Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.01.2015, Az.: 5 A 320/11

Bodenrauhigkeit; Irrelevanz

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.01.2015
Aktenzeichen
5 A 320/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -; kleine Irrelevanzregelung; Bodenrauhigkeit

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Genehmigung für eine Biogasanlage.

Der Kläger ist Eigentümer des in der Stadt L. (Landkreis C.) gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. .. (Flurstück …der Flur .. der Gemarkung .).

Mit Bescheid vom 20. April 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage mit einer Leistung von 250 kW mit Nebenanlagen in L., H… (Flurstück ….der Flur .. der Gemarkung L.) als wesentliche Änderung seiner bestehenden Tierhaltung (10.000 Pekingenten, 53 Mastrinder, 952 Mastschweine) und -aufzucht (351 Ferkel) sowie Güllelagerung. Das Grundstück des Klägers ist etwa 200 m nordöstlich von der im Herbst 2011 in Betrieb genommenen Biogasanlage des Beigeladenen entfernt.

Gegen die Genehmigung vom 20. April 2010 legte der Kläger am 4. Mai 2010 Widerspruch ein (Beiakte B, Bl. 1). Die Erschließung zwischen Entenstall und Biogasanlage sei nicht gesichert, da der im Eigentum der Wegegenossenschaft befindliche Weg lediglich mit einer Schotterfläche versehen sei und bei Befahren zu einer erheblichen Staubentwicklung führe, die die Wohnqualität auf seinem Grundstück mindere. Außerdem sei die wasserrechtliche Überschwemmungssituation zu beanstanden. Bei abfließendem Hochwasser führe die Verwallung der Anlage und der alten Entenställe dazu, dass mehr abfließendes Wasser auf sein Grundstück geführt würde und dieses sowie die der Fischzucht dienenden Teiche geschädigt würden. Die bauliche Ausführung des Walls an der neuen Anlage entspreche auch nicht den technischen Voraussetzungen für einen ausreichenden Überschwemmungsschutz.

Auf Antrag des Beigeladenen vom 6. Mai 2010 (Beiakte B, Bl. 25) ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2010 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an (Beiakte B, Bl. 33).

Den am 26. Mai 2010 gestellten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat die Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2010 (- 5 B 1339/10 -) rechtskräftig abgelehnt.

Unter dem 3. September 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen einen Freistellungsbescheid, nach dem die von ihm am 30. August 2010 gem. § 15 BImSchG angezeigten Änderungsmaßnahmen an der bereits genehmigten Biogasanlage (Vergrößerung der Silageplatte, Standortveränderung der Behälter, tiefere Erdeinbindung der Vorgrube) keiner erneuten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Beiakte F, 2. Heftung, Bl. 2).

Gegen den Freistellungsbescheid vom 3. September 2010 legte der Kläger am 29. September 2010 Widerspruch ein (Beiakte B, Bl. 201), der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Ermittlungen zu den Geruchsbeeinträchtigungen fehlerhaft seien. Der von ihm beauftragte Sachverständige für Immissionsschutz Dipl. Ing. H. (Beiakte B, Bl. 204) habe festgestellt, dass der Rechenlauf zur Immissionsprognose der Landwirtschaftskammer vom 18. Januar 2010 schwere Fehler enthalte. So sei der Austrittsimpuls viel zu hoch berechnet und damit zu Unrecht eine geringere Geruchsstundenhäufigkeit angenommen worden. Fehlerhaft sei auch die Berechnung des Geruchsstoffmassenstroms. Eine sich in westlicher Richtung befindliche große Baumreihe sei in die Beurteilung der Geruchsströme überhaupt nicht eingebracht worden. Platzgerüche der Silageplatten seien nicht ausreichend erfasst. Die Irrelevanzgrenze werde voraussichtlich überschritten. Die Abgrenzungssatzung „E.“, die ihm - dem Kläger - auf einem westlich seines bereits errichteten Hauses gelegenen Baugrundstück die Errichtung eines weiteren Wohnhauses ermögliche, sei im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Die mit der Satzung vermittelten Baurechte könnten im Genehmigungsverfahren nicht ausgeblendet werden.

Auf Antrag des Beigeladenen vom 7. Oktober 2010 (Beiakte B, Bl. 217) ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 die sofortige Vollziehung des Freistellungsbescheides an (Beiakte B, Bl. 233).

Am 16. Dezember 2010 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die geänderte Bauausführung der Biogasanlage gemäß der im Freistellungsbescheid angezeigten Änderungsmaßnahmen (Beiakte I, Bl. 2).

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 (Beiakte B, Bl. 268) wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und den Freistellungsbescheid zurück. Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Betrieb der Anlage führe nach dem im Verfahren eingeholten Geruchsgutachten zu keiner relevanten Änderung der Immissionssituation. Die Zusatzbelastung liege unter 2 % der Jahresstunden der zu erwartenden Geruchsimmissionen und sei nach der Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - irrelevant. Laut Gutachten werde der Immissionswert von 0,49 % der Jahresstunden nicht erreicht, so dass eine relevante Veränderung der Immissionssituation nicht zu erwarten sei. Der Abstand der Anlage zum Wohngebäude des Klägers und die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen böten ausreichend Gewähr dafür, dass es nicht zu erheblichen Belästigungen komme. Zu einer Staubbelästigung werde es nicht kommen, weil der Schotterweg geteert würde. Dem Kläger drohe auch kein erheblicher Nachteil durch das Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes, was aber Voraussetzung für ein nachbarschaftliches Anfechtungsrecht sei. Aus dem Gutachten des Dipl. Ing. H. ergebe sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Der Satzungsbereich „E.“ sei in der Beurteilung durch Einbeziehung der vorhandenen Wohnhäuser berücksichtigt. Eine weitergehende Abstandsbeurteilung sei nicht erforderlich, weil eine relevante Änderung der Immissionssituation nicht prognostiziert worden sei. Der Widerspruch gegen den Freistellungsbescheid sei unzulässig, da die in dem Bescheid getroffene Feststellung, dass die beabsichtigte Änderung nicht genehmigungsbedürftig sei, die materiell-rechtliche Rechtsposition des Klägers nicht verletze. Die Änderungsmaßnahmen erforderten ein reguläres Baugenehmigungsverfahren, in welchem mögliche Nachbarrechte geprüft würden. Im Übrigen handele es sich bei den Änderungen um Maßnahmen, die insgesamt die Position der Nachbarn verbesserten.

Den gegen die Baugenehmigung für die geänderte Bauausführung am 20. Januar 2011 ohne nähere Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers (Beiakte B, Bl. 276) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 (Bl. 76 GA) zurück.

Der Kläger hat am 8. Februar 2011 Klage erhoben und am 2. März 2011 erweitert. Zur Begründung führt er aus: Es sei damit zu rechnen, dass es durch den Betrieb der Biogasanlage zu weiteren erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen komme. Die Vorbelastung seines Wohnhauses liege bereits bei mehr als 20 % der Jahresstunden. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Betriebsbeschreibungen seien unrealistisch, soweit davon ausgegangen werde, dass der Landwirt täglich den Hof fege, um ihn vor Verunreinigungen zu schützen und dass die Schnittkanten der Silagen nach jedem Anschnitt neu abgedeckt würden. Die Anlage werde auch nicht entsprechend geführt und die Einhaltung der Auflagen nicht überprüft. Zumindest während der Belade- und Beseitigungsvorgänge (Substratan- und -abfuhr) komme es zu Verschmutzungen, die zu berücksichtigen seien. Bei realitätsnahem Betrieb der Anlage entstünden Gerüche in einem Ausmaß, das die Irrelevanzgrenze nach der GIRL überschreite. Sein - des Klägers - Grundstück liege in der Hauptwindrichtung der Biogasanlage und der von dem Beigeladenen betriebenen Entenställe. Bei den Einsatzstoffen des Beigeladenen, insbesondere Gülle und Entenmist, entstehe ein durchdringender Fäulnisgeruch. Die Lage in der Hauptwindrichtung der Entenställe, die Hängigkeit des Geländes zur Hase, der Einschluss von Flächenquellen und sonstigen Quellen bei realitätsnaher Arbeitsweise, die Einbeziehung der umliegenden Hindernisse (Baumbestand etc.) und die Auswirkungen auf die Rauhigkeit seien zu berücksichtigen. Dies sei im Immissionsgutachten der Landwirtschaftskammer vom 18. Januar 2010 nicht erfolgt. Insbesondere der Baumbewuchs mit Baumreihen von mehr als 10 m Höhe nord- und südwestlich der Anlage stellten nach Nr. 4.53.2 der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 („Qualitätssicherung in der Immissionsprognose“) zu berücksichtigende Abströmungshindernisse dar. Diese und andere Strömungshindernisse, wie die westlich vorgelagerten Gebäude, führten gerade bei bodennahen Quellen dazu, dass die Abluft nicht mehr frei abströme, sondern sich wesentlich länger im Nahbereich der Anlage befinde. Im Nahbereich seien windunabhängige Platzgerüche extrem wirksam und die in den AUSTAL-Abstandsberechnungen zugrundeliegenden Berechnungsmodelle verlören gerade bei Windstille und Schwachwindphasen ihre Aussagekraft. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die belästigende Wirkung der Anlage bei Einhaltung der kleinen Irrelevanz von 0,4 % der Jahresstunden eingehalten werde. Wenn die Zulässigkeit des Vorhabens bei bestehender, erheblich über den Richtwerten liegender Geruchssituation nur noch über die kleine Irrelevanz herbeigeführt werden könne, gebiete es der Einzelfall, eine konservative Betrachtung anzustellen, die vom Normalbetrieb der Anlage ausgehe und nicht mit Auflagen und Verhaltensweisen arbeite, die betriebsfremd seien und nicht sichergestellt werden könnten.

Die Anlage wirke insbesondere vor dem Hintergrund der Intensität und Andersartigkeit der Biogasgerüche vor dem Hintergrund der bisherigen Viehhaltungsgerüche belästigend.

Das im landgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen H. vom 15. August 2013 (Beiakte K) sei grob fehlerhaft. Gegenstand der Genehmigung sei die Einhaltung der großen Irrelevanz von 2 %. Das Gutachten der Sachverständigen H. gehe fehlerhaft davon aus, dass beim Kläger allenfalls 1 % Geruchseinwirkungen anzutreffen seien, zumal bei den Nachbarn H. 14 und 8 2 % bzw. 4 % gemessen worden seien. Selbst unter diesen Voraussetzungen hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, weil die Regelung zur Irrelevanz mit der 2 %-Grenze gem. Nr. 3.3 und 3.1 GIRL voraussetze, dass diese an allen Nachbargrundstücken eingehalten werde. Die 2 %-Schwelle müsse auf allen Flächen im Beurteilungsraum eingehalten werden, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhielten. Darauf könne sich auch er - der Kläger - berufen, selbst wenn die Schwelle auf seinem Grundstück nicht überschritten werde. Die Genehmigung nehme in ihrer Ziff. 14 sogar die kleine Irrelevanz in Anspruch, nach der keinerlei Zusatzbelastungen eintreten dürften. Deren Voraussetzungen seien an keinem der östlich bzw. nordöstlich der Biogasanlage gelegenen Grundstücke gegeben.

Die Genehmigung sehe auch keine Vorrichtung zur automatischen Drosselung vor, wenn die Anlage zeitweise mehr als die zulässigen 250 kW Energie produziere.

Zudem verringere der Bau der Biogasanlage und der Entenställe die Überschwemmungsfläche, was die Schadensneigung auf seinem - des Klägers - Grundstück erhöhe. Die H. neige im betreffenden Flussabschnitt regelmäßig dazu, über die Ufer zu treten. Die verfügten Baumaßnahmen seien bislang nicht umgesetzt. Zudem genüge die einfache Verwallung unter Schaffung der zusätzlichen Retentionsflächen in der Nebenbestimmung Ziff. I. 3. nicht, um die Gefahr eines Überschwemmungsschadens wirksam zu beseitigen. Durch die Verkürzung der Retentionsfläche werde auch der Nachbarschutz betroffen. Das Nds. OVG habe in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für großflächigen Einzelhandel in Cloppenburg (Beschluss vom 20. März 2014 - 1 MN 7/14 -, Rn. 48 nach juris) festgestellt, dass Nr. 3.2.4 Abs. 1 des niedersächsischen Landesraumordnungsprogramms 2012 (LROP 2012) ein striktes Verbot raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten enthalte. Die Errichtung einer Biogasanlage stelle im Hinblick auf die damit entstehende Flächenversiegelung sowie den davon ausgehenden Verkehr eine raumbedeutsame Maßnahme dar. Angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke hätten seine - des Klägers - Belange bei der Genehmigung der Biogasanlage insoweit Berücksichtigung finden müssen. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.

Die Genehmigung werde auch nicht eingehalten. Der Entenmist werde nicht abgedeckt, wodurch sich ein starker Geruch entwickle. Durch zwei provisorische Siloflächen aus der Maisernte 2009 seien Sickerwässer in das Grundwasser geraten, weil diese nicht abgedichtet gewesen seien. Mit dem Grundwasserstrom seien diese in Richtung H. transportiert worden, u.a. zu seinen - des Klägers - Teichanlagen und Hausbrunnenanlage, wodurch es bereits zu einem Fischsterben gekommen sei. Der mit Bitumendecke versehene Weg sei bisher nicht hergestellt. Die Fahrgeräusche auf dem geschotterten Weg führten zu erheblichen Geräuschbeeinträchtigungen. Die Ausgleichsfläche für die Beeinträchtigung des Überschwemmungsgebietes sei nicht hergestellt, insbesondere die Bodenabgrabungen nicht weggeschafft worden. Die naturschutzrechtlichen Ausgleiche seien bisher nicht hergestellt. Eine Säuberung der Platzanlage finde nicht statt, wodurch es zu zusätzlichen Gerüchen komme. Bei den anderslautenden Aussagen in den Gutachten sei zu berücksichtigen, dass sie jeweils auf angekündigten Terminen basierten. Die Beschickung der Anlage erfolge auch an jedem statt nur an jedem zweiten Tag.

Der Kläger beantragt,

den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 20. April 2010, den Freistellungsbescheid vom 3. September 2010, die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2010 sowie die Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2011 und vom 24. Februar 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2010 und ergänzt: Durch die mit Freistellungsbescheid und Baugenehmigung genehmigten Änderungen erfolge keine Schlechterstellung des Klägers gegenüber der Ursprungsgenehmigung. Die hinsichtlich der Baugenehmigung gerügten Mängel seien unzutreffend. Die Retentionsfläche sei zeitgleich mit dem Bau der Biogasanlage hergestellt worden. Der Weg sei mittlerweile geteert. Die Vornahme der Anpflanzungen sei nur witterungsbedingt zurückgestellt worden und werde nachgeholt. Im Rahmen einer unangemeldeten Kontrolle seien die daneben gerügten Zustände nicht festgestellt worden. Die Anlage habe auch bei unangekündigten Besuchen sauber gewirkt, Geruchsbelästigungen seien nicht wahrnehmbar und der Entenmist sei ordnungsgemäß abgedeckt gewesen.

Einer Drosselung der elektrischen Leistung der Anlage bedürfe es nicht, da das verwendete Zündstrahlaggregat eine Feuerungswärmeleistung von 581 kW habe, was bei einem Wirkungsgrad von 43 % einer elektrischen Leistung von 250 kW und damit der genehmigten Leistung entspreche. Im Übrigen nehme der Beigeladene damit die gesetzliche Höchstgrenze nur zur Hälfte für sich in Anspruch.

Bei der Zulassung der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet sehe das Wasserhaushaltsgesetz - WHG - grundsätzlich keine Unterscheidung nach der Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens vor. Die Inanspruchnahme des Überschwemmungsgebietes durch die Errichtung der Biogasanlage sei vom Bauherrn bereits orts-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen, so dass der Kläger im Hochwasserfall insgesamt nicht schlechter gestellt sei als zuvor. Das streitgegenständliche Verfahren sei auch nicht mit dem vom Nds. Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren vergleichbar, da es hier nicht um die Ausweisung eines Bebauungsplans gehe (§ 78 Abs. 2 WHG), sondern um eine Zulässigkeit von Einzelvorhaben (§ 78 Abs. 3 WHG), bei der sich die Frage nach möglichen Standortalternativen nicht stelle.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen des Beklagten und ergänzt: Der Kläger sei bereits nicht klagebefugt. Das von ihm im Außenbereich errichtete Wohnhaus sei widerrechtlich errichtet worden und könne daher Schutzansprüche gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben nicht in Anspruch nehmen. Das Haus sei 1978/1979 zunächst ohne Genehmigung errichtet worden. Der Kläger habe sodann versucht, die Genehmigung über § 35 BauGB zu erlangen, indem er die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes beantragt habe, ohne jedoch der Auflage nachzukommen, zunächst die Stallanlagen zu verwirklichen. Später sei der Antrag dahingehend umgestellt worden, dass der landwirtschaftliche Nebenerwerb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch Pferdehaltung (2 Pferde) und 22 Schafe gewährleistet werden solle, obwohl darüber nachhaltiges Einkommen nicht erzielbar und zudem fraglich sei, ob die Tiere jemals auf dem Betrieb gehalten worden seien. Möglicherweise sei 1992 für Teile der Gebäude eine neue Genehmigung erteilt worden, diese sei aber rechtswidrig erfolgt, da das gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt worden sei. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB existiere nicht, weil diese Satzung der Stadt L. offenbar nie unterschrieben worden sei. Dieser Fehler sei auch nicht heilbar. Selbst wenn man den Kläger als Landwirt i.Sd. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ansähe, ergebe sich daraus nach der Rechtsprechung zu der Schicksalsgemeinschaft im Außenbereich lediglich ein Schutzanspruch, den der Kläger erheblich überziehe. Selbst die dem Kläger 1992 widerrechtlich erteilte Genehmigung für Stallgebäude könne nur dann Wirkung entfalten, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aufgenommen worden sei, was aber nicht der Fall sei.

Der Beklagte erwidert hierzu: Das Wohnhaus des Klägers sei am 20. November 1978 als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter der Bedingung genehmigt worden, dass mit dem Bau des Wohnhauses erst nach der Rohbauabnahme des Stallgebäudes begonnen werden dürfe (Beiakte A). Gleichwohl sei die Fertigstellung des Wohnhauses 1979 ohne die vorherige Errichtung des Stallgebäudes erfolgt. Mit der am 23. März 1992 erfolgten Genehmigung für ein anderes, tatsächlich errichtetes Stallgebäude als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle sei das Wohngebäude des Klägers nachträglich materiell legalisiert worden, wenngleich die Genehmigung unter dem formalen Fehler einer fehlenden Beteiligung der Stadt L. leide. Da die 1992 erteilte Baugenehmigung zeitlich deutlich vor dem Erlass der Außenbereichssatzung erteilt worden sei, komme es auf deren Inkrafttreten nicht an. Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich zudem zumindest aus seiner Eigenschaft als Eigentümer.

Die Beteiligten streiten auch vor den Zivilgerichten. Nachdem der Kläger mit seiner gegen die Geruchsimmissionen gerichteten Klage vor dem Landgericht O. keinen Erfolg hatte (Urteil vom 10. Juni 2014 - 4 O 3561/11 -), ist das Verfahren derzeit bei dem Oberlandesgericht O. als Berufungsinstanz anhängig (- 13 O 57/14 -).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die zwischenzeitlich beigezogene Gerichtsakte des Oberlandesgerichts O. - 13 O 57/14 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich der Kläger gegen die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage vom 20. April 2010 sowie gegen den hierzu insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 wendet, ist die Klage zulässig, insbesondere ist der Kläger gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil - unabhängig vom Vorliegen der erforderlichen Baugenehmigungen für die auf seinen Grundstücken vorhandenen baulichen Anlagen - die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Eigentumsrechten besteht.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Genehmigung vom 20. April 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2011 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der angefochtenen Genehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die erfolgreiche Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Nachbarn setzt regelmäßig nicht nur die Rechtswidrigkeit der Genehmigung voraus, sondern vor allem, dass der Nachbar durch die Genehmigung in seinen (eigenen) Rechten verletzt wird. Daher kann er nicht jede Rechtswidrigkeit mit Erfolg rügen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, d.h. gegen Bestimmungen, die - zumindest auch - den Schutz der Interessen des jeweiligen Nachbarn bezwecken. Insoweit müssen zudem eigene Rechtspositionen des anfechtenden Nachbarn berührt werden. Im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids (gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids) an (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 und vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235). Dies gilt hier namentlich deshalb, weil die zu treffende Entscheidung auch prognostische Elemente enthält. Daraus folgt, dass nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse regelmäßig nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung im Nachhinein zu erschüttern, gegebenenfalls aber Anlass zu nachträglichen Anordnungen geben können (Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 97/13 -, juris).

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung lässt sich nicht feststellen.

Die angefochtene Genehmigung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 16 und 19 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV in der zum Genehmigungszeitpunkt geltenden Fassung und Ziff. 7.1 der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Danach ist einem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (nur dann) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt sind. Dies ist hier der Fall, da sich hinreichend sicher annehmen lässt, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Biogasanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen - hier im Wesentlichen in Gestalt von Gerüchen und Lärm - verbunden sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§§ 3, 5 BImSchG). Auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewährt keinen weitergehenden Schutz vor Immissionen als § 5 BImSchG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. November 2007 - 12 ME 41/07 - Seite 7 m.w.N.).

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf erhebliche Geruchsbelästigungen durch die Biogasanlage berufen.

Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus einer Biogasanlage fehlen untergesetzliche rechtsverbindliche Konkretisierungen. Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) enthält hierfür - mit Ausnahme für Anlagen, die Abfall als Substrat verwenden (vgl. Nr. 5.4.8.6.1 TA Luft), was hier nicht der Fall ist - keine Vorgaben. Entsprechendes gilt für die Richtlinien VDI 3471 und 3472 - Immissionsminderung Tierhaltung - Schwein bzw. Hühner - mit ihren als Orientierungs- und Entscheidungshilfe heranzuziehenden Abstandswerten. Auch die „Hinweise zum Immissionsschutz bei Biogasanlagen“ (RdErl. d. Nds. MU vom 2. Juni 2004 - Az.: 33 - 40501/208.13/1 - i.d.F. der Überarbeitung Stand: 27. Februar 2007, VORIS 28500) enthalten keine Empfehlungen zu einem nach Leistungsfähigkeit und/oder Betriebsweise der Biogasanlage zu ermittelten Abstand von benachbarter Wohnbebauung. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass eine Beurteilung nach Maßgabe der Geruchsimmissionsrichtlinie (nunmehr) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008, die in Niedersachsen durch Gemeinsamen Runderlass vom 23. Juli 2009 (erneut) eingeführt worden ist (Nds. MBl. Nr. 36/2009, S. 794), - unter Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls - zu erfolgen hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 7 ME 6/06 - speziell für Biogasanlagen; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, Rn. 51 nach juris), die eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen gewährleistet (vgl. allgemein Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 12 LA 14/07 -; Beschluss vom 3. August 2007 - 12 LA 60/07 -; Urteil vom 12. November 2008 - 12 LB 17/07 -; Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 1 MN 194/08 - RdL 2009, 88 und Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 KN 69/07 - RdL 2009, 150). Dies wird auch vom Kläger nicht grundlegend in Abrede gestellt, der vielmehr die Belastbarkeit der eingeholten Geruchsprognose anzweifelt.

Das diesen Grundsätzen entsprechende Geruchsgutachten („Immissionsschutzgutachten“) der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 18. Januar 2010 (Beiakte A, 2. Heftung, Bl. 72) verneint schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt von Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Biogasanlage. Die Ausbreitungsrechnung (Berechnungsprogramm Austal2000G) führe zu dem Ergebnis, dass die von der Biogasanlage des Beigeladenen zu erwartenden Geruchsimmissionen im Bereich der jeweils nächstgelegenen unbeteiligten Nachbarwohnhäuser Geruchsstundenhäufigkeiten induzieren, die unterhalb der nach der GIRL als irrelevant zu bezeichnenden Immissionswerte von 0,0049 bzw. 0,49 % der Jahresstunden liegen. Der Betrieb der Anlage lasse daher keine relevante Änderung der Immissionssituation erwarten. Einer Ermittlung der vorhandenen Gesamtbelastung bedürfe es nicht.

Die von dem Kläger erhobenen Einwände überzeugen nicht.

Der Vortrag des Klägers, die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung werde tatsächlich nicht eingehalten, weil der Entenmist nicht abgedeckt werde, eine Säuberung der Platzanlage nicht stattfinde und eine Beschickung der Anlage an jedem statt nur an jedem zweiten Tag erfolge, wodurch es zu zusätzlichen Gerüchen komme, und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Betriebsbeschreibungen seien unrealistisch, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Landwirt täglich den Hof fege, um ihn vor Verunreinigungen zu schützen und die Schnittkanten der Silagen nach jedem Anschnitt neu abgedeckt würden, ist rechtlich unerheblich. Denn nach der Auflage Nr. 14 zum Schutz vor Geruch in der Genehmigung vom 20. April 2010, die zudem zahlreiche technische Vorgaben zur Geruchsminderung, u.a. zum Abdecken der Silagen und des Entenmistes sowie zur Reinhaltung der Anlage enthält (vgl. u.a. Auflagen Nr. 15 bis 31 und 58), dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Anlage an den benachbarten Wohnhäusern Zusatzbelastungen an Geruchsimmissionen von maximal 0,0049 - d.h. 0,49 % der Jahresstunden - auftreten. Streitgegenstand ist nur die Genehmigung, deren Vorgaben der Beigeladene einhalten muss, was dieser auch nicht bestreitet. Das bedeutet, dass die geruchsmäßigen Zusatzbelastungen am Grundstück des Klägers den rechnerischen Wert von 0,4 % der Jahresstunden nicht überschreiten dürfen und damit faktisch eine Erhöhung der bereits vorhandenen Geruchsbelastung unzulässig ist. Bei einer derart geringen Geruchszusatzbelastung durch die Biogasanlage (auch) für das Wohnhaus des Klägers auf dem benachbarten Grundstück H. .. durfte entgegen der Ansicht des Klägers die bestehende Vorbelastung - etwa durch die bestandskräftig genehmigte Tierhaltung des Beigeladenen oder Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe in der näheren Umgebung -, die nach seiner Auffassung mehr als 20 % der Jahresstunden beträgt, ausgeblendet werden.

Die Kammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 22. Juni 2010 (- 5 B 1339/10 -) ausgeführt:

„Zwar geht die GIRL davon aus, dass bei Immissionskonflikten, die sich nicht bereits über hinreichende Abstände zwischen emittierendem Betrieb und Wohnbebauung lösen lassen, grundsätzlich eine Betrachtung von Vorbelastung und Zusatzbelastung (durch die neu hinzutretende Anlage) gleich Gesamtbelastung anzustellen ist (vgl. Nr. 4.6 GIRL). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Erweist sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant, darf von der Ermittlung der vorhandenen Vorbelastung abgesehen werden (vgl. Nr. 1 letzter Absatz und Nr. 3.3 GIRL). Nach Nr. 3.3 GIRL soll nämlich die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der gebietsbezogenen Immissionswerte - für den hier betroffenen Außenbereich grundsätzlich 15 % der Jahresstunden (und gegebenenfalls höhere Werte in besonderen Einzelfällen) - nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit (d. h. sämtliche Immissionsquellen der Biogasanlage) zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche (auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, vgl. Nr. 3.1 GIRL) den Wert von 0,02 (= 2 % Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (sogenannte Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung). Folglich bedarf es in derartigen Fällen einer gutachterlichen Ermittlung vorhandener Vorbelastungen nicht.

Die Gefahr, dass durch die mehrfache Anwendung dieses Irrelevanzkriteriums insbesondere im Außenbereich eine beträchtliche Kumulation emittierender Betriebe und damit nicht hinnehmbare Immissionswertüberschreitungen eintreten können, wird in den Anwendungshinweisen zur GIRL (Nds. MBl. Nr. 36/2009, Seite 803, 807) gesehen. Gemäß Anwendungshinweis zu Nr. 3.3 GIRL im Außenbereich, Abs. 2, gibt es daher in Teilen Niedersachsens eine sogenannte "kleine" Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004 (= 0,4 % Jahresgeruchsstunden), verursacht durch eine geplante Neuanlage, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und die Anlage gebaut werden könnte. Der "kleinen" Irrelevanz oder "Rundungsklausel" liegt der Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 04. Dezember 2001 (Az.: 33 - 40500/ 201.2) über die Anwendung der (insoweit inhaltsgleichen) Nr. 3.3 GIRL in der seinerzeit geltenden Fassung zugrunde. Dieser bewertet die Problematik anlässlich eines im Landkreis Cloppenburg unter Beteiligung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen - LUA NRW - und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - NLÖ - besprochenen Einzelfalls in landesweit geltender Weise. Auch das Gericht geht - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - davon aus, dass bei Einhaltung dieses Wertes (0,4 % der Jahresgeruchsstunden) die belästigende Wirkung der neuen Anlage vor dem Hintergrund der vorhandenen Gerüche irrelevant ist. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob im Rahmen der Genehmigung von vorangegangenen, bereits verwirklichten Vorhaben in der näheren Umgebung die sog. "kleine" Irrelevanzregelung zum Tragen gekommen ist oder nicht, kommt es nicht an.“

Dass dem Beigeladenen der Betrieb seiner Biogasanlage entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Anforderungen zur Verhinderung von zusätzlichen Geruchsimmissionen, die über einen Wert von 0,4 % der Jahresstunden hinausgehen, von vornherein nicht möglich wäre, hat der Kläger wie zuvor bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch im Klageverfahren nicht darlegen können.

Das Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 18. Januar 2010 kommt unter Zugrundlegung der GIRL zu dem Ergebnis, dass am Wohngebäude des Klägers („BUP_4“) eine Geruchshäufigkeit von 0,1 % der Jahresstunden (entsprechend einem Immissionswert von 0,001) zu erwarten ist (vgl. Seite 8, 16 des Gutachtens). Die Ermittlung dieser irrelevanten Zusatzbelastung lässt keine Fehler erkennen und erübrigt eine zusätzliche Betrachtung vorhandener Vorbelastungen.

Die vom Kläger geäußerte Kritik an den Feststellungen im Geruchsgutachten vermag das Gericht nicht zu teilen. Die Überprüfung des Gutachtens durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt H. (Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung und Gefahrstoffe - ZUS LG -) (Stellungnahme vom 19. März 2010, Beiakte A, 2. Heftung, Bl. 69) hat ergeben, dass die für die relevanten Quellen der Biogasanlage berücksichtigten Geruchsemissionsmassenströme nachvollziehbar berechnet worden und weitestgehend plausibel sind und es auch sonst keine Beanstandungen gibt.

Dafür, dass die in dem Geruchsgutachten zugrunde gelegten Zeiträume für die Öffnung von Silage, Festmistlager und Förderbunker von maximal einer Stunde alle zwei Tage, also maximal 182 Stunden pro Jahr (vgl. S. 15, 17 des Geruchsgutachtens), zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage tatsächlich nicht ausreichend sein können, sondern - wie der Kläger meint - realitätsferne Annahmen darstellen, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf die in der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes H. enthaltene Anregung, die im Gutachten der Landwirtschaftskammer für die Quellen angesetzte Emissionsdauer hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit in der Praxis weitergehend zu überprüfen, hat der Beigeladene im Rahmen einer detaillierten Beschreibung vom 2. Juni 2010 die Arbeitsabläufe bei der Befüllung des Feststoffbehälters der Biogasanlage (vgl. Blatt 65 der Beiakte B) dargestellt. Danach belaufe sich die Gesamtfüllmenge des Feststoffbehälters an jedem zweiten Tag auf 32 m3 (26 m3 Maissilage und 6 m3 Entenmist), die mittels eines Frontladers mit einem Schaufelinhalt von 1,5 m3 eingebracht werden. Die erforderliche Zeit für die Entfernung der Abdeckungen der Silage und des Entenmistes betrage 10 Minuten, für das anschließende Abdecken höchstens 5 Minuten. Für jeden der etwa 22 nötigen Füllvorgänge betrage die Zeit für das Be- und Entladen sowie die erforderlichen Fahrwege von maximal 130 m 1,5 Minuten, d.h. insgesamt 33 min. Der Füllbehälter sei nur in der Zeit zwischen der ersten und der letzten Befüllung geöffnet. Danach seien an jedem zweiten Tag die Geruchsquellen Silage und Mist 48 Minuten und der Füllbehälter 33 Minuten geöffnet.

Zwar mag die vom Beigeladenen vorgelegte Berechnung der Be- und Entlade- sowie Fahrzeiten (einschließlich Rangieren) eher optimistisch berechnet sein. Allerdings liegen die errechneten Werte immer noch deutlich unter den Annahmen der Landwirtschaftskammer in ihrem Geruchsgutachten, nach denen die Silage, das Festmistlager und der Förderbunker maximal alle zwei Tage für maximal 1 Stunde geöffnet sein sollen. Zudem hat der Beigeladene in seiner Beschreibung vom 2. Juni 2010 angegeben, dass die Anschaffung eines Radladers mit größerem Schaufelinhalt geplant sei, so dass sich die Zahl der für die Befüllung erforderlichen Fahrten und damit die insoweit relevanten Emissionsbeiträge noch verringern werden. Auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zweifelt die Angaben des Beigeladenen nicht an (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2010). Der Kläger hat dagegen - worauf die Kammer schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hingewiesen hat, nicht näher dargelegt, dass die Darstellung des Beigeladenen zum Arbeitsablauf bei der Befüllung des Feststoffbehälters unzutreffend ist. Er wendet lediglich ein, die Annahmen seien wirklichkeitsfremd, ohne hierzu jedoch substantiierte Angaben zu machen. Soweit er sich auf die Stellungnahme des TÜV N. Umweltschutz vom 18. Mai 2010 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser - ebenso wie in der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts H. vom 19. März 2010 - nicht ausgesagt wird, die angesetzten Emissionszeiten seien unrealistisch; gefordert wurde lediglich eine Überprüfung der Realisierbarkeit in der Praxis.

Dem Einwand des Klägers, eine weitere Emissionsquelle für sog. Platzgerüche sei fehlerhaft nicht angesetzt worden, ist entgegen zu halten, dass der Ansatz einer Quelle für Platzgerüche ausweislich der ergänzenden Aussage des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts H. vom 31. Mai 2010 (vgl. Blatt 63 der Beiakte B) eine konservative Vorgehensweise darstellt, die nicht in jedem Fall erforderlich ist und vom Management auf der Anlage abhängig ist. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2010 weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen daran anknüpfend darauf hin, dass im Geruchsgutachten vom 18. Januar 2010 gefordert worden ist, verschiedene emissionsmindernde Maßnahmen als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, u. a. beim Betrieb der Biogasanlage und im Umgang mit den zu vergärenden und ausgegorenen Substraten größtmögliche Sauberkeit zu gewährleisten sowie unmittelbar und mittelbar mit dem Betrieb der Anlage in Verbindung stehende Verschmutzungen schnellstmöglich zu beseitigen, insbesondere bei allen Vorgängen der Substratan- und -abfuhr. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er dem Beigeladenen in der Genehmigung aufgegeben hat, die Biogasanlage entsprechend dem Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 18. Januar 2010 zu betreiben (Auflage Nr. 14 des Genehmigungsbescheides), und die o. g. Formulierung als Auflage Nr. 25 in den Genehmigungsbescheid ausdrücklich aufgenommen hat. Darüber hinaus hat er bestimmt, dass die Silagefläche und ihre Umgebung sauber zu halten und die bei der Entnahme des Gärsubstrates entstandenen Verunreinigungen unmittelbar zu beseitigen sind und der Aufnahmebereich nach jeder Anlieferung, mindestens am Ende des Arbeitstages, gereinigt werden muss (vgl. Auflagen Nr. 20, 26, 27 und 58 des Genehmigungsbescheides). All dies ist - auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten (§ 37 Abs. 1 VwVfG) - nicht zu beanstanden und rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die Vorgehensweise des Gutachters, vom Ansatz einer weiteren Emissionsquelle für die sogenannten Platzgerüche abzusehen.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Vorgaben des Beklagten zur Gewährleistung größtmöglicher Sauberkeit sowie schnellstmöglicher Beseitigung von Verschmutzungen tatsächlich umgesetzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus den vom Beklagten durchgeführten - auch unangekündigten - Begehungen (vgl. Bl. 169 der Gerichtsakte) sowie verschiedenen Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen mit jeweiligen Lichtbildern. Nach dem Gutachten des Herrn Dr. K. von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 19. März 2012 (Bl. 169 der Gerichtsakte des OLG O. Band I) sei am 31. Januar 2012 anlässlich einer Ortsbesichtigung bei der umfangreichen Begehung festgestellt worden, dass die Lagerplätze für Silage und Mist sowie die Entnahmestelle an dem Endlager von äußerster Sauberkeit geprägt waren und der Förderbunker und auch das Umfeld sehr sauber geführt worden seien und die Anlage nahezu vorbildlich geführt werde. Die im zivilgerichtlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige Hübner hat in der am 3. Dezember 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Thema Platzgeruch ausgeführt, dass bei den Terminen vor Ort ein sehr sauberer, sogar ungewöhnlich sauberer Zustand der Anlage festgestellt worden sei und keine Spuren feststellbar gewesen seien, die darauf hindeuten ließen, dass die Anlage im Hinblick auf den angekündigten Termin einer kurzfristigen Reinigung unterzogen worden sei. Da aufgrund der Sauberkeit keine sog. diffusen Emissionen festgestellt worden seien, habe der Platzgeruch auch in dem dortigen Verfahren unberücksichtigt bleiben können (Bl. 26, 27 der Gerichtsakte des OLG O. Band II; vgl. auch die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 14. Januar und 28. April 2014, Bl. 46 und 92 der Gerichtsakte des OLG O. Band II).

Der Kläger hat dagegen keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an dem ordnungsgemäßen und den Auflagen zur Sauberkeit entsprechenden Betrieb der Biogasanlage hervorrufen. Die Aussage des vom Kläger betrauten Sachverständigen H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2013, eine Biogasanlage sei niemals porentief rein, da es immer Verschmutzungen an Behältern, Fahrzeugen, Untergrund, Reifen usw. durch Umschlagprozesse gebe (Bl. 108 der Gerichtsakte des OLG O. Band II), überzeugt nicht, zumal sie pauschal ohne Begutachtung der streitgegenständlichen Anlage getätigt worden ist. Im Übrigen handelt es sich hierbei nur um eine Frage des ordnungsgemäßen und von dem Beklagten ggf. zu überwachenden Betriebes, die die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht berührt.

Die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen angesetzten und vom Kläger unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des TÜV N. Umweltschutz vom 18. Mai 2010 (Beiakte B, Bl. 56) jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügten Werte von 3000 GE/ m3 für die vom Zündstrahlmotor des Blockheizkraftwerks ausgehenden Geruchsstoffkonzentration und von 2.478 m3/ h für den Abgasvolumenstrom sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Werte sind von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nachträglich noch einmal überprüft worden. Nach der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2010 (Beiakte B, Bl. 67) sei trotz (laut E-Mail vom 31. Mai 2010, Beiakte B, Bl. 63, für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nachvollziehbarer) Annahme einer Geruchsstoffkonzentration von 5.000 GE/ m3 insgesamt mit einem geringeren Geruchsmassenstrom zu rechnen, da nach erneuter Überprüfung auch der Abgasvolumenstrom auf 1.381 m3/ h zu reduzieren sei. Dadurch seien die von der Anlage ausgehenden Emissionen noch geringer als vorher angenommen. Die Sachverständige H. ist in ihrem für das zivilgerichtliche Verfahren eingeholten Gutachten vom 15. August 2013 bei der Probenentnahme vor dem Abgaskamin des Blockheizkraftwerkes  sogar nur zu einer mittleren Geruchsstoffkonzentration von 1.594 GE/ m3 und einem Volumenstrom von nur 970 m3/ h gekommen (Beiakte K, Seite 41 des Gutachtens), die sie vor allem auf die Verwendung neuer, modernerer Motoren zurückführt (vgl. Seite 6 Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des Landgerichts O. vom 3. Dezember 2013 sowie ihre ergänzenden Stellungnahmen vom 14. Januar und 28. April 2014 (Bl. 27 bzw. 46 und 89 der Gerichtsakte des OLG O. Band II) und der in der Multiplikation noch zu einem weit niedrigeren Geruchsmassenstrom führen würde. Die von der Sachverständigen H. tatsächlich erhobenen und durch modernere Motoren begründeten Werte hält der vom Kläger beauftragte Sachverständige H. in seinen Stellungnahmen vom 8. Februar und 16. Mai 2014 (Bl. 70 und 122 der Gerichtsakte des OLG O. Band II) für nicht überprüfbar und gibt damit keinen Anlass, die Werte der Sachverständigen H. und erst recht nicht die höheren und damit für den Kläger günstigeren Werte, die die Landwirtschaftskammer Niedersachsen für ihr Gutachten angesetzt hat, in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat einen fehlerhaften Ansatz der von der Sachverständigen H. insoweit angesetzten Werte auch nicht zum Gegenstand seiner Berufungsbegründung im zivilgerichtlichen Verfahren gemacht (Bl. 144 der Gerichtsakte des OLG Oldenburg Band II).

Da es sich bei diesen Werten nicht um Literaturwerte, sondern um an der Anlage selbst tatsächlich erhobene Messwerte handelt, überzeugen auch die rein rechnerischen Ansätze des Sachverständigen H. in seiner Stellungnahme vom 16. September 2010 (Beiakte B, Bl. 204) nicht.

Der Einwand des Klägers, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen habe in ihrer Geruchsprognose den Wert für die Bodenrauhigkeit mit 0,05 erheblich zu niedrig angesetzt, überzeugt ebenfalls nicht. Der Kläger ist unter Berufung auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. und einer insoweit anhand von Luftbildern erfolgten Begutachtung des TÜV N. (Beiakte B, Bl. 58) der Auffassung, aufgrund des 5 bis 6 m betragenden Geländeunterschiedes im H., eines großen Waldbestandes und zahlreichen bodennahen Hindernissen im Quellennahbereich sei die Rauhigkeitslänge zu verzehnfachen, wenn nicht zu verzwanzigfachen.

Nach Ziff. 5 der TA Luft, Anhang 3, wird die Bodenrauhigkeit des Geländes durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrieben, die nach der Tabelle 14 aus den Landnutzungsklassen des CORINE–Katasters („Daten zur Bodenbedeckung der Bundesrepublik Deutschland“ des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden) zu bestimmen ist. Die Rauhigkeitslänge ist für ein kreisförmiges Gebiet um den Schornstein festzulegen, dessen Radius das 10fache der Bauhöhe des Schornsteins beträgt. Setzt sich dieses Gebiet aus Flächenstücken mit unterschiedlicher Bodenrauhigkeit zusammen, so ist eine mittlere Rauhigkeitslänge durch arithmetische Mittelung mit Wichtung entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zu bestimmen und anschließend auf den nächstgelegenen Tabellenwert zu runden. Weiter ist zu prüfen, ob sich die Landnutzung seit Erhebung des Katasters wesentlich geändert hat oder eine für die Immissionsprognose wesentliche Änderung zu erwarten ist.

In ihrem Gutachten vom 18. Januar 2010 hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen keine weiteren Ausführungen zu dem von ihr verwendeten Wert von 0,05 zur Beschreibung der Rauhigkeitslänge im Rechengebiet und insbesondere zu den Verhältnissen vor Ort gemacht. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt hat diese dem CORINE-Kataster entsprechende Angabe gleichwohl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als weitestgehend plausibel erachtet (Stellungnahme vom 19. März 2010, Beiakte A, 2. Heftung, Bl. 70). Mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2010 hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine erneute Berechnung vorgenommen, bei der sie die Verhältnisse vor Ort näher untersucht und die lokalen Besonderheiten (insbesondere den Bewuchs, Anlagenteile, Gebäude) im Einzelnen berücksichtigt hat (Beiakte B, Bl. 106 ff.).

Danach ergebe sich ein Rauhigkeitswert von 0,17, der weit unter dem Wert liege, von dem der TÜV N.. Umweltschutz ausgehe und der - bei Berücksichtigung des neu errechneten Geruchsmassenstroms des Zündstrahlmotors - nur zu unwesentlichen Veränderungen der Geruchsstundenhäufigkeit führe. Diese Einschätzung erscheint dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar, abgesehen davon, dass die in der Berechnung des Rauhigkeitsfaktors verwendete Kennziffer aus der Tabelle 14 für den Bereich, der nicht unter die Einordnung als „Wiesen und Weiden“ fällt, 112 („nicht durchgängig städtische Prägung“, Faktor 1,0) statt 111 („durchgängig städtische Prägung“, Faktor 2,0) lauten dürfte. Der vom Gutachter neu errechnete Wert von maximal 0,3 % liegt weiter unter der Irrelevanzgrenze. Der Gutachter hat rein vorsorglich eine weitere Berechnung mit einer Rauhigkeitslänge von 0,5 durchgeführt, die ebenfalls nicht zu einer Annahme von höheren Geruchsstundenhäufigkeiten als max. 0,3 % führt (Beiakte B, Bl. 106, 118 ff.).

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass - nach seiner Auffassung - die 2 %-Irrelevanzschwelle auf anderen Flächen, nämlich den weiteren östlich bzw. nordöstlich der Biogasanlage gelegenen Wohngrundstücke H.  .., ,.. und .. nicht eingehalten werden. Die Prämisse, das Gutachten der Sachverständigen H. gehe bei den genannten Wohngrundstücken von Geruchseinwirkungen von mehr als 2 % der Jahresstunden aus, ist unzutreffend. Zwar mag die rechts neben der Karte abgedruckte Farbskala auf Seite 56 des Gutachtens vom 15. August 2013 (Beiakte K) irreführend sein. Die textliche Darstellung, insbesondere auf Seite 57 unten und 59 stellt jedoch ausdrücklich klar, dass der relevante Immissionswert auf dem Grundstück des Klägers, H. .., bei 0,001, d.h. 0,1 % der Jahresstunden liegt und in nordöstlicher Richtung nur maximal 0,4 % der Jahresstunden gemessen wurden. Abgesehen davon kommt es in Anwendung der GIRL auch nicht auf die - im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgte Untersuchung der tatsächlichen Immissionen an, sondern nur auf die prognostizierte Zusatzbelastung, die nach den vorliegenden Stellungnahmen die Grenze der kleinen Irrelevanz nicht überschreitet.

Soweit der Kläger geltend macht, die Anlage wirke insbesondere vor dem Hintergrund der Intensität und Andersartigkeit der Biogasgerüche vor dem Hintergrund der bisherigen Viehhaltungsgerüche belästigend, teilt die Kammer eine solche Einschätzung nicht. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts wird die Hedonik von Biogasanlagen tendenziell nicht negativ auffällig bewertet (Beschluss vom 16. Mai 2006 - 7 ME 6/06 - Rn. 21 nach juris -). Diese Annahme entspricht auch dem Ergebnis einer im Rahmen der Begutachtung der Sachverständigen H. vom 15. August 2013 im landgerichtlichen Verfahren durchgeführten sensorischen Überprüfung der verschiedenen Geruchsquellen hinsichtlich Geruchs-Art und Hedonik, die jeweils direkt an den Quellen vorgenommen worden ist (Beiakte K, Seite 58 ff.). Danach sind die Prüfer zu dem Ergebnis gekommen, das von den austretenden Emissionen kein ekelerregender Geruch, insbesondere kein Geruch nach Fäulnis und Kompost, sondern nur leicht unangenehme Gerüche ausgehen (Seite 60). Eine zusätzliche Geruchsfahne von tierischen Exkrementen sei auf dem Grundstück des Klägers nicht nachweisbar (Seite 61). Zumindest diese Aussagen des Gutachtens hat der Kläger im dortigen Verfahren nicht angegriffen. Auch der Gutachter Dr. K. der Landwirtschaftskammer hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. März 2012 (Bl. 169 der Gerichtsakte des OLG O., Band I) anlässlich der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Immissionen der Biogasanlage aufgrund der vorhandenen Tierhaltungen - Schweine- und Geflügelzucht - erheblich überlagert werden und nur im absoluten Nahbereich der Anlage wahrnehmbar seien.

Die Richtigkeit des Gutachtens der Sachverständigen H. im Übrigen bedarf im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren bereits deshalb keiner näheren Überprüfung, weil sich daraus für den Kläger ohnehin kein Günstigeres, seine Kritik an den vom Beklagten für die Erteilung der Genehmigung herangezogenen Gutachten stützendes Ergebnis ableiten lässt.

Durch die der streitgegenständlichen Genehmigung beigefügten Auflagen ist zudem sichergestellt, dass belastetes Oberflächengewässer von anfallendem Niederschlagswasser getrennt in den Prozesskreislauf der Biogasanlage zurückgeführt wird (u.a. Auflagen 20, 47, 48 der Genehmigung vom 20. April 2010). Damit sind auch Vorfälle wie der vom Kläger geschilderte, sich auf einen Zeitpunkt vor der Genehmigungserteilung beziehende Eintritt von Sickerwässern in das Grundwasser ausgeschlossen.

Soweit der Kläger wegen der Lage der Biogasanlage im Überschwemmungsgebiet der Hase rügt, dass der Bau der Biogasanlage und der Entenställe die Überschwemmungsfläche verringere, was die Schadensneigung auf seinem Grundstück erhöhe, die zum Hochwasserschutz verfügten Baumaßnahmen bislang nicht umgesetzt seien und eine einfache Verwallung unter Schaffung der zusätzlichen Retentionsflächen in der Nebenbestimmung Ziff. I. 3. nicht ausreiche, um die Gefahr eines Überschwemmungsschadens wirksam zu beseitigen, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

Das Grundstück des Beigeladenen, auf dem die Biogasanlage errichtet worden ist, gehörte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und der insoweitigen Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers gemäß der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Landkreises C. vom 3. Juni 2010 (Beiakte B, Bl. 87) zwar zu den Gewässern und Gewässerabschnitten, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, und damit zu einem Überschwemmungsgebiet i.S.d. § 76 WHG. Weil eine vorläufige Sicherung oder eine Festsetzung dieses Überschwemmungsgebietes jedoch noch nicht erfolgt war, waren die besonderen Schutzvorschriften des § 78 WHG zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bzw. der Widerspruchsbescheidung nicht anwendbar. Bereits aus diesem Grund ist die vom Kläger zitierte Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. März 2014 - 1 MN 7/14 -), nach der das LROP 2012 ein Verbot raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten enthalte, auf diesen Fall nicht übertragbar.

Eine vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes u.a. der G. im Bereich des Landkreises C., das auch das Grundstück, auf dem die Biogasanlage errichtet worden ist, teilweise mit umfasst, ist erst mit Bekanntmachung vom 27. November 2013 und damit nach Erlass des die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffenden Widerspruchsbescheides erfolgt (Nds. MBl. 2013, 881 mit Anlagen). Der Bereich fällt insoweit allein unter den Schutz des § 77 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten und für den Fall, das dem überwiegende Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen, rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind.

Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung hinsichtlich der früheren Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a.F. ausdrücklich verneint, weil das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene (Beschluss vom 17. August 1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114). Selbst wenn man der teilweise vertretenen Auffassung folgte, nach der hieran nach der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10. Mai 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden könne, ändert dies nichts. Den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz kann eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. September 2014 - 3 S 784/14 -, juris). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn dem Nachbarn durch die genehmigte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 12 ME 210/07 -, Rn. 14 nach juris, m.w.N., zur Genehmigung gemäß § 31 b Abs. 4 Satz 4 WHG a. F. und § 93 Abs. 2 NWG a.F.). Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 22. Juni 2010 (5 B 1339/10) dargelegt, dass für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers nichts zu erkennen ist:

„Die Kammer vermag aber der Antragsbegründung nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, dass sich die Hochwassergefährdung der Grundstücke der Antragsteller bei einer Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen im Vergleich zu dem bisherigen Zustand und angesichts der getroffenen Vorkehrungen in erheblicher Weise vergrößern wird. Das Betriebsgelände der Biogasanlage ist - wie in der Genehmigung festgeschrieben - mit einer Wallanlage zu umgeben (vgl. Nr. 3 der Genehmigung vom 20. April 2010 i.V.m. dem Höhenplan vom 18. August 2009 und dem Havarieplan vom 21. September 2009 als Bestandteile der Genehmigung), welche nicht nur die innerhalb des Betriebsgrundstücks vorhandenen Stoffe im Havariefall zurückhält, sondern auch umgekehrt das Eindringen von Wasser im Überschwemmungsfall verhindert. Außerdem enthält die Genehmigung die Bedingung, dass zeitgleich mit der Errichtung der Anlage durch Herrichtung von Ausgleichsflächen auf dem Flurstück … der Flur .. der Gemarkung L. ein entsprechendes Retentionsvolumen geschaffen wird (vgl. Nebenbestimmung I. 3. i.V.m. den entsprechenden Antragsunterlagen vom 18. August 2009). Mit ihrer nicht näher konkretisierten Behauptung, die genannten Maßnahmen seien nicht ausreichend, haben die Antragsteller nicht in der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass ihnen erhebliche Nachteile drohen, zumal auch ihr Vortrag, die Verwallung stelle im Falle einer Überschwemmung ein Rücklaufhindernis dar, nicht nachvollziehbar erscheint.“

Hieran hält die Kammer fest, zumal der Kläger hierzu auch in der Klagebegründung keine in der Sache weiterführenden Aussagen gemacht hat. Ein Ausgleich für die bereits vorhandenen eingewallten Entenställe war nicht vorzunehmen, da diese bereits im Jahr 2002 errichtet worden sind. Der Beigeladene hat bereits im Juni 2010 gegenüber dem Beklagten nachgewiesen, dass die mit Nebenbestimmung I. 3. vorgegebenen Arbeiten im Gange sind (Beiakte B, Bl. 95 sowie große Farbbilder hinten).

Die Rüge des Klägers, der im Eigentum der Wegegenossenschaft befindliche Weg sei lediglich mit einer Schotterfläche versehen und führe bei Befahren zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Staub und Lärm, ist mittlerweile überholt, da der Weg nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten mittlerweile geteert ist Das gilt auch für den Einwand, die Ausgleichsfläche für die Beeinträchtigung des Überschwemmungsgebietes sei nicht hergestellt, insbesondere die Bodenabgrabungen nicht weggeschafft worden.

Auf eine Beeinträchtigung der lediglich das Allgemeininteresse schützenden Belange des Naturschutzes im Hinblick auf zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorgenommene Anpflanzungen kann sich der Kläger nicht berufen. Im Übrigen wurde die Vornahme der Anpflanzungen nur witterungsbedingt zurückgestellt und wurde mittlerweile nachgeholt.

Die Genehmigung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie keine Vorrichtung zur automatischen Drosselung für den Fall enthält, dass die Anlage zeitweise mehr als die zulässigen 250 kW Energie produziert. Abgesehen davon, dass hierdurch nachbarschützende Vorschriften nicht betroffen sind, hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass es einer Drosselung der elektrischen Leistung der Anlage auch schon deshalb nicht bedarf, weil das verwendete Zündstrahlaggregat eine Feuerungswärmeleistung von 581 kW habe, was bei einem Wirkungsgrad von 43 % einer elektrischen Leistung von 250 kW und damit der genehmigten Leistung entspreche.

2. Soweit sich der Kläger gegen den dem Beigeladenen gem. § 15 BImSchG erteilten Freistellungsbescheid vom 3. September 2010 wendet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klage ist bereits unzulässig, da es insoweit an der Klagebefugnis des Klägers gem. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Der Regelungsinhalt einer Freistellungserklärung beschränkt sich auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens, indem sie mit Bindungswirkung feststellt, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht allein darin, dass die Änderung formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, Rn. 22 nach juris). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und die Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens nach den §§ 15, 16 BImSchG als präventives Kontrollverfahren mit kurz bemessenen Fristen und dadurch zwangsläufig beschränkter Prüfungstiefe schließen es aus, den §§ 15, 16 BImSchG selbst drittschützende Wirkung beizumessen (BVerwG, Urteil vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 9, Rn. 12 ff. nach juris).

Ob der Freistellungsbescheid rechtmäßig ergangen ist, kann daher dahinstehen.

3. Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 16. Dezember 2010 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2011 verletzen den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.

Dass die vom Beigeladenen beabsichtigte und mittlerweile erfolgte Vergrößerung der Silageplatte, die Standortveränderung der Behälter sowie eine tiefere Erdeinbindung der Vorgrube zu einer Verletzung drittschützender Vorschriften führt, hat der Kläger nicht dargelegt. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird durch die Vergrößerung der Silagefläche die Sichtbeeinträchtigung der Nachbarn durch die dann flachere Silage reduziert und durch die geringfügige Verschiebung der Behälter nach Süden die Distanz zu den Nachbarn vergrößert. Die Vergrößerung des Technikgebäudes hat ebenfalls keine für den Nachbarn nachteilige Auswirkungen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, da er als beizuladender Anlagenbetreiber in das gerichtliche Verfahren einbezogen wurde und sich durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für den danach zu bemessenden Streitwert orientiert sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (NVwZ-Beilage Heft 2/2013, S. 57 ff.). Nach der dortigen Nr. 19.2, die ihrerseits auf Nr. 2.2.2 verweist, ist bei Klagen von drittbetroffenen Privaten in Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Da sich der Kläger sowohl gegen den dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 20. April 2010 als auch gegen die ihm erteilte Baugenehmigung vom 16. Dezember 2010 wendet, sind die entsprechenden Beträge gem. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs zu addieren. Da der ebenfalls angegriffene Freistellungsbescheid vom 3. September 2010 keinen über die erteilte Baugenehmigung hinausgehenden selbständigen materiellen Gehalt hat, ist der Streitwert insoweit nicht zu erhöhen.