Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
RdErl. d. MK v. 19.5.2005 - 33-83213 -
Vom 19. Mai 2005 (SVBl. S. 361)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 12. April 2007 (Nds. SVBl. S. 149) (1)
- VORIS 22410 -
Bezug:
- a)Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) vom 19.5.2005 (Nds. GVBl. S. 169)
- b)RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)" vom 26.5.1997 (SVBl. S. 208), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 22)
- VORIS 22410 01 24 35 001 - - c)Erl. "Durchführung der Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch" vom 13.12.1983 (SVBl. 1984 S. 8), zuletzt geändert durch Erl. vom 13.8.1987 (SVBl. S. 237)
- VORIS 22410 01 28 35 001 -
Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:
Nach Abschnitt II Abs. 2 des RdErl. vom 12. April 2007 (Nds. SVBl. S. 149) gilt:
"Abweichend von Absatz 1 sind für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe bei der Abiturprüfung 2008 die Nrn. 5 und 7 (Anlagen 1, 3a und 3b) EB-AVO-GOFAK vom 17.2.2005 anzuwenden. Entsprechendes gilt bei den Abiturprüfungen 2009 und 2010 auch für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die vor dem 1.8.2007 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung nach dem Prüfungstermin 2008 abzulegen oder zu wiederholen haben. Satz 2 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die im Schuljahr 2007/08 in das erste oder zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten."
"Abweichend von Absatz 1 sind für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe bei der Abiturprüfung 2008 die Nrn. 5 und 7 (Anlagen 1, 3a und 3b) EB-AVO-GOFAK vom 17.2.2005 anzuwenden. Entsprechendes gilt bei den Abiturprüfungen 2009 und 2010 auch für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die vor dem 1.8.2007 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung nach dem Prüfungstermin 2008 abzulegen oder zu wiederholen haben. Satz 2 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die im Schuljahr 2007/08 in das erste oder zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten."