Abschnitt 6 VV-Nds. AG ZensG 2022 - Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- VV-Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
6.1 Die Arbeitsplatzrechner, auf denen die Einzelangaben verarbeitet werden, müssen in den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle stehen und dürfen nur für Aufgaben der Erhebungsstelle benutzt werden. Mittels der Rechner der Erhebungsstelle darf nicht auf andere kommunale Verwaltungsverfahren zugegriffen werden können. Der Zugriff auf Daten und Programme der Erhebungsstelle ist auf die in der Erhebungsstelle befindlichen Rechner zu beschränken und durch geeignete Maßnahmen wie Benutzerkennung und Passwort zu schützen.
6.2 Die Arbeitsplatzrechner sind zur Erreichung der Erhebungsunterstützungssysteme an ein Kommunikationsnetz anzuschließen. Dabei ist durch organisatorische und technische Maßnahmen der Abschottung ein Zugriff unbefugter Dritter über das Kommunikationsnetz auf Daten und Programme der Erhebungsstelle auszuschließen.
Es ist sicherzustellen, dass die Verknüpfung oder Vermischung der Daten der Erhebungsstelle mit Daten anderer Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung ausgeschlossen ist.
6.3 Das Personal der Erhebungsstelle darf keine Administrationsrechte auf den Endgeräten besitzen.
6.4 Einzelangaben dürfen nur ausgedruckt werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ausdrucke dürfen nur in der Erhebungsstelle auf gesondert angeschlossenen Geräten erstellt werden, müssen in der Erhebungsstelle verbleiben und wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, datenschutzgerecht entsorgt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die erhobenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind.
6.5 Bei einer Anbindung an kommunale Zahlungs- und Vollstreckungsverfahren anderer Verwaltungsstellen darf der Datentransfer nur von der Erhebungsstelle initiiert werden. Das Personal der Erhebungsstelle ist darin zu unterweisen, welche Verwaltungsdaten über diesen Weg an die verantwortlichen Stellen der Kommune übermittelt werden dürfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)