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  • ab 29.12.2020 (aktuelle Fassung)

Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Gem. RdErl. d. MF u. d. ML v. 17.10.2022 - S 4500-133-351, 306-05111/2 -

Vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)

- VORIS 78350 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 18.4.2017 (Nds. MBl. S. 578)
- VORIS 78350 -

Präambel

Durch Artikel 32 JStG 2020 (BGBl I 2020 S. 3096) und Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vom 3.6.2021 (Fondsstandortgesetz-FoStoG) (BGBl I 2021 S. 1498) wird in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG gesetzlich geregelt, dass der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Auch eine Mehrzuteilung ist ausgenommen, wenn der Wert des zugeteilten Grundstücks den sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch nicht um mehr als 20 % übersteigt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Steuerbarkeit und Steuerpflicht2
Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG3
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung4
Bemessungsgrundlage5
Steuerentstehung6
Anzeige7
Allgemeines7.1
Besonderheiten beim Landabfindungsverzicht nach § 52 FlurbG7.2
Beispiele8
Steuerfreie Minderzuteilung8.1
Steuerfreie wertgleiche Zuteilung8.2
Steuerfreie unwesentliche Mehrzuteilung8.3
Steuerpflichtige wesentliche Mehrzuteilung8.4
Schlussbestimmungen9