§ 40 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Realverband durch Verfügung auflösen, wenn seine Aufgaben fortgefallen sind oder ihre Bedeutung verloren haben. Die Auflösung ist unzulässig, solange der Verband Nutzvermögen hat, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten voraussichtlich übersteigt.
(2) Vor der Auflösung ist der Realverband anzuhören. Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekannt zu machen, dass sie den Verband aufzulösen beabsichtigt. In der Bekanntmachung sind die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Auflösung innerhalb eines Monats schriftlich bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden können. Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen der Auflösung nicht vorliegen.
(3) Die Gläubiger des Verbandes sind mit der Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
(4) Nach Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und über etwaige Einwendungen. Die Verfügung ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung dem Verband und den Mitgliedern, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Eine Ausfertigung der Verfügung ist in den Gemeinden des Verbandsbereichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2) eine Woche zu jedermanns Einsicht auszulegen. Die Aufsichtsbehörde hat Zeit und Ort der Auslegung, das zulässige Rechtsmittel gegen die Verfügung, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ersetzt die Zustellung gegenüber allen Betroffenen, denen die Verfügung nicht besonders (Satz 2) zuzustellen ist.