Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- VV-Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
RdErl. d. MI v. 22. 7. 2021 - 42.99-19120/20-03-2 -
Vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)
-VORIS 29100 -
Die nach § 2 Abs. 1 Nds. AG ZensG 2022 vom 28. 4. 2021 (Nds. GVBl. S. 234) zuständigen Gemeinden und Landkreise (Kommunen) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen einzurichten. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sie die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten. Zur Konkretisierung dieser rechtlichen Anforderung und zur einheitlichen Handhabung werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 4 Nds. AG ZensG 2022 erlassen. Diese enthalten im Wesentlichen Ausführungen zu den näheren Anforderungen, die an die Abschottung der Erhebungsstellen zu stellen sind.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Einrichtung der Erhebungsstellen | 1 |
Statistische Geheimhaltung (Statistikgeheimnis) | 2 |
Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen | 3 |
Zutritt zur Erhebungsstelle | 4 |
Sicherung der Erhebungsunterlagen und Posteingänge | 5 |
Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen | 6 |
Dienstanweisung für die Erhebungsstelle | 7 |
Wahrnehmung von Betroffenenrechten | 8 |
Auflösung der Erhebungsstelle | 9 |
Schlussbestimmungen | 10 |