§ 18 LwKWVO - Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zulassung in der Reihenfolge ihres Eingangs öffentlich bekannt.