§ 24 DVO-BauGB - Datensammlung des Oberen Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
Sind Daten zu bestimmten Objekten des Grundstücksmarktes in Geschäftsbereichen von Gutachterausschüssen nur vereinzelt vorhanden, so werden sie vom Oberen Gutachterausschuss gesammelt und ausgewertet. Die Ergebnisse der Auswertungen können als sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten veröffentlicht werden. Die Auswertungsergebnisse sind allen Gutachterausschüssen mitzuteilen.