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  • ab 12.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 VV-Nds. AG ZensG 2022 - Sicherung der Erhebungsunterlagen und Posteingänge

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
VV-Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

5.1 Für die Erhebungsstelle sind zur organisatorischen Trennung von anderen Verwaltungsstellen und zur Sicherung der statistischen Geheimhaltung eigene Posteingänge einzurichten. Dies umfasst die Bereitstellung eines eigenen elektronischen Postfachs, aus dem nur autorisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstelle die Eingänge abholen können, sowie einer eigenen Postanschrift für schriftliche Unterlagen.

5.2 Alle schriftlichen Eingänge, die für die Erhebungsstelle bestimmt sind, sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten. Fehlgeleitete Eingänge müssen der zuständigen Erhebungsstelle unmittelbar und unverzüglich in einem geschlossenen Umschlag zugeleitet werden, wobei der Umschlag entsprechend zu kennzeichnen ist. Bei Einrichtung von besonderen Postfächern in den Poststellen der Kommunen ist sicherzustellen, dass die Erhebungsunterlagen in den Poststellen sicher unter Verschluss und nur für befugte Personen zugänglich aufbewahrt werden.

5.3 Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind, z. B. durch Lagerung der Erhebungsunterlagen ausschließlich in den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle und Sicherung dieser Räumlichkeiten oder Verwahrung der Erhebungsunterlagen in besonders gesicherten Schränken.

5.4 Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nur vervielfältigt werden, wenn und soweit dies zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erforderlich ist. Vervielfältigungen, die nicht mehr benötigt werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt datenschutzgerecht zu entsorgen.

5.5 Die Erhebungsstellen haben die Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, fristgerecht zur Abholung durch die Landesstatistikbehörde bereitzustellen oder an diese entsprechend den Arbeitsanleitungen oder Weisungen zu übersenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)