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Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels
(Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) (1)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaschutzziele, Strategien des Landes
Niedersächsische Klimaschutzziele, Vorbildfunktion3
Strategie zum Klimaschutz4
Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung5
Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels6
Monitoring7
Zuwendungen des Landes8
Dritter Abschnitt
Klimaschutzaufgaben des Landes
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung für die Landesverwaltung9
Flächen für den Küsten- und Hochwasserschutz10
Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung11
Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor12
Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes13
Klimakompetenzzentrum14
Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen15
Vierter Abschnitt
Klimaschutzaufgaben der Kommunen
Aufgabenwahrnehmung16
Energieberichte17

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464)

Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388)

"Neubekanntmachung

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."

Pflichtfeld

§ 3 NKlimaG - Niedersächsische Klimaschutzziele, Vorbildfunktion

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Niedersächsische Klimaschutzziele sind:

  1. 1.

    die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 76 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 86 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045,

  2. 2.

    die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 um 80 Prozent, bezogen auf die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Organisation einer treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2040,

  3. 3.

    der Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energien durch

    1. a)

      die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040,

    2. b)

      die Ausweisung von mindestens 1,7 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete für Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen bis zum Jahr 2027 und von mindestens 2,2 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 sowie die Ausweisung von mindestens 0,47 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Bebauungsplänen der Gemeinden,

    3. c)

      die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) bis zum 31. Dezember 2035, davon 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf bereits versiegelten Flächen und auf Flächen, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, im Übrigen in Form von Freiflächen-Photovoltaik und

  4. 4.

    der Erhalt und die Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten.

(2) 1Die Klimaschutzziele sollen unter Berücksichtigung der Innovationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der industriepolitischen Chancen der niedersächsischen Wirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Niedersachsen, der Versorgungssicherheit und der Sozialverträglichkeit erreicht werden. 2Die Landesverwaltung hat die Klimaschutzziele in allen Angelegenheiten des Landes als Querschnittsziele zu berücksichtigen. 3Die Landesverwaltung und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben eine Vorbildfunktion für die Erfüllung der Klimaschutzziele.