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  • ab 12.08.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 VV-Nds. AG ZensG 2022 - Zutritt zur Erhebungsstelle

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
VV-Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

4.1 Die Erhebungsstellen sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen. Sie sind in eigenen Räumen unterzubringen, wobei ein eigenes Gebäude nicht erforderlich ist. Zutritt zu den Räumen der Erhebungsstelle haben nur die dort tätigen, die in Nummer 1.2 genannten und die für die Fachaufsicht zuständigen Personen.

4.2 Die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz nach § 20 Abs. 4 NDSG bleiben hiervon unberührt. Ihr ist insbesondere Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte sowie zu Verfahrensverzeichnissen und Dokumentationen zu gewähren, die sie zur Ausübung der Kontrollbefugnis für erforderlich hält.

4.3 Ausgenommen von dem Zutrittsverbot sind auch sonstige amtliche Stellen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Zutrittsrecht haben, wie insbesondere Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden, Feuerwehr sowie Rettungsdienste in Not- oder Unglücksfällen. Sicherzustellen ist, dass diese Personen - soweit möglich - keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten.

4.4 Technisches Personal (z. B. Reinigungskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker oder datenverarbeitendes Personal) darf den abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle nur betreten, wenn durch anwesendes Personal der Erhebungsstelle oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Kenntnis von Einzelangaben genommen werden kann.

4.5 Auskunftspflichtige und Erhebungsbeauftragte dürfen für mündliche Anfragen sowie zur Abholung oder Abgabe schriftlicher Erhebungsunterlagen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich so vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist, dass sie keine Kenntnis über erhobene Daten nehmen können. Diesen Anforderungen kann auch eine Abtrennung mittels Trennwänden genügen, wenn und soweit dadurch die Geheimhaltung statistischer Daten gewährleistet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)