Sozialgericht Osnabrück
v. 07.03.2003, Az.: S 3 KR 96/99

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
07.03.2003
Aktenzeichen
S 3 KR 96/99
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2003, 40225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2003:0307.S3KR96.99.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sozialgericht Osnabrück - 3. Kammer -

am 7. März 2003

gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Bley,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin hält sich für quecksilbervergiftet durch Amalgam und verlangt die Zusage der Kosten für eine Entgiftungsbehandlung mit dem Arzneimittel DMPS.

2

Die Klägerin ist die Ehefrau des Versicherten ... K..... Dieser hatte im Rechtsstreit S 3 KR 59/92 vor der erkennenden Kammer auf Übernahme der Kosten für einen Austausch seiner Amalgamplomben durch Goldinlays geklagt, weil er ebenfalls der Ansicht war, bei ihm liege eine Quecksilbervergiftung vor. Die erkennende Kammer hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.05.1995 abgewiesen, da nach herrschender Meinung eine Quecksilbervergiftung durch Amalgamplomben nicht nachzuweisen sei.

3

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens beantragte im Februar 1998 bei der Beklagten eine Kostenzusage für den Erwerb von DMPS-Kapseln. Diese sollten verwandt werden, um das in ihrem Körper durch die Amalgamfüllungen angereicherte Quecksilber auszuschwemmen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Quecksilbervergiftung sei der Grund für die mannigfachen bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden. Ihre Hausärztin weigere sich, die DMPS-Kapseln auf Kassenrezept zu verordnen, weil sie dann Ärger mit der Kassenärztlichen Vereinigung befürchte.

4

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.09.1998 und Widerspruchsbescheid vom 15.04.1999 ab. Eine Quecksilbervergiftung durch Amalgamplomben sei nicht nachgewiesen. Die durchgeführten Speichel- und Urintests mit DMPS seien zur Diagnose einer Amalgamvergiftung nach herrschender Meinung nicht geeignet.

5

Mit der am 11.05.1999 erhobenen Klage beruft die Klägerin sich erneut darauf, bei ihr liege eine Quecksilbervergiftung durch Amalgamplomben vor. Dieses werde eine Beweisaufnahme ergeben.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 17.09.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 15.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine DMPS Entgiftungsbehandlung zur Behandlung einer Schwermetall-Intoxikation der Klägerin zu übernehmen.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie ist der Ansicht, unter Zugrundelegung der herrschenden Meinung in der Medizin sei eine Quecksilberausleitung bei der Klägerin nicht erforderlich.

9

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Kassenakte der Beklagten sowie die beigezogene Prozeßakte S 3 KR 59/92 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist rechtzeitig erhoben. Ob sie in der Sache zulässig ist, mag dahingestellt bleiben. Wenn die behandelnde Hausärztin der festen Überzeugung ist, bei der Klägerin liege eine Quecksilbervergiftung vor, so bleibt es ihr unbenommen, auf Kassenrezept auch DMPS-Kapseln zur Ausleitung zu verschreiben. Denn hierzu ist das Medikament ja zugelassen. Offenbar ist die Hausärztin von dieser Quecksilbervergiftung aber selbst nicht voll überzeugt, auch wenn sie eine solche Vergiftung in neueren Bescheinigungen für die Klägerin bestätigt. Ob aber eine Klage zulässig ist, mit der die behandelnden Ärzte im Ergebnis nur die Diagnose eine Erkrankung durch das Sozialgericht bestätigen lassen wollen, erscheint zweifelhaft!.

11

Die Klage ist zumindest unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Kostenzusage für eine DMPS-Entgiftungsbehandlung abzugeben. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin auf die Versorgung mit diesen Medikamenten besteht nicht.

12

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht es jedoch nicht, bei der Klägerin eine Quecksilbervergiftung anzunehmen. Weder ist die herrschende Meinung der Ansicht, dass durch Amalgamplomben - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - eine Quecksilbervergiftung entstehen kann, noch ist die herrschende Meinung der Ansicht, eine Quecksilbervergiftung könne durch einen DM PS-Test bewiesen werden. Insoweit wird auf den der Klägerin bekannten Gerichtsbescheid vom 04.05.1995 im Verfahren S 3 KR 59/92 voll inhaltlich Bezug genommen. Die erkennende Kammer hält die dortigen Entscheidungsgründe auch heute noch in vollem Umfange für zutreffend.

13

Im übrigen hat seither das Bundessozialgericht im Urteil vom  06.10.1999 Az.: B 1 KR 13/97 ebenfalls entschieden, dass nach gegenwärtig herrschendem Kenntnisstand in der Medizin von einer Quecksilbervergiftung durch Amalgamplomben nicht auszugehen sei. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat daraufhin im Urteil vom  20.09.2000 Az.: L 4 KR 117/98 sich dieser Ansicht angeschlossen, um unnötige Revisionen zu vermeiden.

14

Somit sind in den letzten Jahren auch keine Urteile von Landessozialgerichten oder vom Bundessozialgericht ergangen, in denen von einer Quecksilbervergiftung durch Amalgamplomben ausgegangen wird.

15

Da somit der Nachweis einer Quecksilbervergiftung bei der Klägerin nicht geführt werden kann, ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, eine Kostenzusage für eine Entgiftungsbehandlung abzugeben.

16

Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Bley