Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 12.08.2021 (aktuelle Fassung)

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
VV-Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

RdErl. d. MI v. 22. 7. 2021 - 42.99-19120/20-03-2 -

Vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)

-VORIS 29100 -

Die nach § 2 Abs. 1 Nds. AG ZensG 2022 vom 28. 4. 2021 (Nds. GVBl. S. 234) zuständigen Gemeinden und Landkreise (Kommunen) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen einzurichten. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sie die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten. Zur Konkretisierung dieser rechtlichen Anforderung und zur einheitlichen Handhabung werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 4 Nds. AG ZensG 2022 erlassen. Diese enthalten im Wesentlichen Ausführungen zu den näheren Anforderungen, die an die Abschottung der Erhebungsstellen zu stellen sind.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einrichtung der Erhebungsstellen1
Statistische Geheimhaltung (Statistikgeheimnis)2
Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen3
Zutritt zur Erhebungsstelle4
Sicherung der Erhebungsunterlagen und Posteingänge5
Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen6
Dienstanweisung für die Erhebungsstelle7
Wahrnehmung von Betroffenenrechten8
Auflösung der Erhebungsstelle9
Schlussbestimmungen10