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§ 8 GesWeitbildV - Täuschung, Ordnungsverstöße

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie je nach Schwere der Verfehlung, ob die Leistung gleichwohl bewertet wird, ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder ob die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung, so kann er im Fall

  1. 1.
    der schriftlichen Prüfung durch das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses,
  2. 2.
    der praktischen Prüfung durch das die praktische Prüfung beurteilende Mitglied des Prüfungsausschusses,
  3. 3.
    der mündlichen Prüfung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, so entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie je nach Schwere der Verfehlung, ob der Prüfungsteil wiederholt werden darf oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.