FlurbGrEStRdErl,NI - Flurbereinigung-Grunderwerbsteuer-Runderlass

Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Gem. RdErl. d. MF u. d. ML v. 17.10.2022 - S 4500-133-351, 306-05111/2 -

Vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)

- VORIS 78350 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 18.4.2017 (Nds. MBl. S. 578)
- VORIS 78350 -

Präambel

Durch Artikel 32 JStG 2020 (BGBl I 2020 S. 3096) und Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vom 3.6.2021 (Fondsstandortgesetz-FoStoG) (BGBl I 2021 S. 1498) wird in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG gesetzlich geregelt, dass der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs von der Besteuerung ausgenommen ist, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Auch eine Mehrzuteilung ist ausgenommen, wenn der Wert des zugeteilten Grundstücks den sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch nicht um mehr als 20 % übersteigt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Steuerbarkeit und Steuerpflicht2
Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG3
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung4
Bemessungsgrundlage5
Steuerentstehung6
Anzeige7
Allgemeines7.1
Besonderheiten beim Landabfindungsverzicht nach § 52 FlurbG7.2
Beispiele8
Steuerfreie Minderzuteilung8.1
Steuerfreie wertgleiche Zuteilung8.2
Steuerfreie unwesentliche Mehrzuteilung8.3
Steuerpflichtige wesentliche Mehrzuteilung8.4
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 FlurbGrEStRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Das Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das gemäß § 1 FlurbG der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung dient. Das FlurbG sieht verschiedene Arten von Flurbereinigungsverfahren vor, mit denen das Ziel der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes erreicht werden kann:

  • Regelflurbereinigungsverfahren (§§ 1 und 37 FlurbG),

  • Vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurbG),

  • Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff. FlurbG),

  • Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) und

  • Freiwilliger Landtausch (§ 103a ff. FlurbG).

Am Flurbereinigungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (haupt-) beteiligt (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Nebenbeteiligte sind nach § 10 Nr. 2 FlurbG:

  1. a)

    Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

  2. b)

    andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

  3. c)

    Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

  4. d)

    Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

  5. e)

    Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes nach § 61 Satz 2 FlurbG und

  6. f)

    Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

Das Flurbereinigungsverfahren wird beherrscht von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Jeder Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ist gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG für seine in das Verfahren eingebrachten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden (Sollanspruch, im Weiteren unter Nummer 3 definiert). Die Landabfindung erfolgt grundsätzlich durch Zuteilung von Grundstücken. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG in Geld auszugleichen (Wertausgleich). Das Gleiche gilt für darüberhinausgehende Mehrzuteilungen.

Eine Zuteilung von Grundstücken kann auch auf Grundlage

  • des § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet,

  • des § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet,

  • des § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum,

  • des § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene oder in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück,

  • des § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile oder

  • des § 55 Abs.1 FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens erfolgen.

Eine Zuteilung von Grundstücken kann sich zudem nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land ergeben, das durch den Verzicht eines Teilnehmers auf Landabfindung (§ 52 FlurbG), durch eine Aufbonitierung (§ 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z. B. nach § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird.

Wenn der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung gemäß § 61 Satz 1 FlurbG an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG). Hierdurch geht das Eigentum an den zugeteilten Grundstücken kraft Gesetzes auf die Zuteilungsbegünstigten über und die öffentlichen Bücher werden unrichtig. Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans auch vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden (vorzeitige Ausführungsanordnung). Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 Satz 1 FlurbG).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)

Abschnitt 2 FlurbGrEStRdErl - Steuerbarkeit und Steuerpflicht

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der nach den §§ 61, 63 FlurbG erfolgende Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück in den Verfahren nach dem FlurbG in seiner jeweils geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer, wenn und soweit die zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich, sind (vgl. analog BFH-Urteil vom 29.10.1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27, zu den Verfahren der Baulandumlegung).

Die Verzichtserklärung eines Teilnehmers auf Landabfindung nach § 52 FlurbG ist kein steuerbarer Rechtsvorgang i. S. von § 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Es findet lediglich ein Verzicht zugunsten der Teilungsmasse statt, über den die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neuverteilung entscheidet. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zugunsten eines bestimmten anderen Teilnehmers oder eines bestimmten Dritten, der erst durch den Landabfindungsverzicht als Nebenbeteiligter in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen wird, und zwar auch dann, wenn der durch die Verzichtserklärung Begünstigte bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzungen erhält. In einem solchen Fall liegt auch kein Übergang der Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.2000, II R 47/99, BStBl II 2000 S. 627). Erst die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG (bei Verzicht zugunsten der Teilungsmasse) oder nach § 44 Abs. 1 FlurbG (bei Verzicht zugunsten eines bestimmten anderen Teilnehmers oder eines bestimmten Dritten) unterliegt zum Zeitpunkt der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG. Gleiches gilt im Falle des § 55 Abs. 1 FlurbG, wenn mit Zustimmung eines Siedlungsunternehmens das ihm zustehende Abfindungsland Siedlern zugeteilt wird.

Ein steuerbarer Rechtsvorgang ist steuerpflichtig, wenn eine Steuerbefreiung (Hinweis auf die Nummern 3 und 4) nicht in Betracht kommt. Grunderwerbsteuerpflichtig sind

  • Grundstückserwerbe, die auf einem privatrechtlichen Rechtsvorgang beruhen (z. B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Auflassung),

  • die Zuteilung von Flächen an den Träger eines Unternehmens nach § 88 Nr. 4 FlurbG,

  • der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Abs. 1 FlurbG.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)

Abschnitt 3 FlurbGrEStRdErl - Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG

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Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG ist der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs grunderwerbsteuerfrei (d. h. Minderzuteilung oder wertgleiche Zuteilung), wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. Dies gilt auch, wenn die Abfindung gemäß § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet erfolgt oder nach § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet.

Steuerfrei ist die wertgleiche Landabfindung in Höhe des Sollanspruchs. Der Sollanspruch ergibt sich aus dem Wert der eingebrachten Grundstücke i. S. des § 2 GrEStG aus der Anspruchsberechnung für die Teilnehmer und ist der Anspruch auf wertgleiche Abfindung vor Landabzug nach § 47 FlurbG. Der Sollanspruch umfasst daher auch:

  • bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum nach § 48 FlurbG den Anteil, den ein Teilnehmer vor der Teilung an der Teilungsmasse innehatte oder den Anteil, der in das gemeinschaftliche Eigentum eingebracht wird,

  • Abfindungen in Land für eingebrachte grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht)

  • Abfindungen in Land nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile.

Übersteigt die Abfindung eines Teilnehmers in Land seinen Sollanspruch, liegt eine Mehrzuteilung vor. Die Mehrzuteilung umfasst den Teil der Zuteilung, der den Sollanspruch übersteigt. Eine Mehrzuteilung ist grunderwerbsteuerfrei, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen Sollanspruch nicht um mehr als 20 % übersteigt (unwesentliche Mehrzuteilung). Erfolgt dagegen eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist die gesamte Mehrzuteilung, d. h. die Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch, grunderwerbsteuerpflichtig.

Zur Abfindung rechnet auch der Wert der zugeteilten Grundstücke, die ein Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens durch die Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers nach § 52 FlurbG oder aus Masseland nach § 54 FlurbG hinzuerwirbt, weil sich hierdurch der Abfindungsanspruch erhöht. Landabfindungsansprüche, auf die ein Teilnehmer verzichtet, verringern hingegen den Abfindungsanspruch.

Die Werte der eingebrachten Grundstücke und die Werte der zugeteilten Grundstücke werden regelmäßig als Werteinheiten (WE) oder Wertverhältnisse (WV) bezeichnet und sind auch als solche gegenüberzustellen und, falls erforderlich, nach dem von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Umrechnungsfaktor in Geld umzurechnen.

Erwirbt ein Dritter durch den Landabfindungsverzicht eines Teilnehmers nach § 52 FlurbG oder auf andere Weise Landabfindungsansprüche ohne zuvor einen Sollanspruch zu haben, ist die aufgrund der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan erfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG steuerfrei.

Die vorstehenden Grundsätze gelten im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach § 103b Abs. 1 FlurbG entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)

Abschnitt 4 FlurbGrEStRdErl - Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

In den Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine steuerfreie Abfindung nach Sollanspruch hinausgehende wesentliche Mehrzuteilung nach § 3 Nr. 1 GrEStG steuerfrei, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (§ 8 GrEStG) 2 500 EUR nicht übersteigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)