Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.08.1996, Az.: 7 L 1111/94

Abfallentsorgungsanlage; Inhaber; Letzter Betreiber der Anlage; Stillegung; Sanierungsziel; Holland-Liste; Bindungswirkung; Richtwerte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.08.1996
Aktenzeichen
7 L 1111/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0805.7L1111.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 13.12.1993 - 6 A 56/92
nachfolgend
BVerwG - 30.01.1997 - AZ: BVerwG 7 C 68.96

Fundstelle

  • ND MBl 1997, 940

Amtlicher Leitsatz

1. "Inhaber" einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 10 Abs 2 AbfG (§ 36 Abs 2 KrW-/AbfG) ist stets der letzte Betreiber der Anlage vor deren Stillegung. Hierfür ist es gleichgültig, ob die Stillegung erst beabsichtigt oder bereits erfolgt ist.

2. Die Festlegung des Sanierungsziels im Rahmen einer Anordnung nach § 10 Abs 2 AbfG (§ 36 Abs 2 KrW-/AbfG) erfordert eine wertende Entscheidung der Behörde unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks, dem das mit Schadstoffen belastete Gelände künftig dienen soll.

3. Die sog "Holland-Liste" entfaltet in der Bundesrepublik Deutschland keine Bindungswirkung. Aus dieser Liste läßt sich nicht herleiten, daß Sanierungsmaßnahmen erst bei Überschreitung bestimmter Richtwerte angeordnet werden dürfen. Die Überschreitung des in dieser Liste aufgeführten Referenzwertes für einen Bodenschadstoff deutet jedoch auf eine nachweisbare Verunreinigung des Bodens hin. Bei einer Überschreitung dieses Wertes um das Vierfache ist mit hinreichender Sicherheit eine "schädliche Beeinflussung" des Bodens im Sinne des § 2 Abs 1 S 2 Nr 3 AbfG (§ 10 Abs 4 S 2 Nr 3 KrW-/AbfG) anzunehmen.