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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 18 LwKWVO - Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zulassung in der Reihenfolge ihres Eingangs öffentlich bekannt.