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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 46 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Führt in einem Realverband die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte (§ 21) und wird für ihn innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kein Vorstand gewählt, so kann die Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes auf diese übertragen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat öffentlich bekannt zu machen, dass das Vermögen und die Aufgaben des Verbandes auf die Gemeinde übertragen werden sollen. Sie hat dabei darauf hinzuweisen, dass die Übertragung unterbleibt, wenn bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntmachung Mitglieder mit mindestens einem Drittel aller Stimmrechte die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstandes beantragen. In der Bekanntmachung hat die Aufsichtsbehörde die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens aufzuführen, die auf die Gemeinde übergehen sollen.

(3) Die Aufsichtsbehörde verfügt die Übertragung, wenn

  1. 1.
    keine Anträge eingegangen sind oder
  2. 2.
    die Antragsteller nicht den erforderlichen Stimmrechtsanteil haben oder
  3. 3.
    in der Mitgliederversammlung kein Vorstand gewählt wird.

Die Verfügung ist dem § 40 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend bekannt zu machen; die Bekanntmachung ersetzt die Zustellung gegenüber allen Betroffenen. § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Hatte der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten überstieg, so können die früheren Verbandsmitglieder innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Übertragung unanfechtbar geworden ist, von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Verbandsanteils verlangen.