Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.07.2003, Az.: S 3 KR 103/02
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 22.07.2003
- Aktenzeichen
- S 3 KR 103/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2003:0722.S3KR103.02.0A
In dem Rechtsstreit
...
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
Deutsche Angestelltenkrankenkasse Hamburg vertr.d.d. Vorstand, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg,
Beklagte,
hat das Sozialgericht Osnabrück - 3. Kammer - am 22. Juli 2003 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstellebeschlossen:
Tenor:
Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 197,20 EUR - in Worten: Hundertsiebenundneunzig 20/100 Euro - festgesetzt
Berechnung:
I. Instanz
1.) Gebühr gem. § 116 I 1 BRAGO
150,00 EUR
2.) Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO
20,00 EUR
3.) 16 % Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO
27,20 EUR
insgesamt
197,20 EUR
GRÜNDE:
Dem Rechtsanwalt obliegt gemäß Kostenrechtsänderungsgesetz von 1975 zu § 12 BRAGO das Bestimmungsrecht über die Gebührenhöhe; er hat sonach die Aufgabe, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Gemäß § 12 Satz 2 BRAGO ist diese Gebühr jedoch nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Untätigkeitsklage sind als weit unterdurchschnittlich einzustufen. Außer der Klageschrift war nur die Erledigungserklärung zu fertigen. Ein gerichtlicher Termin oder eine gerichtliche Beweisermittlung war nicht erforderlich. Rechtliche Schwierigkeiten haben nicht bestanden. Der Angelegenheit ist nur mindere Bedeutung beizumessen, da die Sache selbst nicht Gegenstand des Verfahrens war. Keines der Kriterien des § 12 BRAGO rechtfertigt den Ansatz der Mittelgebühr. Aus den vorstehenden Gründen wird der Ansatz der 3-fachen Mindestgebühr, mithin 150,00 EUR als angemessen angesehen.