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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 17 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband hat sich zur Regelung seiner Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen und Sitz des Verbandes,
  2. 2.
    Bestimmungen über die Anlage eines Vermögensverzeichnisses, das die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens enthalten muss,
  3. 3.
    Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Teilnahmerechte und die Pflichten sowie die Stimmrechte der Mitglieder zu ersehen sind,
  4. 4.
    Bestimmungen über die Organe des Verbandes, ihre Zusammensetzung, Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse.

(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich der Realverband innerhalb einer ihm von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erlässt sie die Aufsichtsbehörde.

(3) Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen den Mitgliedern mitzuteilen, deren Anschrift dem Realverband bekannt ist. Steht ein Verbandsanteil mehreren Personen gemeinsam zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.

(4) Inhabern unselbstständiger Verbandsanteile können die Satzung und ihre Änderungen durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht werden; das Nähere bestimmt die Satzung. Die Bekanntmachung wirkt auch gegenüber Mitgliedern und Vertretern von Mitgliedern, die nicht im Gebiet der Gemeinden wohnen, in denen der Verband Aufgaben zu erfüllen hat (Verbandsbereich).