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§ 24 DVO-BauGB/BauGB-MaßnahmenGDatensammlung des Oberen Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
DVO-BauGB,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Daten von Objekten, die im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nur vereinzelt vorhanden sind, werden vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt, ausgewertet und können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten in dem Grundstücksmarktbericht des Oberen Gutachterausschusses veröffentlicht werden. Die Auswertungsergebnisse sind allen Gutachterausschüssen mitzuteilen.