Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.07.2003, Az.: S 3 KR 103/02

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
22.07.2003
Aktenzeichen
S 3 KR 103/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2003:0722.S3KR103.02.0A

In dem Rechtsstreit

...

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Deutsche Angestelltenkrankenkasse Hamburg vertr.d.d. Vorstand, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg,

Beklagte,

hat das Sozialgericht Osnabrück - 3. Kammer - am 22. Juli 2003 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstellebeschlossen:

Tenor:

  1. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 197,20 EUR - in Worten: Hundertsiebenundneunzig 20/100 Euro - festgesetzt

    Berechnung:

    I. Instanz

    1.) Gebühr gem. § 116 I 1 BRAGO

    150,00 EUR

    2.) Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO

    20,00 EUR

    3.) 16 % Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO

    27,20 EUR

    insgesamt

    197,20 EUR

GRÜNDE:

1

Dem Rechtsanwalt obliegt gemäß Kostenrechtsänderungsgesetz von 1975 zu § 12 BRAGO das Bestimmungsrecht über die Gebührenhöhe; er hat sonach die Aufgabe, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen.

2

Gemäß § 12 Satz 2 BRAGO ist diese Gebühr jedoch nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer Untätigkeitsklage sind als weit unterdurchschnittlich einzustufen. Außer der Klageschrift war nur die Erledigungserklärung zu fertigen. Ein gerichtlicher Termin oder eine gerichtliche Beweisermittlung war nicht erforderlich. Rechtliche Schwierigkeiten haben nicht bestanden. Der Angelegenheit ist nur mindere Bedeutung beizumessen, da die Sache selbst nicht Gegenstand des Verfahrens war. Keines der Kriterien des § 12 BRAGO rechtfertigt den Ansatz der Mittelgebühr. Aus den vorstehenden Gründen wird der Ansatz der 3-fachen Mindestgebühr, mithin 150,00 EUR als angemessen angesehen.