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§ 8 NWoFG - Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) 1Einen Wohnberechtigungsschein erhalten nur Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. 2Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen.

(2) 1Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn die Berechtigten die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschreiten. 2Der Wohnberechtigungsschein muss erkennen lassen, welche Größe des Wohnraums für den Haushalt der Berechtigten angemessen ist.

(3) Die Erteilung eines wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsscheins für bestimmten Wohnraum setzt neben der Einhaltung der Einkommensgrenze (Absatz 2 Satz 1) voraus, dass die Größe dieses Wohnraums für den Haushalt angemessen ist und dass die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist.

(4) Die zuständige Stelle kann Wohnungssuchende, für die nach Absatz 3 ein wohnungsbezogener Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden dürfte, für eine bestimmte Wohnung vorschlagen (Benennung).

(5) Die zuständige Stelle kann bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (Absatz 2 oder 3) oder einer Benennung (Absatz 4) abweichen

  1. 1.

    von der Einkommensgrenze, um eine besondere Härte für die Wohnungssuchende Person zu vermeiden oder wenn diese anderen geförderten Wohnraum freimacht,

  2. 2.

    von der angemessenen Größe des Wohnraums, um besondere persönliche oder besondere berufliche Bedürfnisse der Wohnungssuchenden Personen zu berücksichtigen oder eine besondere Härte für diese zu vermeiden oder

  3. 3.

    von der Einkommensgrenze und der angemessenen Größe des Wohnraums, wenn städtebauliche Zielsetzungen dieses erfordern.