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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 41 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Der Realverband erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Auflösungsverfügung unanfechtbar wird.

(2) Das Vermögen des Verbandes ist zur Befriedigung seiner Gläubiger zu verwenden. Die Aufsichtsbehörde kann dazu sowie zur Abwicklung der sonstigen Verbandsgeschäfte Liquidatoren bestellen; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Vermögen, das nach der Befriedigung der Gläubiger etwa noch verbleibt, fällt an die Gemeinde, deren Gebiet den Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) oder den überwiegenden Teil des Verbandsbereichs bildet.