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  • ab 12.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 VV-Nds. AG ZensG 2022 - Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
VV-Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

3.1 Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von statistischen Einzelangaben personell, organisatorisch, technisch und räumlich von anderen Verwaltungsstellen zu trennen.

3.2 Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen (Erhebungsstellenleitung und Sachbearbeitung) dürfen während der Tätigkeit nicht zugleich, d. h. solange und soweit sie Zugang zu statistischen Einzelangaben haben, mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen insbesondere nicht gleichzeitig Zugriff auf verschiedene Datenbestände haben.

3.3 Der Wechsel kommunaler Bediensteter von ihrem zugewiesenen Arbeitsplatz in der Erhebungsstelle in den (normalen) Verwaltungsdienst ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Festlegung der Zeiten, die den Tätigkeiten in der Erhebungsstelle vorbehalten sind, ist in das pflichtgemäße Ermessen der Leitung der Erhebungsstelle gestellt. Die Zeiträume sind mit Blick auf den für die Erhebungsstelle zu erwartenden Geschäftsanfall sowie unter besonderer Berücksichtigung der Verfahrensregelungen im Übrigen wie auch unter Gesichtspunkten der Praktikabilität zu bestimmen. Die Grenze des Zulässigen ist dann überschritten, wenn sich die Tätigkeitsbereiche so berühren, dass eine Vermischung der Tätigkeiten und der dabei gewonnenen Erkenntnisse naheliegt.

3.4 Obliegt die Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Bußgeldverfahren und gerichtlichen Verfahren nicht der Erhebungsstelle, so darf diese den hierfür zuständigen Verwaltungsstellen der Kommunen die für die Durchführung dieser Verfahren notwendigen Angaben über den Umfang der Auskunftsverweigerung mitteilen. Notwendig sind in diesem Sinne Angaben, die zur Durchführung dieser Aufgaben unerlässlich sind. Diese Angaben unterliegen dem Zweckbindungs- und Geheimhaltungsgebot. Statistische Einzelangaben dürfen nicht mitgeteilt werden. Für die mit der Verwaltungsvollstreckung, mit Bußgeldverfahren und der Durchführung gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung des Zensus 2022 betrauten Personen gilt Nummer 2.2 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)