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§ 17 LwKWVO - Zulassung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) 1Über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließt der Kreiswahlausschuss spätestens am 65. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit. 2Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu laden. 3Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 aufzunehmen.

(2) 1Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder dieser Verordnung nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen. 2Der Kreiswahlausschuss kann eine geringfügige Überschreitung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 und 3 genannten Fristen in Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen für unerheblich erklären.

(3) 1Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen. 2Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, als nach § 12a Abs. 5 Satz 1 LwKG zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen. 3Würde die Streichung dazu führen, dass der Wahlvorschlag der Vorgabe des § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG nicht mehr entspricht, so sind bei der Streichung nach Satz 2 Frauen soweit auszunehmen, dass der Wahlvorschlag weiterhin zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent Frauen enthält.

(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses im Anschluss an den Beschluss unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden kann.