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  • ab 29.12.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FlurbGrEStRdErl - Bemessungsgrundlage

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung (§ 9 GrEStG). Diese besteht bei einem Grundstückserwerb in den Verfahren nach dem FlurbG regelmäßig in der Ausgleichszahlung, die für die über den Sollanspruch auf Zuteilung hinausgehende steuerpflichtige wesentliche Mehrzuteilung zu zahlen ist.

Erwirbt ein Teilnehmer aufgrund des Verzichts eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 FlurbG Landabfindungsansprüche hinzu und ergibt sich aufgrund dieser Ansprüche eine Eigentumszuweisung an den Teilnehmer, gehört die von ihm hierfür geleistete Abfindungszahlung zur Gegenleistung. Veräußert der Teilnehmer wiederum einen Teil dieser erworbenen Ansprüche an einen anderen Teilnehmer oder an einen Dritten durch Verzicht nach § 52 FlurbG weiter, gehört die von ihm geleistete Abfindungszahlung nur insoweit zur Gegenleistung, als sie auf die Eigentumszuweisung entfällt, die sich aus den bei ihm verbliebenen - d. h. nicht weiterveräußerten - Landabfindungsansprüchen ergibt. Ist der auf die Eigentumszuweisung entfallende Teil der Abfindungszahlung hingegen nicht bekannt und nicht ermittelbar, ist die Abfindungszahlung im Verhältnis des Wertes der bei dem Teilnehmer verbliebenen Landabfindungsansprüchen zum Wert der insgesamt von dem Teilnehmer hinzuerworbenen Landabfindungsansprüchen aufzuteilen. Die auf die verbliebenen Landabfindungsansprüche entfallende anteilige Abfindungszahlung gehört zur Gegenleistung. Eine Saldierung der geleisteten und erhaltenen Abfindungszahlungen kommt nicht in Betracht, da bei einer gewinnbehafteten Weiterveräußerung der Landabfindungsansprüche der "Veräußerungsgewinn" die Bemessungsgrundlage des Teilnehmers im Rahmen der Saldierung in unzutreffender Weise schmälern würde. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Dritter durch Verzichtserklärungen nach § 52 FlurbG Landabfindungsansprüche hinzuerwirbt und diese ggf. teilweise weiterveräußert.

Werden gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) an die Teilnehmergemeinschaft nach § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG oder an die Gemeinde nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unentgeltlich zugeteilt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer für diese Zuteilung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nach dem Grundbesitzwert i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG. Dabei ist grundsätzlich von einem Grundbesitzwert in Höhe von null EUR auszugehen, weil die gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden nur für die gemeinschaftliche Nutzung begrenzt auf den Teilnehmerkreis, von dem die Grundstücke letztlich stammen, oder für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche Zuteilung von Flächen für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, jedoch nur soweit diese zugleich gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 Abs. 1 FlurbG) sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)