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  • ab 29.12.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FlurbGrEStRdErl - Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG ist der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs grunderwerbsteuerfrei (d. h. Minderzuteilung oder wertgleiche Zuteilung), wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Dies gilt auch, wenn die Abfindung gemäß § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet erfolgt oder nach § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet.

Steuerfrei ist die wertgleiche Landabfindung in Höhe des Sollanspruchs. Der Sollanspruch ergibt sich aus dem Wert der eingebrachten Grundstücke i. S. des § 2 GrEStG aus der Anspruchsberechnung für die Teilnehmer und ist der Anspruch auf wertgleiche Abfindung vor Landabzug nach § 47 FlurbG. Der Sollanspruch umfasst daher auch:

  • bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum nach § 48 FlurbG den Anteil, den ein Teilnehmer vor der Teilung an der Teilungsmasse innehatte oder den Anteil, der in das gemeinschaftliche Eigentum eingebracht wird,

  • Abfindungen in Land für eingebrachte grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht)

  • Abfindungen in Land nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile.

Übersteigt die Abfindung eines Teilnehmers in Land seinen Sollanspruch, liegt eine Mehrzuteilung vor. Die Mehrzuteilung umfasst den Teil der Zuteilung, der den Sollanspruch übersteigt. Eine Mehrzuteilung ist grunderwerbsteuerfrei, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen Sollanspruch nicht um mehr als 20 % übersteigt (unwesentliche Mehrzuteilung). Erfolgt dagegen eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist die gesamte Mehrzuteilung, d. h. die Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch, grunderwerbsteuerpflichtig.

Zur Abfindung rechnet auch der Wert der zugeteilten Grundstücke, die ein Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens durch die Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers nach § 52 FlurbG oder aus Masseland nach § 54 FlurbG hinzuerwirbt, weil sich hierdurch der Abfindungsanspruch erhöht. Landabfindungsansprüche, auf die ein Teilnehmer verzichtet, verringern hingegen den Abfindungsanspruch.

Die Werte der eingebrachten Grundstücke und die Werte der zugeteilten Grundstücke werden regelmäßig als Werteinheiten (WE) oder Wertverhältnisse (WV) bezeichnet und sind auch als solche gegenüberzustellen und, falls erforderlich, nach dem von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Umrechnungsfaktor in Geld umzurechnen.

Erwirbt ein Dritter durch den Landabfindungsverzicht eines Teilnehmers nach § 52 FlurbG oder auf andere Weise Landabfindungsansprüche ohne zuvor einen Sollanspruch zu haben, ist die aufgrund der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan erfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG steuerfrei.

Die vorstehenden Grundsätze gelten im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach § 103b Abs. 1 FlurbG entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)