§ 20 LwKWVO - Amtliche Erstellung der Wahlmittel, Ausstellen der Wahlausweise
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Die Landwirtschaftskammer erstellt amtlich
(2) 1Jeder Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 18 bekannt gegebenen Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsjahr und Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber und dem Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlages. 2Alle Wahlmittel mit Ausnahme des Merkblattes über die Stimmabgabe müssen sich untereinander und für die Wahlgruppen farblich unterscheiden.
(3) Die Gemeinde stellt den Wahlausweis (Anlage 10) aus.