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§ 16 LwKWVO - Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und prüft, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und § 12a Abs. 5 Sätze 1, 5 und 6 LwKG sowie dieser Verordnung entsprechen. 2Werden Mängel festgestellt, so fordert sie oder er die Vertrauensperson unverzüglich auf, die Mängel zu beseitigen.

(2) 1Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge können die folgenden Mängel eines Wahlvorschlages nicht mehr beseitigt werden:

  1. 1.

    fehlende Unterschriften nach § 14 Abs. 1 Satz 4,

  2. 2.

    mangelhafte Bezeichnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an ihrer oder seiner Identität begründen,

  3. 3.

    fehlende Erklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.

2Andere Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können noch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 17) beseitigt werden.