§ 24 DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenGDatensammlung des Oberen Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- DVO-BauGB,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
Daten von Objekten, die im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nur vereinzelt vorhanden sind, werden vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt, ausgewertet und können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten in dem Grundstücksmarktbericht des Oberen Gutachterausschusses veröffentlicht werden. Die Auswertungsergebnisse sind allen Gutachterausschüssen mitzuteilen.