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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 45 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Vermögen und die Aufgaben des Realverbandes durch Verfügung auf einen Wasser- und Bodenverband übertragen, wenn

  1. 1.
    der den Stimmrechten nach überwiegende Teil der Mitglieder des Realverbandes dem Wasser- und Bodenverband bereits angehört und
  2. 2.
    die Übernahme der Aufgaben des Realverbandes durch den Wasser- und Bodenverband nach dessen Satzung zulässig ist und dieser der Übertragung zustimmt.

(2) Für die Verfügung gelten § 40 Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 1 entsprechend. Die Aufsichtsbehörde hat in der Bekanntmachung (§ 40 Abs. 2) die hauptsächlichen Gegenstände des Verbandsvermögens aufzuführen, die auf den neuen Träger übergehen sollen. Dieser erwirbt das Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem der Realverband erlischt (§ 41 Abs. 1). Er tritt von diesem Zeitpunkt an in die Verpflichtungen des Realverbandes ein.

(3) Hatte der Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten des Verbandes und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten überstieg, so können die früheren Verbandsmitglieder innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Übertragung unanfechtbar geworden ist, von dem Wasser- und Bodenverband eine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Verbandsanteils verlangen.