Abschnitt 1 VV-Nds. AG ZensG 2022 - Einrichtung der Erhebungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- VV-Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
1.1 Für jede Erhebungsstelle sind eine Leitung sowie deren Stellvertretung zu bestellen. Die Leitung hat insbesondere die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen. Sie verantwortet die Durchführung der Erhebungen. Sie nimmt die Vorgesetztenfunktion über das Personal der Erhebungsstelle wahr und steuert den Einsatz der Erhebungsbeauftragten.
1.2 Die Leitung der Erhebungsstelle und deren Stellvertretung werden von der Hauptverwaltungsbeamtin oder von dem Hauptverwaltungsbeamten der Kommune bestimmt. Die Leitung untersteht ihr oder ihm unmittelbar, es sei denn, sie oder er unterstellt die Leitung der Erhebungsstelle einer anderen Person des Leitungspersonals der Kommune.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)