dienst der Bundesländer die Tarifverträge hinsichtlich der Sonderzuwendung im Jahr 2003 durch die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) gekündigt worden seien. Denn dadurch entfielen die einschlägigen Tarifbindungen lediglich im Hinblick auf Neueinstellungen sowie für Vertragsänderungen mit bisherigen Arbeitnehmern des Beklagten. Wegen der in § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) vorgeschriebenen Nachwirkung von Tarifverträgen bleibe es ansonsten - insoweit unstreitig - bei den bisherigen tariflichen Regelungen, d. h. auch bei den Tarifbindungen hinsichtlich der Sonderzuwendungen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass es künftig eine tarifvertragliche Regelung geben werde, die - entsprechend der die Landesbeamten belastenden Regelung im NHhBgG 2005 - Sonderzahlungen überhaupt nicht mehr vorsehen würde. Hierfür spreche auch, dass der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den Gewerkschaften für ihren Bereich den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgeschlossen hätten, der in seinem § 20 weiterhin allen Beschäftigten, die am 1. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Jahressonderzahlung gewähre. Diese belaufe sich auf 60 - 90 % des durchschnittlich in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten Monatsentgelts. Zwar sei einzuräumen, dass der Besoldungsgesetzgeber nicht verpflichtet sei, Tarifverhandlungsergebnisse hinsichtlich der Vergütung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst deckungsgleich für die Beamten zu übernehmen. Allerdings komme dem Nettoeinkommensniveau der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem eben der Angestellten des öffentlichen Dienstes, eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit eines Amtes und damit für diejenige der Amts-angemessenheit der Besoldung zu. Daher habe es besonderes Gewicht, dass Jahressonderzahlungen weiterhin für nahezu 98 % aller Arbeitnehmer/-innen in den alten Bundesländern gewährt werden und zudem 91 % aller Arbeitnehmer/-innen ein zusätzliches Urlaubsgeld erhalten. Gerade das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt darauf abgestellt, ob und in welchem Umfang die Besoldung infolge von Leistungskürzungen hinter der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückgeblieben sei. Die Höhe der Alimentation müsse somit auch vor dem Hintergrund zahlreicher Einschränkungen insbesondere bei der Beilhilfe in den letzten Jahren gesehen werden. Solche Einschränkungen seien für sich betrachtet jeweils nicht zu beanstanden, reduzierten wegen der erhöhten Eigenaufwendungen des Beamten aber zwangsläufig dessen verfügbares Nettoeinkommen.
Unabhängig von der Verfassungswidrigkeit liege im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 141 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft (EGV) eine mittelbare Diskriminierung von Männern hinsichtlich des Entgelts vor: Da es einen um acht Prozentpunkte höheren Anteil an tarifbeschäftigten und damit sonderzahlungsberechtigten Frauen gebe, sei das Risiko für (beamtete) Männer, zu der durch Nichtgewährung der Sonderzahlung benachteiligten Gruppe zu gehören, signifikant und ohne rechtfertigenden Grund höher. Im Hinblick darauf ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich bei Zugrundelegung des Abrechnungsmonats Februar 2007 für die Beschäftigten des beklagten Landes - aufgeteilt nach Geschlechtern sowie Beamten und Tarifpersonal - folgende Anteile ergeben:
Tarifbeschäftigte | Beamte/Beamtinnen |
---|---|
30,4 % Männer | 69,6 % Männer |
38,5 % Frauen | 61,5 % Frauen |
Tarifbeschäftigte/Arbeitnehmer (= 100 %) | |
---|---|
Sonderzahlung(-en) mit tariflicher Nachwirkung | Sonderzahlung(-en) ohne tarifliche Nachwirkung, d.h. wie für Beamte/-innen geltend |
78,0 % Männer | 22,0 % Männer |
65,3 % Frauen | 34,7 % Frauen |
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass sein Nettoeinkommen im Jahr 2005
verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er in Ergänzung seines Widerspruchsbescheides vor, die in Art. 5 NHhBgG 2005 vorgenommene Änderung des § 8 NBesG zum 01.01.2005 sei durch die schwierige Haushaltssituation des Landes Niedersachsen gerechtfertigt. Zwar würden in den Erläuterungen zu Art. 5 des NHhBgG 2005 insbesondere fiskalische Gründe angeführt, doch folge ergänzend aus Reden des Finanzministers Möllring im Niedersächsischen Landtag am 25.06.2003 und am 27.10.2004 sowie aus den Gesamtumständen, dass der weitgehende Wegfall der Sonderzahlung(-en) für Beamte zu einer Annäherung an die Entgeltregelungen für sein Tarifpersonal habe führen sollen. Die Gesetzesbegründung nenne dieses Ziel nur nicht ausdrücklich. Dabei habe der Landesgesetzgeber durch die Beibehaltung der Sonderzahlung für die untersten Einkommensgruppen zu erkennen gegeben, dass er Überlegungen zur Angemessenheit der Besoldung angestellt habe. Eine ergänzende Rechtfertigungsfunktion komme den finanziellen Erwägungen allerdings durchaus zu. Abgesehen davon sei ein - insoweit unterstelltes - formelles Begründungsdefizit in den Gesetzesmaterialien für sich ohnehin nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung herbeizuführen. Das NHhBgG 2005 sei jedenfalls materiell-rechtlich verfassungsgemäß. Auch wenn festgestellt werden könne, dass die niedersächsischen Beamten in den letzten Jahren eine Netto-Einkommensentwicklung zu verzeichnen hätten, die hinter der Entwicklung der Einkünfte der Tarifbeschäftigten zurückbleibe, sei damit weder die relative noch die absolute Grenze der amtsangemessenen Besoldung unterschritten. Diese gewähre immer noch einen ausreichenden Lebenszuschnitt, der dem Dienstrang, der Bedeutung und der Verantwortung des Amtes bei Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Lebensverhältnisse Rechnung trage. Die sich infolge der Verminderung bzw. des Wegfalls der Sonderzuwendung(-en) ab dem Januar 2005 ergebende Differenz der Nettobezüge für 2005 zu denen des Jahres 2004 betrage etwa 4 % und vermöge schon deshalb keine Verletzung des Prinzips der amtsangemessenen Alimentation zu begründen. Diese Reduzierung sei verhältnismäßig. Bezogen auf die finanzielle Ausstattung des Klägers verbleibe diesem auch nach Wegfall der Sonderzahlung ein Nettoeinkommen, das mehr als 40 % - und nicht nur ca. 30 % - über dem Mindestbedarf im Sinne des SGB II liege. Somit sei nicht nur eine amtsangemessene Alimentation gegeben, sondern auch das sog. Abstandsgebot gewahrt. Infolge der Weiterzahlung einer reduzierten Sonderzuwendung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 BBesO ergebe sich zwar insbesondere im Vergleich mit der Besoldungsgruppe A 9 eine Verringerung des Alimentationsabstandes. Immerhin sei aber überhaupt noch ein Abstand vorhanden, der im Übrigen dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum entspreche. Der Kläger rücke einseitig die Entwicklung der Besoldung und der Arbeitnehmerbezüge in den Vordergrund, vernachlässige aber das jeweilige Niveau. Die Beamten verfügten weiterhin über höhere Nettobezüge als vergleichbare Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst; lediglich der Abstand zwischen beiden Gruppen habe sich aufgrund der Einschnitte zum Nachteil der Beamten verringert.
Die durch den Kläger ursprünglich in den Vordergrund gerückten Sonderzahlungen seien weder in Gestalt des sog. Weihnachtsgeldes noch in der des sog. Urlaubsgeldes durch das Alimentationsprinzip gewährleistet und ließen sich nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums herleiten. Geschützt sei einzig eine amtsangemessene Besoldung, welche aus den dargestellten Gründen eben gewahrt sei. Deshalb sei der Landesgesetzgeber auch durch § 8 NBesG (in der Fassung durch Art. 5 Nr. 1 NhHBgG 2005) nicht gehindert gewesen, die Sonderzahlung bereits vom 01.01.2005 an überwiegend bis auf Null zu vermindern. Obwohl die verfassungsrechtliche Alimentierung nicht in dem Sinne variabel sei, dass sie sich schlicht nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand verändern ließe, gebe es doch keinerlei Vertrauensschutz oder gar ein Recht auf Besitzstandswahrung hinsichtlich einer einmal generell geschaffenen oder persönlich erreichten Besoldungsebene und/oder -struktur. Auch habe die Sonderzuwendung bereits nach dem bisher maßgeblichen Bundesrecht seit dem Jahre 1964 eine ständig wechselnde Entwicklung durchlaufen. Seit dem Jahr 1993 seien die Sonderzahlungen unstreitig nicht mehr absolut erhöht, sondern bis zum Dezember des Jahres 2002 nominal unverändert belassen („eingefroren") worden. Schon diese Entwicklung habe erkennen lassen, dass bei diesem Besoldungsbestandteil jederzeit mit Änderungen zu rechnen gewesen sei. Deshalb könne nicht von der Schaffung eines „Minimalstandards" ausgegangen werden. Vielmehr sei ein „behutsamer Einstieg in den Ausstieg" zu erwarten gewesen. Auch seien die zuletzt geplanten zusätzlichen Änderungen frühzeitig öffentlich diskutiert und mit Verabschiedung des § 67 BBesG im Sommer 2003 für jeden ersichtlich gewesen. Der Kläger habe mit einer Reduzierung der Sonderzahlung(-en) rechnen müssen, zumal es in seiner Ausprägung als sog. Weihnachtsgeld in Niedersachsen in den Jahren 2003 und 2004 stufenweise auf 65 % bzw. ca. 50 % einer Monatszahlung verringert worden sei.
Der klägerische Hinweis auf die Weiterzahlung von Sonderzuwendungen an Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst gehe ins Leere, weil zwischen deren Rechtsverhältnissen einerseits und denen der Beamten andererseits ein erheblicher Unterschied bestehe. Im Gegensatz zu Angestellten und Arbeitern seien Beamte nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, sondern in einem gesetzlich ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis beschäftigt. Auch sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gleichsam identisch auf die Besoldung der Beamten zu übertragen. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die TdL die Tarifverträge im Hinblick auf die Sonderzuwendungen bereits für das Jahr 2003 gekündigt gehabt habe. Im Hinblick auf Neueinstellungen und Vertragsänderungen - einschließlich Beförderungen - im Arbeitnehmerbereich seien demnach die tariflichen Bindungen des Landes entfallen. Dass sich insoweit mitunter Änderungen im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des NHhBgG 2005 ergeben haben könnten, sei unerheblich, weil dem Gesetzgeber ein prognostischer Beurteilungsspielraum zugestanden habe. Zudem werde lediglich für bestehende Arbeitsverhältnisse aufgrund der Nachwirkung des Tarifvertrages (§ 4 Abs. 5 TVG) weiterhin eine Sonderzahlung gewährt. Ende des Jahres 2006 hätten allerdings bereits 18.000 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen eine Sonderzahlung (nur) nach dem für Beamte aktuell geltenden Recht erhalten.
Schließlich liege auch keine mittelbare Diskriminierung von Männern hinsichtlich des Entgelts i.S.d. Rechtsprechung des EuGH zu Art. 141 EGV vor. Denn der Frauenanteil unter den Tarifbeschäftigten in Niedersachsen sei nur geringfügig höher als der Männeranteil; demnach sei der Anteil von Männern, die im Beamtenverhältnis stehen, nur geringfügig höher als derjenige beamteter Frauen. Das für eine Gruppe existierende Risiko eines geringeren Entgelts müsse aber mindestens doppelt so hoch sein, um eine mittelbare Diskriminierung i.S.d. Art. 141 EGV annehmen zu können.
Die Kammer hatte das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 GG und § 80 BVerfGG mit der Zielsetzung ausgesetzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die gesetzlichen Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 nebst Anlage I, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 nebst Anlage V, § 40 Abs. 2 und § 51 BBesG mit dem von Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, a. F.) geschützten Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation vereinbar ist.
Die Kammer hatte dazu ausgeführt:
„Die so als Vorlagegegenstand definierten Vorschriften bestimmen - in ihrer Gesamtheit sowie jeweils bezogen auf die BesGr A 9 BBesO und in der für 2005 maßgebenden Fassung - die einfachgesetzlich vorgegebene Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2005. Der Vorlagegegenstand umfasst demnach diejenigen Vorschriften, nach denen sich die Besoldung des Klägers ihrem Grund und ihrer Höhe nach richtet (…).
Die Frage der Anwendbarkeit dieses Vorlagegegenstandes ist entscheidungserheblich. Denn die Entscheidung über die Klage hängt gerade davon ab, ob der Vorlagegegenstand verfassungswidrig oder verfassungsgemäß ist. Im Falle einer Verfassungswidrigkeit dieses Regelungskomplexes wegen eines Verstoßes gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) folgende Alimentationsprinzip ist der Klage stattzugeben: Nur wenn der Vorlagegegenstand durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird, kann diese Klage Erfolg haben. Ist der Vorlagegegenstand hingegen verfassungsgemäß, so ist die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Kammer wird die Klage Erfolg haben.
Die Klage ist zulässig, insbesondere als Feststellungsklage statthaft. Vor allem steht die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber einer (allgemeinen) Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) der Statthaftigkeit jener nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 20. März 2008 (2 C 49/07, zitiert nach juris, Rn. 29) wörtlich ausgeführt:
„Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen."
Dieser Rechtsprechung - welcher sich die Kammer anschließt - hat der Kläger mit der Umstellung seines Klageantrages Rechnung getragen. Das gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und § 192 Abs. 1, 3 und 4 NBG auch für diese Klageart erforderliche Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann, ohne dass vorher vom Dienstherrn ein Verwaltungsakt erlassen werden muss, unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Auch ist die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten worden.
Die vorliegende Feststellungsklage ist zutreffenderweise gegen das Land Niedersachsen gerichtet worden. Das beklagte Land ist im Hinblick auf den geltend gemachten Feststellungsanspruch passivlegitimiert. Denn seit der Föderalismusreform, welche am 1. September 2006 wirksam geworden ist, ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 20. März 2008, 2 C 49/07, zitiert nach juris, Rn. 30). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
„Der gemäß Artikel 74 a GG a.F. für die Besoldung und Versorgung aller Beamten zuständige Bundesgesetzgeber könnte schwerlich gezwungen werden, durch Erhöhung der Bezüge verfassungsrechtlich relevante Alimentationslücken auszugleichen, die ein Landesgesetzgeber durch die Einführung pauschaler Beihilfekürzungen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung herbeigeführt hatte (vgl. OVG Münster, Urt. vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 - …). Der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist aber durch die Aufhebung des Artikels 74 a GG a.F. durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) mit Wirkung vom 1. September 2006 aufgegeben worden. Nach dem neu eingefügten Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig.
Zwar gilt gemäß Artikel 125 a Abs. 1 Satz 1 GG das Bundesbesoldungsgesetz für die Landesbeamten fort; es kann aber nach Satz 2 dieser Vorschrift jederzeit durch ein Landesgesetz ersetzt werden. Die Fortgeltungsklausel verlängert nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes vermeiden
(… - m.w.N., …).
Damit liegt die Zuständigkeit für die Besoldung der Landesbeamten einschließlich des Rechts der Beihilfen und der jährlichen Sonderzuwendung in der Hand der Landesgesetzgeber. Nur sie sind im Stande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, a.a.O., Rn. 31 bis 33).“
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.
Inhaltlich steht dem Erfolg der Klage nicht das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung einer unangemessen niedrigen Alimentation entgegen (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 19. Juni 2007, 4 S 1927/05, juris). Der Kläger hat sich am 29. Juni 2005, d. h. im Verlaufe des hier betroffenen Haushaltsjahres 2005, an das für das beklagte Land handelnde NLBV gewandt und die Rüge seiner Unteralimentation erhoben. Dabei hat er hervorgehoben, infolge des gänzlichen Wegfalls der Sonderzuwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 an in einer mit Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) nicht mehr vereinbaren Weise alimentiert zu werden. Das beklagte Land musste vom Zeitpunkt des Eingangs jenes klägerischen Antrages mit einer entsprechenden Mehrbelastung seines Haushalts rechnen.
Die Kammer kann dem klägerischen Begehren jedoch nur dann stattgeben, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Vorlagegegenstandes - als der besoldungsrechtlichen Grundlage für die Alimentation des Klägers im Jahr 2005 - feststellt. Das vorlegende Gericht ist aus den nachfolgend darzulegenden Gründen von der Verfassungswidrigkeit des Vorlagegegenstandes überzeugt.
Die Kammer hält den im Tenor dieses Beschlusses bezeichneten Vorlagegegenstand für unvereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.), d. h. in dessen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NHhBgG 2005 gültigen Fassung, und damit für verfassungswidrig. Denn einerseits bewirkt das NHhBgG 2005, dass § 8 NBesG n. F. die noch im Jahr 2004 gezahlten monatlichen Sonderzahlungsbeträge in Höhe von 4,17 v.H. der berücksichtigungsfähigen Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sowie den zuletzt im Juli 2004 geleisteten Zusatzbetrag ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr vorsieht, während zugleich andererseits das BBesG keinen finanziellen Ausgleich für diesen gravierenden Einschnitt vornimmt.
Nach Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218, 237, m. w. N.). Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip. Dabei entstand erst in den Jahren nach 1949 die Übung, Beamten ein sog. Weihnachtsgeld wie auch ein sog. Urlaubsgeld zu gewähren. Erstmals mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) wurde die bis dahin gewährte Weihnachtszuwendung, der tarifvertraglichen Regelung folgend, zu einer jährlichen Sonderzuwendung ausgebaut (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. November 1967, 2 BvR 668/67, JZ 1968, 61).
Allerdings ist nach Überzeugung dieser Kammer spätestens durch den gänzlichen Wegfall der Sonderzahlung(-en) und deren mangelnde Kompensation insgesamt die untere Grenze einer amtsangemessenen Alimentation des Klägers unterschritten worden und somit ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) gegeben. Dabei zählt die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für sich betrachtet nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (a.F.; BVerfG, Beschl. v. 30. März 1977, 2 BvR 1039, 1045/75, BVerfGE 44, 249, 263; BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1977, VI C 24.75, juris; OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05 - juris; BayVGH, Beschl. v. 26. Oktober 2007, 3 ZB 06.1908 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 05. Mai 1980, IV 3095/78, DÖD 1981, 91; VG Braunschweig, Urt. v. 25. April 2006, 7 A 142/04; VG Arnsberg, Vorlagebeschl. v. 27. Dezember 2007, 2 K 480/06 - juris; VG Oldenburg, Urt. v. 07. Februar 2006, 6 A 1193/04, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16. Dezember 2003, 7 A 386/03, ZBR 2004, 180; VG Düsseldorf, Urt. v. 11. März 2005, 26 K 3098/04, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 06. September 2005, 5 A 60/05, juris; VG Hannover, Urt. v.16. November 2006, 2 A 50/04, juris). Gehört die Gewährung einer Sonderzahlung demnach nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, so steht sie als solche zur freien Disposition des Normengebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen. Folglich sind insoweit geringere Anforderungen an die Rechtfertigung von Leistungsveränderungen oder -kürzungen zu stellen als dies bei Besoldungsbestandteilen der Fall ist, die zur Kernalimentation gehören. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum politischen Ermessens eingeräumt. Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch, der den Beamten oder Richtern den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung sichern würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1999, 2 BvR 544/97, NVwZ 1999, 1328). Grenzen der Gestaltungsfreiheit bzw. indisponible Direktiven setzt das Alimentationsprinzip dem Besoldungs- wie dem Fürsorgegesetzgeber in allen beamtenrechtlichen Zusammenhängen. Dies gilt vor allem bei generellen Einsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung Deutschlands keine Einschränkung des Grundsatzes amtsangemessener Besoldung. Denn die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Die Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und/oder eines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.). Schon deshalb ist als Prüfungsmaßstab die Frage ungeeignet, ob der Kläger in Anbetracht der ihm für das Jahr 2005 noch gewährten Besoldung „ein Leben deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums führen“ kann (vgl. aber OVG Münster, Urt. v. 20. Juni 2007, 21 A 1634/ 05, a. a. O.; offenlassend OVG Magdeburg, Urt. v. 25. April 2007,1 L 453/05, a. a .O.). Der Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wurzelt – für jeden Beamten jeder Besoldungsgruppe – in Art. 33 Abs. 5 GG (alter wie neuer Fassung) und nicht im Sozialstaatsprinzip. Sozialhilferechtliche Erwägungen taugen nur dann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert (vgl. zu den unzureichenden familienbezogenen Bezügebestandteilen BVerfG, Beschl. v. 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u. a., a. a. O.). Ansonsten ist das sozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum schlechthin ungeeignet, als Parameter für die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung zu dienen. Sozialhilfe dient der Sicherung menschenwürdiger Existenz für eine Bevölkerungsgruppe, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen fehlender eigener Mittel aus Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann. Damit in keinerlei Zusammenhang steht die Frage, welche „Gegenleistung“ einem Beamten geschuldet wird, dem die „volle Hingabe an seinen Beruf“ (§§ 36 S. 1 BRRG, 62 S. 1 NBG) abverlangt wird. Vergleichsgruppe ist demgemäß nicht die auf Inanspruchnahme von Sozialhilfe – jetzt Arbeitslosengeld II - angewiesene Gruppe der Erwerbslosen, sondern diejenige Gruppe von Erwerbstätigen, die nach ihrer Ausbildung, nach den Anforderungen an ihr jeweiliges „Amt“ sowie im Hinblick auf ihre dienstliche Verantwortung mit den entsprechenden Beamten(-gruppen) vergleichbar ist. Jene Gruppe gibt bei notwendig pauschalierender Sicht den nach den Zeitläufen unterschiedlichen Lebensstandard vor, an dem die Beamtenbesoldung zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, a. a. O.); die gedankliche Bezugnahme auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum in dem Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts v. 12. Februar 2003, 2BvL 3/00, a. a. O., ist danach als überholt zu erachten und betrifft im Übrigen außergewöhnliche Umstände (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris).
Könnte andererseits die finanzielle Situation der öffentlichen Hand bereits für sich eine Veränderung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) liefe ins Leere (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387 /02, juris, sowie Beschlüsse v. 20. März 2007, 2 BvL 11/04, IÖD 2007, 125, v. 20. Juni 2006, 2 BvR 361/03, IÖD 2006, 237, und v. 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218; Lindner, ZBR 2007, 221, 224; sowie OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris). Gleichwohl stehen das Alimentations- wie auch das Fürsorgeprinzip finanziellen Einsparungsbemühungen nicht schlechthin abwehrend gegenüber; sie müssen jedoch im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. September 2007, 2 BvR 1673/03 u. a, juris; Beschl. v. 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218, 237, und v. 03. Juli 1985, 2 BvL 16/82, BVerfGE 70, 251, 267 jeweils m. w. N.).
Das Berufsbeamtentum kann seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn die Beamten und ihre Familien nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich gesichert sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1957, 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 163; BVerwG, Beschl. v. 27. September 2007, 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07, juris). Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich abstrakt nach der Wertigkeit des Amtes. Ob die Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausreichend im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen. Dieses ist das Einkommen, das dem Beamten zufließt und über welches er – nach Abzug der Steuern – verfügen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. März 1977, 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75, juris). Der Entwicklung der Nettoeinkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu erst jüngst (Beschl. v. 24. September 2007, 2 BvR 1673/03 u. a., DVBl. 2007, 1435 sowie juris) hervorgehoben:
„Als Bestimmungsfaktoren (für die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse) sind dabei - neben den Einkünften der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - insbesondere diejenigen Einkommen zu berücksichtigen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachter Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden."
Demnach dürfen die Beamten - und damit auch der Kläger - nicht von der Entwicklung der Einkünfte dieser Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes „abgekoppelt" werden.
Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich einerseits maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind; in dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt BVerfG, Beschl. v. 30. März 1977, 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75, juris).
In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dazu festgehalten (Beschl. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258):
„Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung, Verantwortung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung."
Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Gesetzgeber vor allem an der Entwicklung der einschlägigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie an dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (BVerfG, Beschl. v. 6. März 2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss (BVerfG, Beschl. v. 27. September 2005, a. a. O., 258; Beschl. v. 30. März 1977, 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75, juris). Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, a.a.O.).
Im Hinblick auf die Substantiierungspflichten des Beamten bei behaupteter Unteralimentation ist aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der - primär die Absenkung des Beihilfestandards betreffende - Beschluss vom 2. Oktober 2007 (2 BvR 1715/03 u. a., ZBR 2007, 416) hervorzuheben, in dem u. a. Folgendes ausgeführt ist:
„Das System von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits ist daher in einem Ergänzungsverhältnis wechselseitig aufeinander bezogen. Den Beschwerdeführern ist somit zuzugeben, dass eine Minderung der Beihilfeleistungen - sei es durch jeweils im Einzelfall für bestimmte Aufwendungen angeordnete Selbstbehalte oder durch eine pauschalierte jährliche Abzugspauschale - im Ergebnis eine Absenkung des Standards bewirkt, den sich der Beamte oder Ruhegehaltsempfänger tatsächlich aus seinen Bezügen leisten kann. Allein aus dieser Folgewirkung kann indes die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nicht abgeleitet werden; maßgeblich ist vielmehr, ob die Alimentation auch in Ansehung dieser Regelung noch als amtsangemessen bewertet werden kann. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist eine Gesamtleistung, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (vgl. BVerfGE 71, 39, 60 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]). Sie muss die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleisten und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, Umdruck, S. 30; stRspr). Hierfür sind die Nettobezüge maßgeblich, mithin das, was sich der Beamte von seinen Bezügen tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfG 114, 258, 286; stRspr). Abschläge bei der Beihilfengewährung, wie sie in § 87c NBG a.F. enthalten sind, erweisen sich bei diesem, als einem die Eigenvorsorge ergänzend konzipierten Beihilfesystem vielmehr nur als problematisch, wenn sie nicht in zumutbarer Weise durch die Alimentation bestritten werden können und der Beamte so mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. In Betracht kommt daher eine mittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips im Hinblick auf eine Missachtung des Zusammenhangs zwischen den Dienstbezügen und den eingeschränkten Beihilfeleistungen, weil durch die Kostendämpfungspauschale der für die Behandlung von Krankheiten und Ähnliches typischerweise aufzubringende Unterhalt verteuert wird (vgl. BVerfGE 83, 89, 99 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]). Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfesätze geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze (vgl. BVerfGE 58, 68,77 f.; 106, 225, 233), die von den betroffenen Beamten durch einen Antrag auf erhöhte Alimentation verfolgt werden müsste (vgl. BVerfGE 99, 300, 330). Für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit wären daher Darlegungen dafür erforderlich, dass die Alimentation angesichts der neuerlichen Belastung durch die in § 87c NBG a. F. enthaltenen Abschläge insgesamt nicht mehr ausreichend gewesen wäre. Dies ist angesichts der in der jüngeren Vergangenheit vorgenommenen Leistungskürzungen und Einsparmaßnahmen im Recht der Beamten und Versorgungsempfänger bei einer Gesamtschau zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Um einen bereits durch die Kostendämpfungspauschale bewirkten Verstoß gegen das Alimentationsprinzip annehmen zu können, bedürfte es jedoch substantiierter Aufstellungen, welche Maßnahmen im Einzelnen die bestehende Alimentation in welchem Umfang geschmälert haben. Nur aus einer dergestalt bilanzierten und in konkreten Zahlen bezifferten Auflistung der veränderten Gesamtumstände könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Alimentation bestimmter Beamtengruppen insgesamt nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Der pauschale Verweis auf die generellen Sparmaßnahmen zu Lasten der Beamten genügt hierfür nicht."
Der durch das Bundesverfassungsgericht somit hervorgehobene Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung der im Bereich des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts vorgenommenen Einschnitte einerseits und der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation andererseits wird - sinngemäß - auch in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2007, 2 BvR 1673/03 u. a. -, a.a.O., angesprochen. Dort ist ausgeführt:
„Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Regelungen des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen durch die Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 führten im Zusammenspiel mit den anderen Einschnitten im Bereich des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation und damit zu einem Eingriff in den Kernbestand der Alimentation, sind ihre Verfassungsbeschwerden bereits unzulässig. Allerdings erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in den letzten Jahren erfolgten finanziellen Einschnitte in die Alimentation der Beamten dazu geführt haben, dass einzelne Beamtengruppen oder sogar die Beamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert werden."
Bei Anlegung des sich daraus ergebenden Prüfungsmaßstabs führt der einleitend dargelegte Wegfall der Sonderzahlungen und deren mangelnde finanzielle Kompensation für den Kläger vom 1. Januar 2005 an zu einem mit Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) nicht mehr zu vereinbarenden, mithin verfassungswidrigen Zustand, weil er - im Zusammenhang mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen des beklagten Landes - in den Kernbestand der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation eingreift. Die für den Kläger nahezu vollständige „Streichung" der Sonderzahlungen durch das NHhBgG 2005 - diese beschränkten sich für jedes Kind des Klägers auf jährlich 25,56 EUR - und der gleichzeitig seitens des Bundesbesoldungsgesetzgebers unterlassene Ausgleich dieses Alimentationsverlustes stellen sich als eine (weitere) Maßnahme dar, die im unmittelbaren und bewussten Zusammenhang mit zahlreichen nachhaltigen finanziellen Einbußen der niedersächsischen Besoldungsempfänger seit dem Jahr 2002 steht. In der (materiell-rechtlich) gebotenen Zusammenschau führen die Einbußen zu einer greifbaren Abkopplung der Alimentation des Klägers von der allgemeinen Einkommensentwicklung. In dieser Situation bewirkt der Wegfall der Sonderzahlung(-en) in Verbindung mit dem unterlassenen Ausgleich dieses Alimentationsverlustes eine weitere spürbare Minderung des dem Kläger zur Bestreitung seines allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens. Der Anspruchsverlust führt im Ergebnis zu einem unzulässigen Eingriff in den Kernbestand der zu gewährenden Alimentation. Die unterste Grenze der Alimentation, deren Unterschreitung durch den Gesetzgeber und Dienstherrn ohne jede einzustellende Prärogative zu einer Verfassungswidrigkeit der Maßnahme führt, ist nach Überzeugung dieser Kammer nicht mehr gewahrt. Die demgegenüber erforderliche Auseinandersetzung seitens des beklagten Landes mit der Frage der amtsangemessenen Alimentation stellte sich jedoch um so dringlicher, als der bis dahin allein als Besoldungsgesetzgeber zuständige Bund bis zum Jahr 2002 offenbar seine Prärogativen dahingehend ausgeübt hatte, die von ihm bis Ende 2002 vorgenommene Berechnungsweise als Gewährung einer amtsangemessenen (Netto-) Gesamtbesoldung anzusehen. Noch mit dem BBVAnpG 2000 hat dieser durch Besoldungsanpassungen im Zeitraum von 1999 bis 2002 langfristig für alle Statusgruppen im öffentlichen Dienst - also Beamte/Richter und tariflich Beschäftigte - eine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge sichern und die Einheit des öffentlichen Dienstes stärken wollen (BT-Drucks. 14/5198, S. 9). Nach § 14 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. Auch § 14a Abs. 5 BBesG verpflichtet bei der Beurteilung der Auswirkungen der Versorgungsrücklagen zur Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Das beklagte Land hat an dieser laufenden Verantwortung - seit dem Jahr 2003, zunächst vermittelt über die ihm seit 2003 eingeräumte Kompetenz hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen - (wieder) teil (vgl. für Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris).
Der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber war in der Zeit ab dem Jahr 1990 mehrfach genötigt, sich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung zu befassen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für in den neuen Bundesländern verwendete Besoldungsempfänger setzte notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit voraus. Der Besoldungsgesetzgeber gab, indem er diese als Bezugspunkt festsetzte, zu erkennen, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für (amts)angemessen erachtete. Der Besoldungsgesetzgeber ging demnach nicht ansatzweise von einer Überalimentation der im bisherigen Bundesgebiet beschäftigten Besoldungsempfänger aus, die ggf. Abschläge gegenüber neu beschäftigten Beamten, Soldaten und Richtern im Beitrittsgebiet hätte rechtfertigen können. Dies belegen die gleichzeitig vorgenommenen deutlichen linearen Einkommenserhöhungen durch die Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze der Jahre 1991, 1992 und 1993. Sie betrugen 6,0 %, 5,4 % und 3,0 %. Diesen Befund teilt in der Sache auch das Bundesverfassungsgericht, das für die Jahre 1978 bis 1996 jedenfalls eine Überalimentation nicht hat erkennen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u. a., juris; an diese Bewertung anschließend: OVG Münster, Urt. v. 20. Juni 2007, 21 A 1634/05, juris;OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris).
Der Bund als Besoldungsgesetzgeber ist sich im Sinne der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei einer Betrachtung der Jahre ab 1991 des Umstands bewusst gewesen, dass die Besoldung der Beamten an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen ist, wie sie u. a. in den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst ihren Ausdruck fand. Er hat ferner seine Prärogativen bei der Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung dementsprechend (zunächst) ausgeübt. Die Bezüge wurden, wenn auch nicht unter identischer Übernahme, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2002, 2 C 34.01, juris; Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, juris; OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris) so aber doch regelmäßig jedenfalls „unter Berücksichtigung" der Tarifabschlüsse für den Arbeitnehmerbereich des öffentlichen Dienstes angepasst (Gesetzentwürfe der Bundesregierung zu den BBVAnpG der Jahre 1991 bis 1995, 1996/97, 1998 bis 2000 und 2003/2004, BT-Drucks. 12/732, S. 1, 23; 12/3629, S. 1, 25; 12/5472, S. 1; 12/7706, S. 1, 23; 13/2210, S. 1, 22; 13/5983, S. 1, 7; 13/10722, S. 1, 7; 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9, und 15/1186, S. 1, 64). So sind für die Zeit von 1991 bis 1999 die Tarifabschlüsse für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Blick auf die linearen Steigerungsraten prinzipiell unverändert übernommen worden. Allerdings waren bereits seit 1991 gelegentlich und seit 1999 durchgängig zeitliche Verschiebungen der jeweiligen Erhöhung um einige Monate zu verzeichnen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 10. August 2007, 2 A 10516/07, a. a. O.; OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris).
Bereits hiermit sollten die Beamten nach den Gesetzesmaterialien einen Beitrag zu allgemeinen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen erbringen (BT- Drucks. 12/7706, S. 23; 13/5983, S. 7; 14/5198, S. 1, 9), die zum Teil im Zusammenhang mit den besonderen wirtschaftlichen Belastungen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands als erforderlich angesehen wurden (BT- Drucks. 12/732, S. 1, 23), die zum Teil ihren Grund aber auch in der Gegenfinanzierung der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen hatten (erhöhter Familienzuschlag für kinderreiche Beamtenfamilien, vgl. BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9). Erstmals hinsichtlich des Jahres 1999 wurde für den Beamtenbereich die lineare Steigerungsrate des Tarifabschluss für eben dieses Jahr 1999 nicht in (linear) voller Höhe übernommen. Begründet wurde dies mit den hieraus zu erbringenden Beiträgen der Beamten für die Ausstattung des Sondervermögens „Versorgungsrücklagen des Bundes und der Länder" (BT-Drucks. 14/1088, S. 1, 9; 14/5198, S. 1, 9; vgl. OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris).
Die jeweilige Erhöhung der Besoldung im Zeitraum von 1991 bis 2002 war bereits nach der Vorstellung des damals allein zuständigen Bundesgesetzgebers allenfalls eine unvollständige Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung. Schon sie führte dazu, dass die Alimentation der Beamten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht mehr Schritt halten konnte. Gleichwohl ist eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung im Tarifbereich der im öffentlichen Dienst Beschäftigten unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse damals noch nicht erkennbar gewesen; sie war durch den Besoldungsgesetzgeber auch ausdrücklich nicht beabsichtigt. Nach dessen zum Ausdruck gebrachten Intention fand weiterhin ein Ausgleich für die allgemeine Preissteigerung und ein (Noch-)Schritthalten mit den Ansprüchen an eine Lebensführung statt, wie sie die Entlohnung für vergleichbare Tätigkeiten im sonstigen öffentlichen Dienst ebenso ermöglicht. Der Bund ist ersichtlich davon ausgegangen, dass er bis zum Jahr 2002 seiner Alimentationspflicht in einem dem absoluten Mindestmaß zumindest genügenden Umfang nachgekommen ist. Die Bundesregierung hat anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum BBVAnpG 2000 betont, in einer Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2002 würden die Dienst- und Versorgungsbezüge mit den vorgeschlagenen Erhöhungen um 2 % und 2,4 % (jeweils unter Einbehalt von 0,2 % für die Versorgungsrücklage) um insgesamt 7,5 % linear angehoben und damit an die Entwicklung der allgemeinen und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Hierbei sei das Tarifergebnis für die Arbeiternehmer des öffentlichen Dienstes Grundlage und Leitziel der vorgeschlagenen Erhöhungen. Diese Anknüpfung sichere langfristig für alle Statusgruppen im öffentlichen Dienst eine gleichgerichtete Entwicklung der Bezüge und stärke damit die Einheit des öffentlichen Dienstes. Zusammen mit der Steuerentlastung und der Erhöhung des Kindergeldes seien die Nettoeinkommen der Beamten real deutlich gestiegen und würden auch weiter angemessen steigen (BT-Drucks. 14/5198, S. 14; vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2003, 2 BvL 19/02, ZBR 2004, 47.; OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris).
Entscheidend haben sich die Verhältnisse demgegenüber seit dem Jahr 2003 geändert. Die bis zum Jahr 2002 verfolgten, im allgemeinen Konsens - auch unter den Bundesländern - angewandten und verfassungsrechtlich fundierten Parameter sind seither ausdrücklich verworfen worden: Der Bund hat mit dem BBVAnpG 2003/2004 das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642; SZG) aufgehoben und darin ferner bestimmt, dass diese Gesetze (lediglich) bis zum Inkrafttreten (anderer) bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Zur Begründung hat der Innenausschuss des Bundestages auf die beabsichtigte Stärkung der Länderkompetenzen im Bereich u. a. der Beamtenbesoldung verwiesen. Den Ländern werde mehr Gestaltungsspielraum eingeräumt, um eigenständige Regelungen im Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes erlassen zu können. Unter Beibehaltung einheitlicher Standards in der Besoldung erfolge eine auf den Bereich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes begrenzte Flexibilität, die von den Ländern ausdrücklich gewünscht werde (Beschlussempfehlung vom 2. Juli 2003, BT-Drucks. 15/1347, S. 1, 27). Der Bundesrat hatte zuvor einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht, zu dessen Begründung auf die schwierige, teils extrem belastete Situation der Landeshaushalte und auf die regionalen, sozialen und leistungsbezogenen Handlungsmöglichkeiten verwiesen worden ist. Die den Ländern einzuräumenden Regelungsmöglichkeiten sollten der unterschiedlichen finanziellen Leistungskraft in begrenzter, dabei dem Alimentationsprinzip allerdings entsprechender Weise Rechnung tragen (BT-Drucks. 15/1021, S. 7; vgl. OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris).
Von dieser Möglichkeit hat das Land Niedersachsen (erstmals) durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 (Nds. GVBl. S. 372) Gebrauch gemacht. In der Folgezeit ergibt sich - wie bereits ausgeführt wurde - eine kontinuierliche Absenkung der Höhe der Sonderzahlung, bis diese schließlich mit der durch Art. 5 Nr. 1 des NHhBgG 2005 verbundenen Änderung des § 8 NBesG (n. F.) komplett weggefallen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ergibt sich für die Besoldung des Klägers folgendes Bild, welches zur Überzeugung dieser Kammer nur als eine generelle Abkoppelung der Besoldung des Klägers von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung - insbesondere der Entwicklung der Nettoeinkommen vergleichbarer Angestellter - qualifiziert werden kann: Die Netto-Besoldung eines mit dem Kläger wirtschaftlich vergleichbaren Beamten in der BesGr A 9 BBesO (m.D., verheiratet, zwei Kinder) stieg in dem Zeitraum von 2002 bis 2005 insgesamt um lediglich 0,05 % (Steigerung von 29.352 EUR auf 29.366,02 EUR, = 100,05 %). Sodann ist in weiteren Berechnungen des Beklagten diese Nettoeinkommensentwicklung - unter Annahme einer Krankenversicherung bei der AOK Niedersachsen - derjenigen eines ebenfalls verheirateten Angestellten im öffentlichen Dienst mit zwei Kindern, vergütet nach der Endstufe in VergGr V b BAT - nach seiner Ausbildung und seinem Verantwortungsbereich einem Beamten der BesGr A 9 vergleichbar - gegenübergestellt worden. Die Netto-Einkünfte dieses (nachfolgend auch so bezeichneten) „Vergleichsgruppen-Angestellten" haben sich danach in dem Betrachtungszeitraum um 8,16 % erhöht. Auf der Grundlage dieses statistischen Datenmaterials geht die Kammer davon aus, dass sich bei einer lebensnahen Berücksichtigung der jeweiligen Krankenversicherungsbeiträge die Netto-Bezüge eines solchen Angestellten einerseits und diejenigen eines nach BesGr A 9 BBesO besoldeten Beamten andererseits sogar noch stärker - zum Nachteil des Beamten und damit des Klägers - auseinander entwickelt haben: Denn das beklagte Land hat im Rahmen seiner ansonsten nicht anzuzweifelnden Berechnungen zum einen die durchschnittlichen, auch durch Beihilfekürzungen verursachten Beitragserhöhungen für die private Krankenversicherung des Beamten über den gesamten Vergleichszeitraum vollkommen außer Betracht gelassen, während es für die Berechnung der Nettogehälter des „Vergleichsgruppen-Angestellten" jeweils die relativ hohen Krankenversicherungsbeiträge der AOK Niedersachsen, d.h. des teuersten gesetzlichen Krankenversicherers in Niedersachsen, in Ansatz gebracht. In Anbetracht der seit Jahren bestehenden Möglichkeit, mindestens einmal jährlich zu der jeweils preisgünstigsten gesetzlichen Krankenkasse bzw. Ersatzkasse zu wechseln, sind bei lebensnaher Betrachtung - statistisches Material war der Kammer insoweit nicht verfügbar - zahlreiche, wenn nicht die meisten dieser „Vergleichsgruppen-Angestellten" eben nicht bei der AOK Niedersachsen, sondern bei einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse mit niedrigerem Beitragssatz versichert. Legt man insoweit einen im Mittel um einen Prozentpunkt günstigeren Beitragssatz zugrunde, wird der betreffende „Vergleichsgruppen-Angestellte" um seinen entsprechenden Arbeitnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag, d.h. um weitere 0,5 % seines Jahreseinkommens entlastet. Um diese 0,5 Prozentpunkte erhöht sich demnach für die überwiegende Anzahl der „Vergleichsgruppen-Angestellten" deren Netto-Vergütung; diese weist demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit eher einen Anstieg von 8,50 % bis 8,55 % im Betrachtungszeitraum auf. Die ohnehin unstreitige Erhöhung von 8,16 % stellt daher den minimalen Netto-Steigerungssatz im Betrachtungszeitraum dar.
Ein zusätzliches Indiz für die Richtigkeit dieser Ergebnisse gewinnt die Kammer auf der Grundlage einer ergänzenden Berechnung, welche der Kläger auf der Basis des beklagtenseits erstellten Rechenwerks für einen „Vergleichsgruppen-Angestellten" der VergGr V b BAT vorgenommen hat. Im Gegensatz zu diesem berücksichtigt jene Berechnung auch die Leistungs- und Lebensaltersstufen, wobei letztgenannte zur Vereinfachung durchgängig komplett für das gesamte Jahr zugrunde gelegt worden sind. Danach entwickelte sich das Netto-Gehalt dieses „Vergleichsgruppen-Angestellten" folgendermaßen:
Tarifbeschäftigter | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 |
---|---|---|---|---|
Grundgehalt | 21.812,28 EUR | 23.052,72 EUR | 23.438,44 EUR | 24.247,80 EUR |
Ortszuschlag | 9.080,04 EUR | 9.297,96 EUR | 9.453,48 EUR | 9.484,80 EUR |
Stellenzulage | 1.316,64 EUR | 1.348,20 EUR | 1.370,68 EUR | 1.396,80 EUR |
VwLeistungen | 79,80 EUR | 79,80 EUR | 79,80 EUR | 79,80 EUR |
Einmalzahlung | 0,00 | 185,00 EUR | 50,00 EUR | 0,00 |
Urlaubsgeld | 255,56 EUR | 255,56 EUR | 255,56 EUR | 255,56 EUR |
Sonderzuwendung | 2.302,94 EUR | 2.353,02 EUR | 2.353,04 EUR | 2.403,13 EUR |
Brutto-Gesamt | 34.847,26 EUR | 36.572,26 EUR | 37.001,00 EUR | 37.867,89 EUR |
abzügl. Steuern | 3.578,84 EUR | 4.110,98 EUR | 3.680,12 EUR | 3.885,24 EUR |
Zwischen-Netto | 31.268,42 EUR | 32.461,28 EUR | 33.320,88 EUR | 33.982,65 EUR |
abzügl. KrankV | 2.722,07 EUR | 2.852,64 EUR | 2.886,08 EUR | 2.953,70 EUR |
abzügl. PflV | 296,64 EUR | 310,86 EUR | 314,51 EUR | 321,88 EUR |
abzügl. RentenV | 3.332,80 EUR | 3.565,80 EUR | 3.607,60 EUR | 3.692,12 EUR |
abzügl. ArbLV | 1.134,20 EUR | 1.188,60 EUR | 1.202,53 EUR | 1.230,71 EUR |
vergleichbares Netto-Gesamt | 23.782,71 EUR | 24.543,38 EUR | 25.310,16 EUR | 25.784,24 EUR |
Erhöhung zu 2002 | --- | 760,67 EUR | 1.527,45 EUR | 2.001,53 EUR |
Erhöhung in % | --- | 3,198 % | 6,422 % | 8,416 % |
Auf der Grundlage dieser Berechnung haben demnach die Netto-Bezüge eines „Vergleichsgruppen-Angestellten" im Betrachtungszeitraum einen Anstieg von sogar 8,42 % erfahren.
Unerheblich ist in Anbetracht dieser Einkommensentwicklung eine ggf. ab dem Jahr 2004 zum Zuge kommende allgemeine (einkommen)steuerliche Entlastung, auch wenn es in Alimentationsfragen grundsätzlich auf die gewährte Nettobesoldung ankommt. Die hier in Betracht zu ziehenden steuerlichen Entlastungen wirken sich für Beamte und tariflich Beschäftigte des Landes gleichermaßen aus, ändern also an dem Befund einer greifbaren Abkopplung der Einkommen nichts und lassen damit bei der hier anzustellenden vergleichenden Betrachtung die Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007,1 A 4955/05, juris).
Zudem sind in dem Zeitraum 2002 bis 2005 nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes die Preise um rund 4,9 Punkte (vom 103,4 auf 108,3 Punkte) gestiegen. Dies entspricht einer Preissteigerung von 4,74 % (vgl. Statistisches Bundesamt; Preise 2005 - Verbraucherpreisindex und Index der Einzelhandelspreise - Jahresdurchschnitte ab 1948). Schon anhand dieser Zahlen wird deutlich, dass die Besoldungsentwicklung mit der Preisentwicklung nicht ansatzweise Schritt halten konnte. Für die Beamten ergibt sich damit ein realer Einkommensverlust durch den Verlust an Kaufkraft. Hingegen gilt dies nicht für die Entwicklung der Gehälter der Angestellten im öffentlichen Dienst. Anhand der oben genannten Modellrechnung im Hinblick auf einen Angestellten der Tarifgruppe BAT V b Endstufe ist belegt, dass für diese Gruppe der Netto-Lohnzuwachs im Betrachtungszeitraum , d h. zwischen 2002 und 2005, in Höhe von mindestens 8,16 % die allgemeine Preissteigerung klar übersteigt.
Zum gleichen Ergebnis führt der Blick auf die Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe. Zwischen 2002 bis 2005 haben sich deren Brutto-Verdienste insgesamt von monatlich 2.816,00 EUR auf 3.024,00 EUR erhöht (vgl. Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes 2007, 523). Dies entspricht einer Steigerung von 7,38 %. Statistische Zahlen zu den Netto-Verdiensten dieser Gruppe liegen nicht vor.
Eine erhebliche Diskrepanz in der Entwicklung von Netto-Gehältern und Netto-Besoldung bleibt auch, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beihilfekürzungen und des dadurch verursachten Anstiegs der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in die Betrachtung einbezogen werden. Letzteres hat das NLBV nach dem Rechenwerk wie auch nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers gänzlich unterlassen. Die durch den Wegfall der Sonderzahlungen bewirkte Absenkung des Alimentationsniveaus ist zwar formell als eine Einzelmaßnahme zu qualifizieren, die inhaltlich allerdings mit zahlreichen anderen, nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des Landes einhergeht. In dieser Situation bewirkt der Wegfall der Sonderzahlung quasi verstärkend eine weitere spürbare Minderung des den Beamten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts frei zur Verfügung stehenden Einkommens, die schon für sich betrachtet zu einer Unteralimentierung führt. Bei der gebotenen materiellen Betrachtung können - wie bereits einleitend dargestellt - die in den letzten Jahren festzustellenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Beihilferechts nicht außer Acht gelassen werden. Durch verschiedene Einschnitte ist es auch insoweit dauerhaft zu erheblichen Belastungen der Beamten gekommen, welche die oben geschilderte wirtschaftliche Lage der Beamten weiter verschärft haben: Durch den Wegfall der freien Heilfürsorge, die Einführung der Kostendämpfungspauschale, den Wegfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen, die Erhöhung der Eigenbehalte bei Medikamenten sowie die Übertragung der Regeln einer Praxisgebühr aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in die Beihilfevorschriften ist es insgesamt zu nicht unerheblichen Einschnitten gekommen.
Weil die Gewährung von Beihilfe als solche - ebenso wie die Sonderzahlung - nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, kann das System der Beihilfe zwar grundsätzlich jederzeit geändert werden, ohne dadurch überhaupt Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) zu berühren. Doch muss der Gesetzgeber Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Unterhalt der Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburts- der Todesfälle nicht gefährdet ist (BVerfG, Beschl. v. 7. November 2002, 2 BvR 1053/98, juris).
Von einer solchen Gefährdung des amtsangemessenen Unterhalts muß nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf den Kläger allerdings ausgegangen werden. Bei Einbeziehung des durch den Kläger vorgelegten und unbestrittenen Zahlenmaterials ergaben sich für jenen - standardisiert unter Berücksichtigung seiner familiären Situation - in den Jahren 2002 bis 2005 die folgenden jährlichen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.
2002 | 2003 | 2004 | 2005 | |
---|---|---|---|---|
PKV | 2.815,06 EUR | 2.602,44 EUR | 2.683,92 EUR | 2.688,60 EUR |
PKV-Anteil bgzl. Wahlleistungen | 277,80 EUR | 277,80 EUR | 283,20 EUR | 287,88 EUR |
PKV bgzl. Tagegeld | 35,64 EUR | 35,64 EUR | 35,64 EUR | 33,84 EUR |
Praxisgebühren | 0,00 EUR | 0,00 EUR | 80,00 EUR | 80,00 EUR |
Pflegeversicherung | 148,80 EUR | 147,12 EUR | 147,12 EUR | 144,48 EUR |
Gesamt: | 3.277,30 EUR | 3.063,00 EUR | 3.229,88 EUR | 3.234,44 EUR |
Bei Abzug dieser jeweiligen Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich für die Jahre 2002 bis 2005 im Hinblick auf die frei verfügbare Netto-Besoldung des Klägers folgendes:
Jahr 2002 | Netto-Besoldung 29.367,28 EUR |
---|---|
2003 | Netto-Besoldung 29.870,33 EUR |
2004 | Netto-Besoldung 30.489,62 EUR |
2005 | Netto-Besoldung 29.983,63 EUR |
Um die Aufwendungen des Klägers für seine Kranken- und Pflegeversicherung bereinigt hat sich dessen frei verfügbares Netto-Einkommen von 26.089,98 EUR im Jahr 2002 auf 26.749,19 EUR im Jahr 2005, d. h. nominal um 659,21 EUR oder 2,526 % erhöht. Allerdings sind von diesem Erhöhungsbetrag alle Aufwendungen abzuziehen, die dem Kläger selbst oder seinen Familienangehörigen in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Gesundheitszustand entstehen, die aber infolge der Absenkung des Beihilfestandards nicht einmal mehr versicherbar sind.
Entgegen der beklagtenseits vertretenen Rechtsauffassung konnte sich der niedersächsische Gesetzgeber im Hinblick auf die mit dem NHhBgG 2005 - insbesondere mit dessen Art. 5 Nr. 1 - verbundenen Einsparungsbemühungen nicht mit Erfolg auf die Haushaltslage des Landes berufen. Das Land befand sich zwar zumindest seit 2002 in einer dauernden Haushaltsnotlage, weil sich seine Nettokreditaufnahme oberhalb der in Art. 71 Satz 2 der Niedersächsischen Landesverfassung (NV) verankerten Verschuldensgrenze bewegte. Nach den durch den Niedersächsischen Staatsgerichtshof (vgl. Urt. v. 10. Juli 1997, StGH 10/95, Nds. StGHE 3, 279 ff. sowie auch juris) entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast des Gesetzgebers im Rahmen der Ausnahmevorschrift des Art. 71 Satz 3 NV waren die in den Haushaltsplänen zugelassenen Kreditaufnahmen teilweise verfassungswidrig. Trotz eines umfangreichen ressortübergreifenden Konsolidierungsprogramms, das für 2005 zu Einsparungen im Haushalt von insgesamt 1,3 Mrd. EUR führte, wies der Haushaltsplan für dieses Jahr eine Nettokreditaufnahme aus, die die Summe der eigenfinanzierten Investitionen und Investitionsmaßnahmen um 1.266,6 Mio. EUR überstieg (vgl. die Entwurfsbegründung zum Haushaltsgesetz 2005, Nds. LT-Drs. 15/1330, S. 18 f.). Auch für 2006 wurde zum Ausgleich des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben eine Nettokreditaufnahme festgesetzt, die um 852,7 Mio. EUR die Grenze des Art. 71 Satz 2 NV überstieg. Der Landesgesetzgeber war sich dabei bewusst, dass die Höhe der Nettokreditaufnahme in diesen beiden Jahren am Maßstab des Art. 71 Satz 3 NV nicht zu rechtfertigen war. Ziel der andauernden Konsolidierungsmaßnahmen war die Wiederherstellung verfassungsmäßiger Haushalte (vgl. die Entwurfsbegründung zum Haushaltsgesetz 2006, Nds. LT-Drs. 15/2111; S. 18; ferner den Bericht des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 4. Juli 2007, S. 4). Gemessen an den in den Haushaltsplänen festgestellten Gesamtausgaben betrug der prozentuale Anteil der verfassungsrechtlich unzulässig gedeckten Ausgaben 5,8 % für das Jahr 2005 und 3,8 % für das Jahr 2006 (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 7. März 2008, 2/05, juris - zu Art. 1. Nr. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2005). Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte ist zwar ein Faktor, der bei der Festsetzung der Besoldung berücksichtigungsfähig ist (Mayer, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 14 BBesG Rn. 3; Schinkel/Seifert, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 14 Rn. 5). Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) darf sich der Gesetzgeber allerdings bei der Bemessung der - nach Wegfall der Sonderzahlungen - letztlich verbleibenden Alimentation nur insoweit an der Finanzlage der öffentlichen Haushalte orientieren, als sie die wirtschaftliche Gesamtsituation widerspiegelt (BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, juris.; OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Insoweit spiegelt die Haushaltslage des Landes Niedersachsen nicht die allgemeine wirtschaftliche Gesamtsituation wider. Es ist im Gegenteil von einer anhaltend positiven Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation auszugehen. Die Bruttojahresverdienste der Arbeitnehmer sind insgesamt sowohl im Bundesdurchschnitt als auch im Land im Zeitraum von 2002 bis 2005 regelmäßig stärker gestiegen als die Preise (Statistisches Bundesamt; Preise 2005 - Verbraucherpreisindex und Index der Einzelhandelspreise - Jahresdurchschnitte ab 1948; Statistisches Bundesamt Jahrbuch 2007, 523; Statistische Monatshefte Niedersachsen 2006, 128 und 310; 2005, 157; 2004, 139; vgl. OVG Münster, Urt. v. 10. September 2007, 1 A 4955/05, juris). Auch die Nettohaushaltseinkommen weisen insoweit eine kontinuierliche Steigerungstendenz auf. Sogar die Einnahmen der nichterwerbstätigen Haushalte steigerten sich in dem Zeitraum (vgl. Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes 2006, 1305).
Unabhängig davon müssten - was bereits ausgeführt wurde - zu den finanziellen Erwägungen des Gesetzgebers in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die Einschnitte in die Beamtenalimentation als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Derartige Rechtfertigungsgründe vermag die Kammer nicht zu erkennen: Der Gesetzgeber hat durch die weitere Gewährung von rudimentären Leistungen für die unteren Besoldungsgruppen sowie für die Bezieher von Kinderanteilen im Familienzuschlag lediglich im Ansatz ausgedrückt, dass er Überlegungen zur Angemessenheit der verbleibenden Besoldung vorgenommen hat. Davon abgesehen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum NHhBgG 2005 allein der Hinweis auf die „überaus angespannten haushaltswirtschaftlichen Verhältnisse und .. (die) damit verbundene Verschärfung der Konsolidierungserfordernisse“ (vgl. Landtags-Drucksache 15/1340, S. 7). Es handelt sich dabei um die allgemeine Begründung zu Anlass und Ziel dieses Haushaltsbegleitgesetzes. Dessen Art. 5 wird insofern noch mit der Bemerkung kommentiert, die Streichung der Sonderzahlungen führe zu Einsparungen in Höhe von jährlich 256 Mio. EUR. Ein Hinweis auf eine Annährung der Alimentierung an die Regelungen des Tarifpersonals ergibt sich daraus hingegen eindeutig nicht. Insoweit fehlt es am Vorliegen weiterer Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, juris, sowie Beschlüsse v. 20. März 2007, 2 BvL 11/04, IÖD 2007, 125, v. 20. Juni 2006, 2 BvR 361/03, IÖD 2006, 237 und v. 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218;), die über ausschließliche finanzielle Erwägungen hinausgehen und durch den Gesetzgeber selbst auch zum Ausdruck gebracht worden sein müssen.
Mit diesem Vorlagebeschluss setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1967 (2 BvR 668/67, JZ 1968, 61). Die dieser Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sind nicht mit denen vergleichbar, die vorliegend in Rede stehen: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, war die Weihnachtszuwendung für Beamte in Baden-Württemberg, die seit 1962 aufgrund des Landesbeamtengesetzes gewährt und deren Höhe durch Rechtsverordnungen festgelegt wurde. Seit Dezember 1964 wurde als Grundbetrag ein Drittel der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gezahlt (GABl BW 1964 S. 455). Mit der Vierten Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger vom 12. Oktober 1967 (GABl BW S. 240) wurde diese Regelung für das Jahr 1967 dahingehend geändert, dass der Grundbetrag nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 60,00 DM gewährt wurde (dazu BVerfG, Beschl. v. 28. September 2007, 2 BvL 5/05 u. a., juris).
Es ist nicht ersichtlich, dass zu dem Zeitpunkt, als das Weihnachtsgeld in dem damaligen Fall in dem genannten Umfang verringert wurde, in Baden-Württemberg eine Abkopplung der Alimentation der Beamten von der allgemeinen Einkommens- und Wirtschaftsentwicklung gegeben war. Dementsprechend hatte damals die Kürzung des Weihnachtsgeldes auch keine weitere Minderung einer von der allgemeinen Einkommensentwicklung ohnehin schon abgekoppelten Beamtenalimentation zur Folge. Der Annahme, dass bei einer derartigen Ausgangslage die damalige Verringerung des Weihnachtsgeldes für baden-württembergische Beamte den Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) nicht verletzte, hätte sich auch diese Kammer wohl nicht verschlossen. Doch führt jene im vorliegenden Fall nicht weiter und gebietet insbesondere nicht, eine Verfassungsverletzung zu verneinen. Denn die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Tatsachenlage, insbesondere das zwischen den Beteiligten unumstrittene Zahlenmaterial, ist in Bezug auf den Gesichtspunkt der Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung eine wesentlich andere als die, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seinerzeit zugrunde lag.
Ob das hier angegriffene mitgliedstaatliche Recht mit Art. 141 EGV vereinbar ist, braucht vorerst nicht entschieden zu werden. Die Frage, ob insoweit eine mittelbare Diskriminierung beamteter Männer hinsichtlich des Entgelts im Sinne jener europarechtlichen Vorschrift gegeben ist, wäre allein von dem EuGH zu beantworten. Die dafür vorgesehene Vorlage an diesen zwecks Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV ist gegenwärtig nicht erforderlich, weil die Möglichkeit besteht, dass die Klage bereits wegen der Unvereinbarkeit der angegriffenen Besoldungsregelung mit dem Grundgesetz Erfolg hat.“
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 03.05.2012 (- 2 BvL 17/08 - juris) als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat bemängelt, dass im Tenor des Vorlagebeschlusses nicht alle Normen genannt seien, auf denen die Besoldung des Klägers im Jahr 2005 beruhe, insbesondere nicht die Vorschriften, auf denen der Wegfall der Sonderzahlungen beruhe. Die Tatsachengrundlagen seien nicht hinreichend aufbereitet, weil keine detaillierte Aufschlüsselung der jährlichen Netto-Besoldung in den Jahren 2002 bis 2005 erfolgt sei. Es sei unklar, welche Besoldungsbestandteile durch welche Rechenschritte in den Blick genommen worden seien. Es sei nicht hinreichend deutlich, ob der Familienzuschlag und andere Zuschläge in die Berechnung eingeflossen seien, obwohl die §§ 39, 40 und 51 BBesG im Tenor des Beschlusses genannt seien. Auch sei dem Beschluss nicht eindeutig zu entnehmen, welche Abzugsposten in Ansatz gebracht worden seien, insbesondere, ob Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung der Netto-Besoldung abgezogen worden seien. Der Vorlagebeschluss betrachte hinsichtlich der Besoldungsentwicklung lediglich den Zeitraum der Jahre 2002 bis 2005. Für eine dem § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG genügende Aufbereitung des Streitstoffes sei die Betrachtung eines größeren Zeitraumes erforderlich. Der von der Kammer angestellte Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft sei nicht tragfähig. Es seien keine Aussagen zur Vergleichbarkeit von Ausbildung und Tätigkeit des Klägers mit Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes getroffen. Darüber hinaus lasse das Gericht auch außer Acht, dass wegen des Charakters des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis die Konditionen nur insgesamt vergleichbar sein müssten. Auch sei die für die Feststellung einer Unteralimentation erforderliche Feststellung, dass die gewährten Bezüge evident unzureichend seien, nicht erfolgt. Das Evidenzkriterium sei weder nach dessen Wortlaut noch sinngemäß für eine Prüfung am Maßstab des Art. 33 GG herangezogen worden. Das Gericht stelle vielmehr auf die greifbare Abkoppelung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung ab, was einer näheren Entfaltung bedurft hätte. Schließlich sei auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum zur Verfassungskonformität der Alimentation nach der Neuregelung des Sonderzahlungsrechtes nicht erfolgt. Insbesondere sei eine Auseinandersetzung mit der die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejahenden Rechtsprechung niedersächsischer Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 16.11.2006 - 2 A 50/04 -) unterblieben.
Der Kläger hat das Verfahren fortgeführt (7 A 219/12). Er weist darauf hin, dass sich seine Netto-Besoldung aus seinem Schriftsatz vom 14.05.2008 ergebe. Sie sei nach Abzug verschiedener Positionen von seiner Brutto-Besoldung zu ermitteln. Seine Brutto-Besoldung stelle sich in den Jahren 2002 bis 2005 wie folgt dar:
2002 | 2003 | 2004 | 2005 | |
---|---|---|---|---|
Grundgehalt | 26.513,40 | 27.608,76 | 28.095,95 | 28.329,60 |
Verheirateten Anteil Familienzuschlag | 1.209,36 | 1.231,14 | 1.252,96 | 1.263,36 |
Kinderanteil Familienzuschlag | 2.069,04 | 2.106,30 | 2.143,46 | 2.161,20 |
Stellenzulage | 736,20 | 736,41 | 847,57 | 854,64 |
VwL | 79,80 | 79,80 | 79,80 | 79,80 |
Einmalzahlung | 185,00 | 50,00 | ||
Zwischensumme | 30.607,80 | 31.974,41 | 32.470,38 | 32.688,60 |
Urlaubsgeld | 255,56 | 255,56 | ||
Sonderzuwendung | 2.290,52 | 1782,63 | 1348,60 | |
Sonderzuwendung Kinderanteil | 51,12 | 51,12 | 51,12 | 51,12 |
Summe: | 33.205,00 | 34.063,72 | 33.870,10 | 32.739,72 |
Von der Brutto-Besoldung seien Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen. Auch die private Krankenversicherung sei zu berücksichtigen, da sie maßgeblichen Einfluss auf die Netto-Besoldung habe. Dies gebiete auch die Vergleichbarkeit mit den gesetzlich versicherten Angestellten, bei denen sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung selbstverständlich auf das Netto-Entgelt auswirkten. Danach stelle sich seine Netto-Besoldung wie folgt dar:
2002 | 2003 | 2004 | 2005 | |
---|---|---|---|---|
Summe Brutto | 33.558,00 | 34.318,08 | 33.870,10 | 32.797,40 |
Lohnsteuer | 3.771,32 | 3.955.95,08 | 3.302,77 | 2.786,33 |
Kirchensteuer | 89,88 | 103,28 | 58,27 | 0,00 |
Solidaritätszuschlag | 36,96 | 32,12 | 1,54 | 26,78 |
Nettogehalt | 29.659,84 | 30.226,73 | 30.507,52 | 29.984,29 |
PKV | 2.815,06 | 2.602,44 | 2683,92 | 2.688,50 |
PKV Wahlleistung | 277,80 | 277,80 | 283,20 | 287,20 |
PKV Tagegeld | 35,64 | 35,64 | 35,64 | 33,48 |
Abzgl. Praxisgebühr | 80,00 | 80,00 | ||
Abzgl. Pflegeversicherung | 148,80 | 147,12 | 147,12 | 144,48 |
Vergleichbares Nettogehalt | 26.029,54 | 26,909,37 | 27.277,64 | 26.720,44 |
Seine Netto-Besoldung sei nicht mehr amtsangemessen, weil sie „greifbar“ von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt sei. Von einer „greifbaren Abkoppelung“ sei nicht erst auszugehen, wenn die Abweichung 10 Prozent betrage. Die Besoldungsgruppe A9 sei mit der Leistungsgruppe II des Statistischen Jahrbuches (kaufmännische und technische Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen, die selbstständig arbeiteten, jedoch in der Regel keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer trügen) vergleichbar. In dieser Gruppe habe sich das Bruttoeinkommen von 4042,27 im Jahr 2000 auf 4598,00 Euro im Jahr 2005 verbessert (Differenz 13,75 %). Dieser Wert müsse fiktiv in Nettoeinkommen umgerechnet werden.
Der Beklagte hat im Verfahren 7 A 219/12 nicht erwidert, hält aber an seinem klagabweisenden Antrag fest.
II.
Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 GG und § 80 BVerfGG auszusetzen und es ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die gesetzlichen Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 nebst Anlage I, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 nebst Anlage V, § 40 Abs. 2 und § 51 BBesG, § 8 NBesG (im Folgenden: Vorlagegegenstand) mit dem von Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (in seiner bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung, a. F.) geschützten Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Alimentation vereinbar ist. Die so als Vorlagegegenstand definierten Vorschriften bestimmen - in ihrer Gesamtheit sowie jeweils bezogen auf die BesGr A 9 BBesO und in der für 2005 maßgebenden Fassung - die einfachgesetzlich vorgegebene Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2005. Der Vorlagegegenstand umfasst demnach diejenigen Vorschriften, nach denen sich die Besoldung des Klägers ihrem Grund und ihrer Höhe nach richtet.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen.
Die Frage der Anwendbarkeit dieses Vorlagegegenstandes ist entscheidungserheblich. Denn die Entscheidung über die Klage hängt gerade davon ab, ob der Vorlagegegenstand verfassungswidrig oder verfassungsgemäß ist. Im Falle einer Verfassungswidrigkeit dieses Regelungskomplexes wegen eines Verstoßes gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) folgende Alimentationsprinzip ist der Klage stattzugeben: Nur wenn der Vorlagegegenstand durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird, kann diese Klage Erfolg haben. Ist der Vorlagegegenstand hingegen verfassungsgemäß, so ist die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Kammer wird die Klage Erfolg haben. Das vorlegende Gericht ist aus den nachfolgend darzulegenden Gründen von der Verfassungswidrigkeit des Vorlagegegenstandes überzeugt.
Das Verwaltungsgericht Halle (Beschluss vom 28.09.2011 - 5 A 206/09 HAL -, juris Rn 45 -60) hat zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen ausgeführt:
„Die Alimentation ist an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Diese Norm sichert den Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern strikt - als Rahmen - zu beachten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 [263] m. w. N.; Wolff, ZBR 2005, S. 361 [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02]). Eines der anerkannten (und auch nicht bestrittenen) Strukturprinzipien ist das Alimentationsprinzip.
Das Alimentationsprinzip zählt zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Es enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber und begründet ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter, soweit - wie hier - deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Der Beamte oder Richter muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse nach Nahrung, Kleidung und Unterkunft hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten nicht nur ein Minimum an Lebenskomfort, sondern einen im Ergebnis (amts-)angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Hierzu gehören zum Beispiel die Ausstattung des Haushalts mit den üblichen elektrischen Geräten einschließlich ihrer Unterhaltung, Radio- und Fernsehgerät samt laufender Kosten, Zeitungs- und Zeitschriftenbezug, Theaterbesuch und Besuch ähnlicher Veranstaltungen, Kraftwagen, Urlaubsreise, Bausparvertrag, Lebens- und Krankenversicherung, Ausgaben für Fortbildung, soziale und politische Aktivitäten sowie vernünftige Freizeitbeschäftigung.
Alimentation in der Wohlstandsgesellschaft bedeutet mehr als Unterhaltsgewährung in Zeiten - etwa in der Nachkriegszeit -, die für weite Kreise der Bürgerschaft durch Entbehrung und Knappheit gekennzeichnet waren. Der Besoldungsgesetzgeber hat auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die Verantwortung des Amtes sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Es geht somit nicht um einen fest begrenzten (Mindest-)Standard, sondern um den dem Amt angemessenen Lebenskomfort (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - BVerfGE 8, 1 [16], vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 - BVerfGE 11, 203 [210], vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 [314 f.] und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 [269]; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [287 f.]; Bamberger, ZBR 2008, S. 361 ff.; Lindner, ZBR 2007, S. 221 f.).
Der Gesetzgeber hat bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 Abs. 1 BBesG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder Verminderung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar. Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf die Bezüge vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [289]; BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 2 BvR 2267/03 u. a. - DVBl. 2007, S. 1435 [1436 f.] m. w. N., und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 [310] m. w. N.).
Allerdings muss die innere und äußere Unabhängigkeit des Beamten oder Richters gewährleistet bleiben und darf Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich bergen. Nur dann kann realistischer Weise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf eine rechtsstaatliche Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 [261]).
Das Alimentationsprinzip ist dabei nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Insoweit wird der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers eingeengt. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf amtsangemessenen, in der früher verwendeten Terminologie standesgemäßen, Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [289] m. w. N.). Entscheidend ist, dass das Alimentationsprinzip zum Kernbestand der Strukturprinzipien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gehört, die vom Besoldungsgesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern strikt zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - a. a. O., m. w. N.).
Dementsprechend setzt das Alimentationsprinzip dem Besoldungsgesetzgeber verbindliche Grenzen bei der Wahrnehmung seiner Gestaltungsfreiheit. Dies gilt vor allem bei generellen Einsparungsbemühungen der öffentlichen Hand. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, sind für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung anzusehen. So begründen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung keine Einschränkung des Grundsatzes einer amtsangemessenen Besoldung.
Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, politischen Dringlichkeitsbewertungen oder dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich allein bereits eine Kürzung der Besoldung bei Wahrung ihrer Amtsangemessenheit rechtfertigen, so wäre die Besoldung dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe ins Leere (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 [291]; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 [388]; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - juris, Rn. 65).
Gleichwohl sind bei der Besoldung der Beamten und Richter Einsparungsbemühungen nicht schlechthin ausgeschlossen, solange sie im Ergebnis und zu jedem Zeitpunkt die Amtsangemessenheit der Alimentation unberührt lassen.
Der Schutz des Alimentationsprinzips erstreckt sich weiter nicht auf bestimmte Strukturelemente der Besoldung und selbstverständlich nicht auf solche Bestandteile, die erst nach der maßstabsbildenden Zeit eingeführt wurden. So ist insbesondere die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung als solche nicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums über Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - juris - Rn. 54 f. m. w. N.). Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Gleichwohl dürfen Bestandteile der Besoldung wie die Sonderzahlung bei der Bestimmung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung darstellt, aufgrund ihrer mangelnden verfassungsrechtlichen Verbürgung nicht unberücksichtigt bleiben. Anders als vor Jahrzehnten (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - JZ 1968, S. 61) stellen nämlich (zumindest) in den Jahren ab 1991 Sonderzahlungen keine "Draufgaben" auf die amtsangemessene Alimentation dar. Sie wurden vom Besoldungsgesetzgeber als Bestandteil des Systems der Besoldung verstanden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Beamter oder Richter amtsangemessen besoldet wird, sind die Leistungen der Kernbesoldung, aber auch die anderen vom Dienstherr zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die anderen Leistungen nach Art und Form ebenfalls vom Alimentationsprinzip gewährleistet werden. Damit kommt einzelnen Besoldungsleistungen, wenn sie hinsichtlich ihres Bestandes und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießen, mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens zu (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 6. Februar 2009, 1 L 101/08, a. a. O.). Deshalb ist jede Erhöhung oder Kürzung und Streichung von Leistungen außerhalb der Kernalimentation bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung mit einzurechnen. Wird eine zur Besoldung im weiteren Sinne zählende Leistung gestrichen oder gekürzt, so muss sich der Besoldungsgesetzgeber vergewissern, ob damit die Untergrenze der Amtsangemessenheit unterschritten ist. Mit anderen Worten, es muss gleichwohl sichergestellt sein, dass das dadurch verringerte Nettoeinkommen insgesamt noch ausreicht, um einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 [79]). Ist das nicht der Fall, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen Ausgleich für die Kürzung zu schaffen und durch eine Erhöhung ein amtsangemessenes Niveau zu erreichen. Auf welche Art und Weise das geschieht, obliegt allein der Ausgestaltung des Besoldungsgesetzgebers. Von der Verfassung vorgegeben ist das Ziel, aber nicht mit welchen Mitteln das Ziel zu erreichen ist.
Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Alimentation beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen der Beamten. Hierfür ist bei aktiven Beamten und Richtern die Summe der Besoldungsleistungen, bestehend aus Grundgehalt, Familienzuschlag, allgemeiner Stellenzulage, - soweit gewährt - jährlicher Sonderzuwendung und Urlaubsgeld, sowie etwaigen sonstigen Einmalzahlungen zu ermitteln. Von diesem Bruttoeinkommen sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 [321]). Ob die Dienstbezüge ausreichen, lässt sich nur anhand des so ermittelten Jahresnettoeinkommens beurteilen, das dem Beamten oder Richter zufließt und das er ausgeben kann, um seine Grundbedürfnisse zu befriedigen und einen angemessenen Lebenskomfort zu bestreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u. a. - BVerfGE 44, 249 [265 f.]; OVG Koblenz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 - NVwZ 2008, S. 97 [98]).
Der Beamte und Richter hat im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation zugleich einen Anspruch auf Partizipation an den allgemeinen Verhältnissen. Damit bedeutet Alimentation der Höhe nach in der Wohlstandsgesellschaft mehr als in Zeiten der Entbehrung und Knappheit. Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von einer allgemeinen positiven Entwicklung nur dann ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Richtern dürfen dagegen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten und Richter greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, 2 BvR 11/04, BVerfGE 117, 372 [388] [BVerfG 20.03.2007 - 2 BvL 11/04]; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [293 f.]; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, 2 C 49.07, a. a. O. und vom 19. Dezember 2002, 2 C 34.01, BVerwGE 117, 305 [309]; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007, 1 A 4955/05, a. a. O., Rn. 67).
Die Bereitschaft des Beamten oder Richters, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nämlich maßgeblich davon ab, dass die von ihm geleisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt unter anderem voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten. Sie hat zugleich eine Qualität sichernde Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [293 f.]; OVG Münster, Urteil vom 10. September 2007, 1 A 4955/05, a. a. O., Rn. 71).
Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten und Richter. Allerdings folgen aus dem Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich vorgegeben ist nur das Ergebnis; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst (Urteil vom 27.02.2014 - 2 C 1/13 , juris Rn 67) zur Frage, wann von einer Abkoppelung der Beamtenbesoldung auszugehen sein dürfte, ausgeführt: Dies dürfte der Fall sein, wenn der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung an Parameter knüpft, die die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht mehr in den Blick nehmen (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <293 f.>)
Bei der Frage, ob die dem Kläger zustehende Alimentation amtsangemessen ist, ist vom Regelbild des verheirateten Beamten mit zwei Kindern auszugehen. Das Verwaltungsgericht Halle (a.a.O. Rn 69 - 75) hat dazu ausgeführt:
„Hinsichtlich des anzuwendenden Vergleichsmaßstabes hat das Gericht zunächst zu bestimmen, welche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie welchen Zeitpunkt und Zeitraum es der Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation zugrunde zu legen hat. Das Gericht stellt hier in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u. a., juris, Rn. 51; BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86, juris, Rn. 51; siehe auch OVG Magdeburg, Urteil vom 25. April 2007, 1 L 453/05, juris, Rn. 98) auf den verheirateten Richter oder Staatsanwalt mit zwei Kindern ab. Das entspricht der bei der Alimentation vom Gesetzgeber gewählten grundsätzlichen Typisierung.
Der Gesetzgeber hat diese Grundentscheidung, eine so zusammengesetzte Familie als für die Alimentation des Beamten typisch anzusehen, nicht aufgegeben. Erforderlich wäre dazu nach Ansicht der Kammer eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die auch in den Materialien einen Niederschlag hätte finden müssen. Dann wäre auch ein eventuell gefundenes neues Leitbild darzustellen gewesen. Hierzu findet sich in den Materialien allerdings nichts (vgl. Gesetzentwürfe Landesregierung vom 3. März 2010, Drs. 5/2477, 10. Juni 2009, Drs. 5/2020, 19. Februar 2008, 5/1128, und 15. Mai 2007, Drs. 5/674, sowie Gesetze vom 8. Februar 2011, GVBl. 68, 9. Dezember 2009, GVBl. 598, 12. August 2008, GVBl. 290, und 25. Juli 2007, GVBl. 236). Eine solche Änderung hätte zudem auch Veränderungen in der Besoldungsstruktur nach sich ziehen müssen. Würde das Leitbild z.B. auf den kinderlosen verheirateten Beamten verändert, so müsste das zur Erhöhung des Familienzuschlages führen, weil der Bedarf für zwei Kinder dann nicht mehr weitgehend in der Grundalimentation enthalten ist, sondern gesondert erbracht werden müsste. Eine Erhöhung des Familienzuschlages oberhalb der allgemeinen, prozentualen Anhebungen ist aber nur für das dritte und weitere Kinder erfolgt. Damit hat der Gesetzgeber nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die wiederum auf dem Leitbild verheirateter Beamter mit zwei Kindern beruht, was eine Bestätigung des Leitbildes ist.
Dasselbe gilt für den Verheiratetenzuschlag, der aufgrund seiner Höhe nicht in der Lage ist, den Bedarf des Ehegatten zu decken. Er reicht in der Regel nicht einmal aus, eine beihilfekonforme Krankenversicherung für den Ehegatten zu unterhalten.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich auch keine Veränderung des zu berücksichtigenden Leitbildes aufgrund allgemeiner Veränderung der Verhältnisse. Das Leitbild ist durch den Gesetzgeber zu bestimmen, Veränderungen obliegen allein seiner Entscheidung. Einem normativen Ansatz kann aber nicht eine tatsächliche Entwicklung entgegengehalten werden. Aus dem Sein kann eben nicht auf das Sollen geschlossen werden. Die vom Beklagten angeführten Umstände - wie eine erhöhte Erwerbstätigkeit von Ehefrauen - sind damit im Grundsatz nicht geeignet, eine allgemeine Absenkung der Besoldung über eine Änderung des Leitbildes zu rechtfertigen. Der Ansatz wäre so allerdings auch dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt. Er verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen Verfassungsrecht. So betrachtet der Beklagte nur die Erwerbsquote von Ehefrauen, nicht aber die von Ehemännern. Sein Leitbild ist historisch das des verheirateten männlichen Beamten mit nicht erwerbstätiger Ehefrau. Das Bild ist nicht nur längst überholt, sondern ignoriert die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 GG. Die Überlegung blendet auch aus, dass die Besoldung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe selbstverständlich nicht nur dem verheirateten Beamten, sondern auch der verheirateten Beamtin zu gewähren ist. Die Überlegung enthält zugleich auch einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Der Dienstherr und niemand anderes hat für den Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Zwar ist die Verpflichtung gegenüber den Familienangehörigen geringer, so dass diese auf eigene Mittel - auch solche nichtstaatlicher Kassen - verwiesen werden dürfen. Das ist allerdings eine Entscheidung, die ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Verwiesen werden darf aber nur auf vorhandene Mittel oder solche, die ohne weiteres in Anspruch genommen werden können. Dazu gehört aber nicht, dass der Ehepartner eines Beamten verpflichtet wird, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen oder dass pauschal die Erzielung eines Durchschnittseinkommens angenommen wird. Eine höhere Erwerbsquote vermag für den Einzelfall nichts zu besagen, die Erwerbstätigkeit des Ehegatten kann aus einer Vielzahl von Gründen unmöglich sein (Kindererziehung, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Probleme beim Wiedereinstieg in den Beruf nach der Kindererziehung).
Nach Überzeugung der Kammer führt das dazu, die Amtsangemessenheit des Grundgehalts sowie der weiteren Leistungen anhand des so bestimmten Leitbildes, eines Musterbeamten zu prüfen und zu klären, ob seine Besoldung amtsangemessen ist. Dabei kommt es - obwohl in den parallelen Vorlageverfahren einer der Kläger genau dem Leitbild entspricht - nicht entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger tatsächlich in den typisiert zugrundeliegenden Familienverhältnissen lebt.
Der Maßstab ist auch bei Beamten, die weniger als 2 Kinder haben und/oder nicht verheiratet sind, nicht zu verändern. Würde bei abweichenden Familienverhältnissen ein Abschlag bei der Bestimmung der Mindestbesoldung vorgenommen, würde das Gericht letztlich mit einer geltungserhaltenden Reduktion die Verfassungsmäßigkeit eines Systems in Einzelfällen bejahen. Letztlich würde damit nicht mehr überprüft, ob das vom Gesetzgeber geschaffene System defizitär ist, sondern ob der Gesetzgeber mit einem anderen, von ihm aber nicht gewählten Besoldungssystem im konkreten Einzelfall (aufgrund fehlender Unterhaltspflichten oder einem zulässigen Verweis auf andere Einnahmen) dasselbe Ergebnis hätte erzielen können.“
Dem schließt sich die erkennende Kammer an (ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2013 - 6 K 445/13.KO -, juris).
In den Blick nimmt die Kammer, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Zeitraum 2002 bis 2005 als nicht ausreichend beanstandet hat (Beschluss vom 09.09.2008 – 2 BvL 17/08 -, juris), den Zeitraum von 1983 bis 2005. Das Verwaltungsgericht Koblenz (a.a.O. Rn 51-71) hat dazu ausgeführt:
„Eine Situation, in der die Alimentation in der Vergangenheit das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß erreicht hatte, lässt sich für das Jahr 1983 feststellen.
Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 81 ff.) für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die Alimentation im Jahr 1983 durch den Gesetzgeber auf die Mindestalimentation festgesetzt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Im Jahr 1983 hat der Bund als damals noch zuständiger Besoldungsgesetzgeber durch das Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) § 19a in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Mit dieser Vorschrift, die ausdrücklich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ohne eine Steuererhöhung diente, wurde die Eingangsbesoldung für Berufsanfänger unter Hinweis auf das geringere Maß an vorhandener Berufserfahrung abgesenkt. Trotz des ausweislich dieser Maßnahme bestehenden Konsolidierungsdrucks hatte der Bundesgesetzgeber indessen noch mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1870) die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen mit Wirkung zum 1. Juli 1983 um 2 v. H. erhöht. Hieraus ergibt sich in der Zusammenschau, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Dezember 1983 davon ausgegangen sein muss, eine flächendeckende Kürzung der Besoldung werde zur Unteralimentation führen, weil nunmehr ein (nach in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen) nicht mehr absenkbares Mindestmaß erreicht sei. Anders lässt sich nicht erklären, dass der Gesetzgeber die von ihm als notwendig angesehene Konsolidierung des Haushalts im Bereich der Beamtenbesoldung trotz der noch kurz zuvor beschlossenen Erhöhung der Grundgehälter lediglich auf einzelne Beamte – Berufsanfänger ohne Berufserfahrung – erstreckt, das Alimentationsniveau insgesamt jedoch unberührt gelassen hat.
Eine spätere Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch die jeweiligen Besoldungsgesetzgeber lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit belegen. Dies gilt sowohl für das Alimentationsniveau insgesamt als auch für die Einordnung der Besoldungsgruppe R 3 in das Besoldungsgefüge.
In den Jahren nach 1983 beschränkten sich die gesetzgeberischen Erwägungen soweit ersichtlich zunächst lange Zeit auf die Übernahme der Tarifabschlüsse für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Später hat sich der Gesetzgeber mit den Fragen einer zeitlich verzögerten Übernahme der Tarifabschlüsse sowie der Nichtübernahme von Einmalzahlungen auseinandergesetzt. Für eine Befassung mit der Frage der Sicherung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Mindestalimentation ist demgegenüber nichts erkennbar.
Im Jahr 1998 hat der auch damals noch zuständige Bund sodann mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, ber. S. 3128) durch die Einfügung von § 14a in das Bundesbesoldungsgesetz eine Versorgungsrücklage eingeführt. Hierbei ging es letztlich jedoch vor dem Hintergrund der im Versorgungsbericht aufgezeigten, als besorgniserregend angesehenen zukünftigen Steigerung der Versorgungslasten allein darum, den öffentlichen Haushalten die Zahlung der zu erwartenden Versorgungsansprüche durch Beiträge der aktiven Beamten zu erleichtern (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Dezember 1997, BT-Drucks. 13/9527). Konkrete Anhaltspunkte für eine damit einhergehende alimentationsrechtliche Vergewisserung des Gesetzgebers in Bezug auf das verbleibende Niveau der Besoldung sind auch insoweit nicht ersichtlich.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die sich anschließende Versorgungsreform durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926). Dessen Gegenstand war lediglich eine Absenkung des hier nicht relevanten Ruhegehaltssatzes mit dem Ziel, in der gesetzlichen Rentenversicherung beabsichtigte Kürzungen wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung zu übertragen (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7223). Hinweise auf eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus durch den Gesetzgeber sind auch insoweit nicht erkennbar.
Eine entsprechende Überprüfung lässt sich ferner nicht aus Anlass der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) feststellen. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nur noch in Form der Bestimmung einer Höchstgrenze für die Sonderzahlung insgesamt und der Regelung weiterer Einzelfragen Gebrauch gemacht und damit eine beschränkte Regelungsbefugnis für die Länder eröffnet. Dies war aber nicht die einzige Änderung. Sie war Teil eines Gesetzgebungsverfahrens, in dem der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit der Erhöhung der Alimentation um insgesamt 4,4 v. H. in drei Stufen in den Jahren 2003 und 2004 gesehen und umgesetzt hat. Da der Bundesgesetzgeber jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen konnte, wie die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen würden, kann er mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 auch keine abschließende Überprüfung oder gar Neubestimmung des Alimentationsniveaus vorgenommen haben.
Abweichendes lässt sich auch den nachfolgenden Änderungen des Besoldungsrechts nicht entnehmen. Nachdem mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder überführt worden ist, hat das beklagte Land in verschiedener Weise von seiner neuen Kompetenz Gebrauch gemacht (…).
Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der verfassungsrechtlichen Bewertung das Jahr 1983 als Basisjahr zugrunde zu legen ist. Die Besoldungsgesetzgeber haben das Alimentationsniveau seither nicht neu festgesetzt.
Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur andere Zeitpunkte als maßgebliche Ausgangsbasis für die anzustellende Vergleichsbetrachtung angesehen werden, hält die Kammer dies nicht für überzeugend.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, DVBl. 2007, 1297 [1302], und Beschluss vom 9. Juli 2009, a. a. O., Rn. 289 ff.) nimmt insoweit die Entwicklung der Beamtenbesoldung ab 1991 in den Blick. Dies rechtfertige sich daraus, dass sich der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands nach 1990 mehrfach mit der Amtsangemessenheit der Besoldung habe befassen müssen. Die Festlegung der Besoldungshöhe für die im Beitrittsgebiet verwendeten Besoldungsempfänger habe notwendigerweise eine Bewertung der bislang im Übrigen gewährten Alimentation hinsichtlich ihrer Amtsangemessenheit vorausgesetzt. Indem er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation als Bezugspunkt festgesetzt habe, habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er diese als amtsangemessen angesehen, angesichts der ausdrücklich in Bezug genommenen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort jedoch Abschläge für amtsangemessen erachtet habe.
Diese Schlussfolgerung erscheint nach Auffassung der Kammer keineswegs zwingend. Wenn der Besoldungsgesetzgeber ohnehin – so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet dort eine gegenüber dem Besoldungsniveau im bisherigen Bundesgebiet vorübergehend auf bis zu 60 Prozent abgesenkte Alimentation als amtsangemessen erachtet hat, bestand für ihn keine Veranlassung, sich mit der Amtsangemessenheit der Besoldung im bisherigen Bundesgebiet näher auseinanderzusetzen.
Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht Halle in seinem Vorlagebeschluss vom 28. September 2011 (a. a. O., Rn. 97) zu Recht darauf hin, dass gegen eine Neubestimmung der Mindestalimentation auf ein niedrigeres Niveau, also die Kürzung der Alimentation, auch die sich in den damaligen Jahren stellenden besonderen Anforderungen sprechen. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zum 1. Oktober 1990 und der zeitgleichen Gründung der neuen Bundesländer war es vordringliche Aufgabe, dort eine rechtsstaatliche Verwaltung aufzubauen und die Justiz den Anforderungen des neuen Wirtschafts- und Sozialsystems anzupassen. Dies hat zu einem erheblichen Bedarf der neuen Länder an qualifiziertem Personal geführt, welcher weitgehend durch Beamte und Richter aus den alten Bundesländern – zuerst durch Abordnungen, später auch durch Versetzungen – gedeckt werden musste, was zudem zwangsläufig in den alten Bundesländern einen Nachbesetzungsbedarf zur Folge hatte.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 25. April 2007 – 1 L 453/05 –, juris Rn. 142 ff.) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 46 f., der darüber hinaus auch noch eine bestätigende Betrachtung mit dem Jahr 1980 als Ausgangspunkt anstellt) gehen in ihrer Prüfung demgegenüber vom Jahr 1998 aus, ohne dies näher zu begründen.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jahr 1998 eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder gar eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus stattgefunden hätte, fehlen jedoch. Insbesondere lässt sich eine solche – wie bereits dargelegt – nicht aus Anlass der Einführung einer Versorgungsrücklage durch das Versorgungsreformgesetz 1998 feststellen.
Gegen 1998 als maßgebliches Jahr spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O. [316 ff.]) stellt dieses ausdrücklich fest, dass im zu beurteilenden Zeitraum von 1988 bis 1996 nicht von einer Überalimentation der den Maßstab bildenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden könne. Eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensverhältnisse, die auf das dem Beamten zu gewährleistende „Minimum an Lebenskomfort“ durchgegriffen hätte, sei in diesem Zeitraum nicht eingetreten; eine Neubestimmung dieses Minimums sei deshalb nicht geboten. Auch sei die Besoldung im fraglichen Zeitraum lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht worden. Aus dieser Feststellung einer fehlenden "Überalimentation" ergibt sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur, dass die Alimentation einer vierköpfigen Beamtenfamilie im betrachteten Zeitraum jedenfalls nicht über der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation lag. Demgegenüber enthält die Entscheidung keine Aussage dahingehend, dass insoweit das verfassungsrechtliche Alimentationsminimum noch gewährleistet sei. Von daher erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass bereits vor 1998 die Besoldung auch im Hinblick auf eine vierköpfige Beamtenfamilie – möglicherweise nur noch nicht in einem insoweit allein relevanten evidenten Umfang – hinter den Mindestanforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG zurückgeblieben ist.
In Rechtsprechung und Literatur wird zum Teil auf das Jahr 2002 als Basisjahr abgestellt (so VG Berlin, Urteil vom 6. November 2012 – 28 K 5.12 –, juris Rn. 26 ff., und VG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2008 – 7 A 357/05 –, juris Rn. 56 ff.; so wohl auch Battis, Rechtsgutachten zur amtsangemessenen Besoldung [Art. 33 GG], insbesondere in den Ländern Berlin und Rheinland-Pfalz, vom 3. April 2013, der einerseits die Festlegung des „Nullpunktes“ durch die Rechtsprechung auf die Jahre 1983 bzw. 1991 als „plausibel“ bezeichnet [S. 23], sodann jedoch seiner Prüfung der Sache nach das Jahr 2002 zugrunde legt [S. 38 f.]). Anhaltspunkte für eine Vergewisserung des Besoldungsgesetzgebers hinsichtlich der Amtsangemessenheit der Alimentation oder eine Neubestimmung des Alimentationsniveaus werden jedoch auch hier nicht aufgezeigt.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beklagten, der unter Hinweis auf die Föderalismusreform und den dadurch bewirkten Übergang der Besoldungsgesetzgebung für die Landesbeamten und -richter in seine Zuständigkeit das Jahr 2006 als mögliches Basisjahr nennt. Eine solche Betrachtungsweise würde nämlich die Möglichkeit, dass die bis dahin bundesrechtlich geregelte Besoldungshöhe bereits im Zeitpunkt des Überganges der Gesetzgebungszuständigkeit das nach Art. 33 Abs. 5 GG zu gewährleistende Minimum unterschritten hat, von vornherein außer Acht lassen.
Ein früheres Basisjahr für die anzustellende Betrachtung als 1983 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ist keine Auseinandersetzung des Besoldungsgesetzgebers mit der Frage erkennbar, ob – bezogen auf einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern – durch die Besoldung zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewährleistet gewesen ist.“
Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
Ist im Jahr 1983 das verfassungsrechtliche Minimum der Alimentation festgestellt, ist anhand eines Vergleiches mit der Einkommensentwicklung relevanter Gruppen festzustellen, ob die Alimentation auch im Jahr 2005 noch diesen Anforderungen genügt. Als relevant sind die allgemeine Einkommensentwicklung, die Entwicklung der Einkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die Entwicklung derjenigen Einkommen, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes gezahlt werden, in den Blick zu nehmen (VG Koblenz, a.a.O. Rn 77).
Die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst stellt sich wie folgt dar (vgl. VG Halle, a.a.O. Rn 182 ff., VG Koblenz, a.a.O. Rn 90 ff.):
Jahr
Erhöhung öD BAT
Erhöhung öD - gewichteter Index 1983 = 100
1983
2,5
100,00
1984
0,5
100,50
1985
3,2
103,72
1986
3,5
107,35
1987
3,4
111,00
1988
2,4
113,66
1989
1,4
115,25
1990
1,7
117,21
1991
6,0
124,24
1992
5,4
130,95
1993
3,0
134,88
1994
2,0
137,58
1995
3,2
141,98
1996
0
141,98
1997
1,3
143,83
1998
1,5
145,98
1999
3,1
150,51
2000
2,0
153,52
2001
2,4
157,20
2002
0
157,20
2003
2,4
160,98
2004
2,0
164,20
2005
0
164,20
Die allgemeine Einkommensentwicklung der Arbeitnehmerentgelte hat das VG Koblenz (a.a.O. Rn 88) wie folgt ermittelt:
Jahr
Veränderung
in v.H.Index
(1983 = 100)1983
2,2
100,00
1984
3,9
103,90
1985
4,0
108,06
1986
5,3
113,78
1987
4,5
118,90
1988
4,2
123,90
1989
4,6
129,60
1990
7,8
139,70
1991
8,3
151,30
1992
8,4
164,01
1993
2,3
167,78
1994
2,5
171,98
1995
3,5
178,00
1996
0,8
179,42
1997
0,3
179,96
1998
2,0
183,56
1999
2,5
188,15
2000
3,7
195,11
2001
1,9
198,81
2002
0,6
200,01
2003
0,2
200,41
2004
0,3
201,01
2005
- 0,7
199,60
Ferner sind noch die Einkommen vergleichbar Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes zu betrachten. Das Verwaltungsgericht Halle (a.a.O. Rn 141, 142) hat dazu ausgeführt:
„Die Einkommensentwicklung der ähnlichsten Vergleichsgruppe kann dem Referenzsystem nicht zugrunde gelegte werden. Die dafür erforderlichen Zahlenreihen sind nämlich nicht niedergelegt. Es gibt auch keine allgemein zugänglichen Quellen, aus denen diese Zahlen ermittelt werden können. Vielmehr handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die entweder selbstständig ist oder außerhalb eines Tarifvertrages aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung bezahlt wird. Solch Einkommensverhältnisse sind vertraulich und werden meist nicht offen gelegt. Bestenfalls erhalten Berufsgeheimnisträger dementsprechende Informationen zur Erstellung eines Gutachtens. Für lange Zeiträume sind solche Gutachten aber nicht erhältlich und auch nicht erstellbar.
Nach der Überzeugung der Kammer kann und muss daher auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Das ergibt sich nicht nur aus den praktischen Notwendigkeiten, sondern auch aus dem rechtlichen Ansatz. Die Frage der amtsangemessenen Alimentation muss durch den Gesetzgeber regelmäßig geprüft und beantwortet werden. Das kann aber auch im Gesetzgebungsverfahren nur anhand der vorhandenen Daten geschehen. Damit muss es sein Bewenden haben.“
Dem schließt sich die erkennende Kammer an und legt deshalb die Entwicklung der Entgelte nach den Tarifverträgen der Versicherungen zu Grunde. Das Verwaltungsgericht Halle (a.a.O. Rn 185) hat die Entwicklung dort wie folgt festgestellt:
Jahr
Erhöhung nach dem Tarifvertrag der Versicherungen in %
gewichteter Durchschnitt in % (auf eine Stelle gerundet)
Index aus dem gewichteten Durchschnitt 1983 = 100
1983
3,4
3,4
100,00
1984
3,2
3,2
103,20
1985
3,6
3,6
106,92
1986
3,2
3,2
110,34
1987
3,0
3,0
113,65
1988
3,4
3,4
117,51
1989
3,8
3,8
121,98
1990
2,5
2,5
125,03
1991
6,2
6,2
132,78
1992
5,8
5,8
140,48
1993
3,5
3,5
145,39
1994
1,8
1,8
148,01
1995
2,6
2,6
151,86
1996
2,5
2,5
155,61
1997
0,8
1,9
158,61
1998
1,8
2,4
162,42
1999
2,4
1,8
165,34
2000
2,5
3,8
171,63
2001
2,5
3,1
176,95
2002
2,9
2,8
181,90
2003
2,5
2,0
185,54
2004
1,8
3,0
191,11
2005
1,0
1,7
194,36
Die Besoldungsentwicklung hingegen hat das Verwaltungsgericht Koblenz (a.a.O. Rn 134; ebenso VG Halle a.a.O. Rn 167) für die R 1 Besoldung wie folgt ermittelt:
Anpassungsstichtag
Veränderung
v.H.Index
(01.07.1983 = 100)01.07.1983
2,00
100,00
1984
0,00
100,00
01.01.1985
3,20
103,20
01.01.1986
3,50
106,81
01.01.1987
3,40
110,44
01.03.1988
2,40
113,09
01.01.1989
1,40
114,68
01.01.1990
1,70
116,83
01.03.1991
6,00
123,62
01.06.1992
5,40
130,30
01.05.1993
3,00
134,21
1994
0,00
134,21
01.01.1995
2,00
136,89
01.05.1995
3,20
141,27
1996
0,00
141,27
01.03.1997
1,30
143,11
01.01.1998
1,50
145,26
1999
0,00
145,26
01.01.2000
2,90
149,47
01.01.2001
1,80
152,16
01.01.2002
2,20
155,51
01.07.2003
0,091
155,65
01.04.2004
- 0,542
154,81
01.08.2004
1,00
156,36
2005
0,00
156,36
Diese Zahlen sind auf die Besoldungssituation des Klägers als Beamten des Landes Niedersachsen übertragbar, da die Entscheidung über die Höhe der Besoldung bis einschließlich des hier streitigen Jahres 2005 dem Bund oblag.
Die so ermittelten Werte der Bruttoeinkommen bzw. Brutto-Besoldung sind für die Frage der amtsangemessenen Alimentation nach den sich ergebenden Nettoeinkünften zu betrachten. Das VG Koblenz (a.a.O. Rn. 127 ff.) hat dazu ausgeführt:
„Die vorliegenden Statistiken zur Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein sowie der Gehälter in verschiedenen Bereichen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes geben die jährlichen Bruttoveränderungen wieder. Ob die den Beamten gewährte Alimentation amtsangemessen ist, beurteilt sich demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 25 ff., und vom 24. November 1998, a. a. O. [315]) nach dem Nettoeinkommen. Umfassendes Zahlenmaterial zur Entwicklung der entsprechenden Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum steht – soweit ersichtlich – nicht zur Verfügung. Zwar mag es vom Grundsatz her durchaus möglich sein, unter Zugrundelegung eines verheirateten Einkommensbeziehers mit zwei Kindern als idealtypischem Regelfall ein Nettoeinkommen jeweils fiktiv zu berechnen. Insoweit wäre die anzustellende Vergleichsbetrachtung sodann jedoch erneut mit Unwägbarkeiten behaftet und dadurch letztlich in ihrer Aussagekraft in Frage gestellt. So erscheint beispielsweise problematisch, ob und ggf. in welcher Weise bei der Ermittlung der Nettobesoldung Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. In den Berechnungsschritten des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtenfamilien mit drei oder mehr Kindern (Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O. [321]) sind diese Kosten nicht als Abzugsposten genannt. Ließe man diese dementsprechend bei der Berechnung der Nettobesoldung außer Betracht, so läge es der Vergleichbarkeit halber nahe, die Krankenversicherungsbeiträge der in den Vergleichsgruppen erfassten Arbeitnehmer bei der Ermittlung von deren Nettoeinkommen ebenfalls unberücksichtigt zu lassen (vgl. zu dieser Problematik auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012, a. a. O., Rn. 27). Eine solche Handhabung stünde in eindeutigem Widerspruch zum Begriffsinhalt des „Nettoeinkommens“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zudem würden dadurch weitere Probleme aufgeworfen, so etwa die Frage nach der korrekten rechnerischen Behandlung der übrigen Sozialabgaben in diesem Zusammenhang.
Die Kammer hält danach im Grundsatz am Modell einer Nettobetrachtung fest. Rechnerisch geht sie dabei jedoch zunächst von Bruttowerten aus. Diese Vorgehensweise erscheint für die hier anzustellende vergleichende Betrachtung einer Entwicklung über einen längeren Zeitraum hinweg zulässig. Aus den vorliegenden Bruttozahlen lässt sich nämlich in hinreichend aussagekräftiger Weise ableiten, wie sich die Netto-Alimentation der Beamten seit 1983 im Vergleich zu den Nettoeinkommen der in das Referenzsystem eingestellten Arbeitnehmergruppen entwickelt hat. Dem liegen die folgenden Überlegungen zugrunde:
Die Differenz zwischen Brutto- und Nettobesoldung ergibt sich aus der bei Zugrundelegung des einschlägigen Regelbildes – verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern – zu zahlenden Einkommensteuer. Überdies wären – je nachdem welche Auffassung man in dieser Frage vertritt – sodann möglicherweise noch die Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung abzusetzen. Bei den die Referenzgruppe bildenden Arbeitnehmern ist ebenfalls die entsprechende Regelfamilie zugrunde zu legen; zur Berechnung des Nettoeinkommens sind vom Bruttogehalt die Einkommensteuer sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abzuziehen.
Danach ergibt sich – letztlich unabhängig davon, ob man nun die Krankenversicherungsbeiträge von der Bruttobesoldung absetzt oder nicht – im Wesentlichen ein Gleichlauf zwischen Nettobesoldung und Nettoeinkommen jedenfalls insoweit, als die in den einzelnen Systemen zu berücksichtigenden Abzugsposten über den Betrachtungszeitraum hinweg in einem bestimmten, annähernd konstant gebliebenen Verhältnis zueinander gestanden haben. Mit anderen Worten: soweit tatsächlich oder durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge ausgeschlossen werden kann, dass bei der Referenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer bzw. höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden sind, als dies bei der Beamtenbesoldung der Fall gewesen ist, kann der Schluss gezogen werden, dass eine im Verhältnis zur Entwicklung der Alimentation von Beamten und Richtern höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch zu einer dementsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt hat.
Diese Bedingungen sind hier jedenfalls unter Berücksichtigung einer rechnerischen Sicherheitsmarge erfüllt, die im Folgenden noch zu ermitteln ist.“
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat diese Sicherheitsmarge im Allgemeinen mit 5, für die R3 Besoldung mit 3 Prozent angesetzt (a.a.O. Rn 145/146). Das Verwaltungsgericht Halle hält eine Sicherheitsmarge für überflüssig, stellt nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw. privaten Krankenversicherung, deren Abzug es für gerechtfertigt hält, einen „Gleichlauf zwischen Nettoeinkommen und Nettobesoldung“ fest (a.a.O. Rn 157) und hält deshalb einen Rückgriff auf die Bruttowerte für ausreichend. Die Kammer braucht diese Frage nicht zu entscheiden, da auch bei Anwendung einer Sicherheitsmarge von 5 Prozent von einer „Abkoppelung“ der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung auszugehen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die ermittelten Werte für die drei Vergleichsgruppen (vgl. oben S. 52 - 54) sind mit je einem Drittel zu gewichten (Verwaltungsgericht Koblenz a.a.O. Rn 165) und mit der Beamtenbesoldung zu vergleichen. Die Beamtenbesoldung hat – wie bereits im Einzelnen dargestellt – von einem Index von 100 im Jahr 1983 ausgehend im Jahr 2005 einen Indexwert von 156,36 erreicht. Demgegenüber beträgt der entsprechende Indexwert für das Referenzsystem 186,05. Er ergibt sich auf der Grundlage der jeweils mit einem Drittel gewichteten Einzelindizes für die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte (199,60), der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes (164,20) und der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes (194,36). Damit beträgt die Abweichung zum Referenzsystem 29,69 Prozent. Bringt man eine Sicherheitsmarge von 5 Prozent in Abzug verbleibt eine Abweichung von 24,69 Prozent. Damit liegt ein Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen Alimentation vor. Zwar ist bei der Überprüfung der beamtenrechtlichen Alimentation auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG dem weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers durch eine zurückhaltende, am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit orientierten Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Die Beamtenbezüge sind aber evident unzureichend, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der insoweit relevanten, bereits dargelegten Kriterien unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012, aaO. Rn. 29 ff.). Die fachgerichtliche Rechtsprechung stellt diesbezüglich vielfach auf das Kriterium einer „greifbaren Abkopplung“ der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung ab (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23.07.2009 - 2 C 76.08 -, juris Rn 7 und vom 20.03.2008, aaO. juris Rn 26). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der bisher weder vom Bundesverfassungsgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht näher konkretisiert worden ist. Wann eine derartige Abkopplung vorliegen soll, wird in der Judikatur unterschiedlich beantwortet.
So hat etwa das Verwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 30.04.2009 - 1 A 300/05 -, juris Rn. 34) eine greifbare Abkopplung der Nettobesoldung von den Nettoeinkommen vergleichbarer Angestellter erst bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. angenommen. Diese Grenze werde im öffentlichen Recht häufig zugrunde gelegt, um nur geringfügige Eingriffe oder Belastungen zu kennzeichnen, welche angesichts der Gesamtsituation vernachlässigbar seien, beispielsweise bei der Abgrenzung eines „geringen Teils“ in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dieser Ansatz lässt sich auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2007 - 21 A 1634/05 - (juris Rn. 68) entnehmen, wonach gegenüber der Beamtenbesoldung um 9,54 v. H. bzw. 10,07 v. H. höhere Lohnzuwächse bei vergleichbaren Angestellten noch keine zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass gebende Diskrepanz darstellen sollen.
Demgegenüber halten etwa das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 09.07.2009 (aaO. Rn. 402 ff.) und das erkennende Gericht (Beschluss vom 09.09.2008, aaO. Rn. 56 ff.) eine greifbare Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung schon bei einer Abweichung von deutlich weniger als 10 v. H. für gegeben. Hierfür spricht, dass derartige Unterschiede im Allgemeinen nur schrittweise und über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren entstehen. Wollte man während dieses Zeitraumes abwarten und die Verfassungswidrigkeit der Alimentation erst nach Eintritt einer Differenz von 10 v. H. oder mehr feststellen, so würde dies dazu führen, dass sich die Schere zwischen den Besoldungsempfängern einerseits und den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst bzw. vergleichbaren Angestellten in der freien Wirtschaft andererseits immer weiter öffnet, ohne dass von Verfassung wegen Abhilfe geboten wäre. Dies hätte einen enormen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums und eine geringere Attraktivität für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zur Folge, würde also Belange beeinträchtigen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation von Bedeutung sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 09.07.2009, aaO. Rn 411). Vorliegend kann zwar letztlich offen bleiben, welchem dieser beiden Ansätze zu folgen ist, wobei die Kammer den rechtlichen Ausgangspunkt Ihres Beschlusses vom 9. September 2008 weiterhin für zutreffend hält. Angesichts des festgestellten, sich selbst bei Zugrundelegung einer Reihe von für den Beklagten günstigen Annahmen immer noch auf 24,69 v. H. summierenden Zurückbleibens der Alimentationshöhe gegenüber der allgemeinen Entwicklung liegt eine greifbare Abkopplung nach beiden dargestellten Auffassungen eindeutig vor.
Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Hannover und Lüneburg in Frage gestellt. In den Entscheidungen wird der Frage, wann von einer „greifbaren Abkopplung“ der Beamtenbesoldung auszugehen ist, nicht im Einzelnen nachgegangen.
Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 16.11.2006 - 2 A 50/04 -, juris Rn 28) vergleicht lediglich die Bruttoeinkünfte eines Angestellten, dessen Einkünfte sich nach der Anlage 1a BAT berechnen, mit der Brutto-Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Dienstaltersstufe und stellt fest, dass die ausgezahlten Bezüge des Beamten jedenfalls im Regelfall nicht hinter denen des Angestellten zurückblieben. Anschließend wird lediglich festgestellt, dass beim Vergleich der Besoldungserhöhungen seit dem Jahr 1980 mit den Preissteigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden könne (aaO. Rn 30). In einer späteren Entscheidung (Urteil vom 18.05.2010 - 2 A 7963/06 -, juris) hat das Verwaltungsgericht Hannover zwar festgestellt, dass weder das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 noch das Niedersächsische Besoldungsänderungsgesetz und das Niedersächsische Haushaltsbegleitgesetz 2005 verfassungswidrig seien. In dieser Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Hannover jedoch nicht mit der Frage der amtsangemessenen Alimentation befasst, weil der Kläger eine solche Feststellung nicht begehrte (aaO. Rn 55).
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 30.04.2009 - 1 A 300/05 -, juris) entschieden, dass für das Jahr 2005 eine verfassungswidrige Unteralimentation niedersächsischer Beamter nicht festzustellen sei. Es hat ausgeführt, dass eine solche Unteralimentation bei einer Abweichung von 8,11 Prozent der Einkommenssituation eines Beamten im Vergleich zu den anderen relevanten Gruppen, wie sie das erkennende Gericht im Beschluss von 09.09.2008 - 7 A 357/05 – angenommen habe, nicht ausreiche. Für das Feststellen des Kriteriums der „greifbaren Abkoppelung“ der Beamtenbesoldung müsse auf die im öffentlichen Recht bei „finanziellen Bewertungen“ häufig angenommen „Geringfügigkeitsgrenze“ von 10 Prozent abgestellt werden.
Die Kammer legt nach alldem unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.05.2012 - 2 BvL 17/08 - das Verfahren erneut vor. Die aufgeworfenen Fragen sind nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zusammenfassend dahingehend zu beantworten, dass die Kammer für die Beurteilung der Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation des Klägers den Zeitraum von 1983 bis 2005 unter Einbeziehung sämtlicher Besoldungsbestandteile in den Blick nimmt. Abzustellen ist auf die Nettobesoldung, wobei jedoch zur Frage des Auseinanderentwickelns von Beamtenbesoldung und Vergleichsgruppen bei Anwendung einer Sicherheitsmarge von 5 Prozent auf die Bruttoverdienste abgestellt werden kann. Als Vergleichsgruppen kommen, ohne den Maßstab an die Anforderungen einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG zu überspannen, die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die Arbeitnehmerschaft insgesamt und die Beschäftigten der Versicherungswirtschaft als Vergleichsgruppen in Betracht. Die Beamtenbesoldung bleibt bei dieser Betrachtung um 24,69 Prozent hinter der Entwicklung der Vergleichsgruppen zurück. Eine Entscheidung, ob das sog. Evidenzkriterium auch bei einer Abweichung von weniger als 10 Prozent erreicht sein kann, ist daher entbehrlich.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.