Sozialgericht Osnabrück
v. 16.09.2003, Az.: S 3 KR 148/00

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
16.09.2003
Aktenzeichen
S 3 KR 148/00
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2003, 40226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2003:0916.S3KR148.00.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Kostenübernahme für eine Ernährungspumpe.

2

Die im Jahre 1919 geborene Versicherte ... V...itt u.a. an der Alzheimer-Krankheit sowie an Morbus Parkinson und befand sich in einem Pflegeheim. Am 27.09.1999 verordnete der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R.... eine Ernährungspumpe nebst Zubehör. Das Sanitätshaus übersandte der Beklagten mit Datum vom 05.10.1999 einen Kostenvoranschlag mit der Bitte um Zusage der Kostenübernahme. Nach Einholung von Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.1999 und Widerspruchsbescheid vom 21.06.2000 ab. Eine Ernährungspumpe sei nicht erforderlich. Falls sie jedoch erforderlich würde, so wäre das Pflegeheim zuständig.

3

Mit der am 04.07.2000 erhobenen Klage wird von dem Rechtsnachfolger der im September 2000 verstorbenen Versicherten die Notwendigkeit der Benutzung einer Ernährungspumpe und die Zuständigkeit der Beklagten im Einzelnen dargelegt. Außerdem wird behauptet, die Beklagte sei an die Verordnung des Kassenarztes gebunden.

4

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 25.10.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als gesetzlichen Erben von Ansprüchen des Sanitätshauses freizustellen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Sie ist auch weiterhin der Ansicht, eine Ernährungspumpe sei nicht erforderlich gewesen. Außerdem bestünden Widersprüche in den Abrechnungsdaten des Sanitätshauses. Laut Sterbeurkunde sei die Versicherte am 14.09.2000 verstorben. Das Sanitätshaus P.... GmbH in St.... habe aber dem Gericht auf Antrage vom 23.04.2001 mitgeteilt, die Versicherte sei am 23.09.2000 mit einer Ernährungspumpe beliefert worden.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Kassenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, da dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten kein Freistellungsanspruch zusteht. Dass die Verordnung eines Hilfsmittels durch einen Kassenarzt die Krankenkasse bindet, ist unzutreffend. Vielmehr ist regelmäßig die Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 16.04.1998 Az.: 3 KR 9/97 und vom 10.09.1999 Az.: 3 KR 8/98. Des Weiteren ist es auch nicht zulässig, zunächst ein Hilfsmittel zu bestellen und anschließend erst eine ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse einzureichen. Vielmehr ist eine vorherige Antragstellung erforderlich (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen vom 21.09.1994 Az.: L 4 KR 234/93 und Urteil des Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein vom 21.04.1998 Az.: L 1 K 44/96 ).

9

Die Auskunft des Sanitätshauses vom 23.04.2001, die Ernährungspumpe sei am 23.09.2000 geliefert worden, ist offensichtlich unzutreffend. Wahrscheinlich soll es sich um den 23.09.1999 handeln. Dies würde das Schreiben des Sanitätshauses vom 05.05.2003 an die Beklagte erklären, wonach die Leistung bereits 1999 erbracht worden sei.

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Diesen Ungereimtheiten brauchte das Gericht aber nicht weiter nachzugehen. Die Klage konnte schon aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben. Offensichtlich hat der Betreuer der Versicherten die kassenärztliche Verordnung dem Sanitätshaus vorgelegt und beide Beteiligte gingen davon aus, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen würde. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und dies wäre auch ganz ungewöhnlich, dass der Betreuer der Versicherten die Versicherte gegenüber dem Sanitätshaus verpflichten wollte, die Kosten selbst zu tragen. Dann besteht aber kein Zahlungsanspruch des Sanitätshauses gegen die Versicherte bzw. den Kläger als Rechtsnachfolger. Mangels Zahlungsanspruch des Sanitätshauses besteht auch kein Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 09.10.2001 Az.: B 1 KR 6/01 folgendes ausgeführt:

"Da eine Verbindlichkeit, die einen Freistellungsanspruch begründen könnte, nicht besteht, war die Klage abzuweisen. Der Kläger kann diese Fragen mangels eigener finanzieller Betroffenheit im anhängigen Prozeß nicht klären lassen. Gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse über den Leistungsanspruch sind nur in 2 Konstellationen denkbar: Entweder der Versicherte klagt auf Gewährung einer noch ausstehenden Behandlung als Sachleistung oder er hat sich die Behandlung zunächst privat auf eigene Rechnung beschafft und verlangt von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten. Konnte er hingegen zum Zeitpunkt der Behandlung davon ausgehen, er erhalte die Leistungen als Kassenpatient zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so kann eine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer nicht entstehen; der Leistungserbringer muß einen etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen."

11

Dies hat das Bundessozialgericht auch in früheren Entscheidungen vertreten (vgl. Urteil vom 28.03.2000 Az.: 1 KR 21/99, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.11.1998 Az.: III ZR 223/97   NJW 991, 589).

12

Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Bley