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§ 24 DVO-BauGB - Datensammlung des Oberen Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

1Sind Daten zu bestimmten Objekten des Grundstücksmarktes in Geschäftsbereichen von Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden, so werden sie vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt und ausgewertet. 2Die Ergebnisse der Auswertungen können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten veröffentlicht werden. 3Die Auswertungsergebnisse sind allen Gutachterausschüssen mitzuteilen.