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Anlage 1.10 GfbWBV - K. Familienhebamme, Familienentbindungspfleger

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064
  1. 1.

    Zugangsvoraussetzung

    Die Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung zur Familienhebamme und zum Familienentbindungspfleger erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger zu führen und zwei Jahre lang als Hebamme oder Entbindungspfleger tätig war.

  2. 2.

    Weiterbildungsziele

    Die Weiterbildung soll dazu befähigen, Mütter, Väter und Kinder, die durch medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind, bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes unter Berücksichtigung psychosozialer, medizinischer und sozialpädagogischer Aspekte zu beraten und zu betreuen. Sie soll es ermöglichen, Gesundheitsförderung, Prävention und Motivation zur Selbsthilfe zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Unterricht

    Die Weiterbildung umfasst 400 Stunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

    1. 3.1

      Allgemeine Kenntnisse (100 Unterrichtsstunden)

      1. 3.1.1

        Grundlagen der Tätigkeit

        Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          Schwangerenbetreuung,

        2. b)

          Risikoschwangerschaft,

        3. c)

          Pränataldiagnostik,

        4. d)

          Geburtshilfe,

        5. e)

          Wochenbettbetreuung.

      2. 3.1.2

        Managementkompetenz

        Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          Qualitätssicherung und Evaluation,

        2. b)

          Projekt-, Selbst- und Zeitmanagement,

        3. c)

          Selbstreflexion,

        4. d)

          Informationsmanagement,

        5. e)

          Präsentation.

      3. 3.1.3

        Betriebsorganisation

        Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

        2. b)

          Budgetkontrolle,

        3. c)

          Wirtschaftlichkeit,

        4. d)

          Berichts- und Dokumentationsformen,

        5. e)

          Bedarfsorientierung.

      4. 3.1.4

        Rechtsgrundlagen

        Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          System der Rechtsordnung,

        2. b)

          Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,

        3. c)

          Strafrecht,

        4. d)

          Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,

        5. e)

          Sozialrecht,

        6. f)

          Adoptionsrecht, Jugendschutzrecht, Kinder- und Jugendhilferecht,

        7. g)

          Betreuungsrecht,

        8. h)

          Gesundheitsrecht,

        9. i)

          Datenschutzrecht,

        10. j)

          Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht.

    2. 3.2

      Fachliche Kenntnisse (140 Unterrichtsstunden)

      1. 3.2.1

        Grundlagen der Tätigkeit Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          Berufsbild ,,Familienhebamme und Familienentbindungspfleger",

        2. b)

          berufsbezogene Ethik,

        3. c)

          Koordinationsfunktion der Familienhebamme und des Familienentbindungspflegers,

        4. d)

          professionelle Beziehungsgestaltung (Nähe, Distanz, Erstkontakt, Begleitung, Abschied),

        5. e)

          Handlungsperspektiven,

        6. f)

          Kriterien für Entscheidungsfindungen,

        7. g)

          Methoden der Stressbewältigung,

        8. h)

          Stillförderung und Nahrungsaufbau,

        9. i)

          psychiatrische Krankheitsbilder,

        10. j)

          professioneller Umgang mit psychisch kranken Menschen,

        11. k)

          Geschlechtskrankheiten.

      2. 3.2.2

        Das Kind im 1. Lebensjahr im familiären Umfeld Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          Entwicklung des Kindes,

        2. b)

          Erkennen von Gedeihstörungen und von Erkrankungen des Kindes,

        3. c)

          geistige und seelische Entwicklung des Kindes,

        4. d)

          Förderung der Bindung und Beziehung zwischen Eltern und Kind,

        5. e)

          Förderung des Umgangs mit dem Kind,

        6. f)

          Erkennen von Gefährdungen (insbesondere Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle Gewalt),

        7. g)

          Familienstrukturen, Veränderungen von Familienstrukturen und deren Auswirkungen,

        8. h)

          Leben mit einem behinderten oder kranken Kind.

    3. 3.3

      Psychosoziale und sozialpädagogische Grundkenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

      1. 3.3.1

        Psychosoziale und sozialpädagogische Kenntnisse Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          Grundkenntnisse in der Kinder- und Jugendhilfe,

        2. b)

          grundlegende Konzepte sozialer Arbeit,

        3. c)

          Systeme sozialer Unterstützung,

        4. d)

          Interdependenz von Bildung, Einkommen, Prävention und Selbstverantwortung,

        5. e)

          Kommunikation, Gesprächsführung, Beratung und Anleitung,

        6. f)

          Konfliktanalyse, Deeskalation, Konfliktlösungsstrategien,

        7. g)

          systemische Familientheorie, systemische Beratung von Einzelnen und Familien, h)multidisziplinäres Arbeiten, Kooperation im Helfernetz,

        8. i)

          Verlusterlebnisse und Trauerarbeit,

        9. j)

          Betreuung von Familien in besonderen Belastungssituationen,

        10. k)

          interkulturelle Kompetenz,

        11. l)

          häusliche Gewalt.

      2. 3.3.2

        Gesundheitsförderung, Public Health Hierzu zählen insbesondere:

        1. a)

          internationale Arbeitskonzepte und Qualitätsstandards,

        2. b)

          Gesundheitsforschung, Gesundheitswissenschaften,

        3. c)

          Aufbau des deutschen Gesundheitswesens

        .

  4. 4.

    Praktische Weiterbildung

    Frühestens nach Ableistung von 100 Unterrichtsstunden sind während der Weiterbildung mindestens fünf Betreuungen von Familien durchzuführen. Diese sind nach von der Weiterbildungsstätte vorgegebenen Mustern (standardisierte Falldokumentation) zu dokumentieren.

  5. 5.

    Facharbeit

    In der Facharbeit sind der Verlauf und das Ergebnis einer Betreuung der Familienhebamme oder des Familienentbindungspflegers einschließlich der Zusammenarbeit mit Ämtern, Einrichtungen sowie anderen Berufsgruppen darzustellen.