Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 43 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Realverbandes verfügen, dass in bestimmten Gebietsteilen sämtliche Verbandsanteile, die mit dort belegenen Grundstücken verbunden sind, erlöschen, wenn

  1. 1.
    für alle diese Grundstücke die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen,
  2. 2.
    die Eigentümer für die Benutzung ihrer Grundstücke auf die Mitgliedschaft nicht angewiesen sind und
  3. 3.
    die Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes durch die Maßnahme nicht gefährdet wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekannt zu machen, dass die Verbandsanteile in dem Gebietsteil erlöschen sollen. In der Bekanntmachung sind die Mitglieder und die Gläubiger des Verbandes darauf hinzuweisen, dass Einwendungen innerhalb eines Monats schriftlich bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden können.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Maßnahme und über etwaige Einwendungen. § 40 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verfügung auch den Gläubigern zuzustellen ist, die Einwendungen erhoben haben. In dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung unanfechtbar wird, erlöschen alle Verbandsanteile, die mit Grundstücken in dem betroffenen Gebietsteil verbunden sind.

(4) Hat der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt, so können Grundstückseigentümer, deren Verbandsanteile nach Absatz 3 erloschen sind, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen von dem Realverband eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Anteils verlangen.