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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 19 LwKWVO - Nicht stattfindende Wahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Findet in einem Wahlkreis eine Wahl nicht statt (§ 12a Abs. 5 Satz 2 LwKG), so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dieses in der Bekanntgabe nach § 18 mit und benachrichtigt unverzüglich die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter.