Abschnitt 9 VV-Nds. AG ZensG 2022 - Auflösung der Erhebungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (VV-Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- VV-Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
Nach der Einstellung des regelmäßigen oder nur zeitweisen Betriebs der Erhebungsstelle kann diese - bis zum endgültigen Abschluss der Erhebung - wiederaufleben, etwa für notwendig werdende Rückfragen. Sie ist erst nach Weisung der Landesstatistikbehörde endgültig aufzulösen.
Nach Auflösung der Erhebungsstelle sind noch vorhandene Erhebungsunterlagen zu vernichten und Daten von Datenträgern wirksam zu löschen. Die Vernichtung und Löschung sind datenschutzgerecht vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind.
Die Vernichtung und Löschung sind der Landesstatistikbehörde mitzuteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 22. Juli 2021 (Nds. MBl. S. 1285)