§ 51 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Stehen in einem Realverband die Verbandsanteile den Eigentümern der im Auseinandersetzungsgebiet belegenen Grundstücke zu (§ 6 Abs. 2 Nr. 3), so hat die Flurbereinigungsbehörde die Grenzen dieses Gebiets auf Antrag des Realverbandes öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die von der Flurbereinigungsbehörde ermittelten Grenzen innerhalb eines Monats schriftlich bei der Flurbereinigungsbehörde erhoben werden können.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann in der Bekanntmachung auf Einzeichnungen in einer Karte verweisen, von der Ausfertigungen in allen Gemeinden des Verbandsbereichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2) zwei Wochen zu jedermanns Einsicht auszulegen sind. In diesem Fall müssen Ort und Zeit der Auslegung in der Bekanntmachung angegeben sein. Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist eine Ausfertigung der Karte bei der Flurbereinigungsbehörde zu jedermanns Einsicht aufzubewahren.
(3) Nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen stellt die Flurbereinigungsbehörde die Grenzen des Gebiets, innerhalb dessen den Grundstückseigentümern Verbandsanteile zustehen, durch Verfügung endgültig fest und entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Verband und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Im Übrigen hat die Flurbereinigungsbehörde entsprechend § 40 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 zu verfahren.