Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.12.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FlurbGrEStRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Das Flurbereinigungsverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das gemäß § 1 FlurbG der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung dient. Das FlurbG sieht verschiedene Arten von Flurbereinigungsverfahren vor, mit denen das Ziel der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes erreicht werden kann:

  • Regelflurbereinigungsverfahren (§§ 1 und 37 FlurbG),

  • Vereinfachte Flurbereinigung (§ 86 FlurbG),

  • Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff. FlurbG),

  • Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 ff. FlurbG) und

  • Freiwilliger Landtausch (§ 103a ff. FlurbG).

Am Flurbereinigungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (haupt-) beteiligt (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Nebenbeteiligte sind nach § 10 Nr. 2 FlurbG:

  1. a)

    Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,

  2. b)

    andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),

  3. c)

    Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,

  4. d)

    Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

  5. e)

    Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes nach § 61 Satz 2 FlurbG und

  6. f)

    Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird § 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

Das Flurbereinigungsverfahren wird beherrscht von dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung. Jeder Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ist gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG für seine in das Verfahren eingebrachten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden (Sollanspruch, im Weiteren unter Nummer 3 definiert). Die Landabfindung erfolgt grundsätzlich durch Zuteilung von Grundstücken. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG in Geld auszugleichen (Wertausgleich). Das Gleiche gilt für darüberhinausgehende Mehrzuteilungen.

Eine Zuteilung von Grundstücken kann auch auf Grundlage

  • des § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet,

  • des § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet,

  • des § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum,

  • des § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene oder in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück,

  • des § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile oder

  • des § 55 Abs.1 FlurbG an Siedler aus dem Landabfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens erfolgen.

Eine Zuteilung von Grundstücken kann sich zudem nach § 54 Abs. 2 FlurbG aus Land ergeben, das durch den Verzicht eines Teilnehmers auf Landabfindung (§ 52 FlurbG), durch eine Aufbonitierung (§ 46 FlurbG) oder in sonstiger Weise (z. B. nach § 49 FlurbG) anfällt und zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird.

Wenn der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung gemäß § 61 Satz 1 FlurbG an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG). Hierdurch geht das Eigentum an den zugeteilten Grundstücken kraft Gesetzes auf die Zuteilungsbegünstigten über und die öffentlichen Bücher werden unrichtig. Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans auch vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden (vorzeitige Ausführungsanordnung). Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück (§ 63 Abs. 2 Satz 1 FlurbG).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)