Abschnitt 2 VV-Nds. AG ZensG 2022 - Statistische Geheimhaltung (Statistikgeheimnis)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- VV-Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
2.1 Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie sind vor ihrem Einsatz über die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Ge- und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 3 ZensG 2022 auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
2.2 Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten. Das hier inbegriffene Offenbarungsverbot greift auch gegenüber Vorgesetzten, die nicht in der Erhebungsstelle tätig sind.
2.3 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, deren Stellvertretung oder die nach Nummer 1.2 Satz 2 bestimmte Person des Leitungspersonals dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)