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  • ab 29.12.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 FlurbGrEStRdErl - Anzeige

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

7.1
Allgemeines

Nach § 18 GrEStG hat die Flurbereinigungsbehörde über Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird, dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten und zwar auch dann, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).

Die Anzeigefrist beträgt zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) und beginnt in den Verfahren nach dem FlurbG mit dem in Nummer 6 genannten Zeitpunkt. Innerhalb dieser Frist erstattet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt Anzeige über die (vorzeitige) Ausführungsanordnung, den darin bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§§ 61, 63 FlurbG) sowie darüber, dass die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan (Nachweise der Teilnehmer - alter und neuer Bestand -, jedoch ohne die Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuchs) bei der Flurbereinigungsbehörde eingesehen werden können. Die Anzeige ist unabhängig davon zu erstatten, ob die Ausführungsanordnung Rechtskraft erlangt hat oder nicht.

Die nach dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan endgültigen Erwerbsvorgänge zeigt die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt im Einzelnen erst zum Zeitpunkt des Ersuchens auf Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) an. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 82 FlurbG.

Zur Erstattung der Anzeige sendet die Flurbereinigungsbehörde einen Abdruck des Grundbuchberichtigungsersuchens und der nach § 80 FlurbG oder § 82 Satz 2 FlurbG erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für die Bewertungsstelle) an das Finanzamt, jedoch ohne Angaben über Eintragungen in den Abteilungen II und III des Grundbuches. Sofern die Bundesrepublik Deutschland oder ein Bundesland Beteiligter ist, ist das Grundbuchberichtigungsersuchen um die Angabe und Anschrift der örtlichen Behörde, die die Gebietskörperschaft im Flurbereinigungsverfahren vertreten hat, zu ergänzen. Darüber hinaus sind die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan - Grundstücke - durch folgende Angaben zu ergänzen:

  • Bezeichnung der für die Grunderwerbsteuer in Betracht kommenden Grundstücke (ggf. mit dem Vermerk "teilweise"),

  • Größe dieser Grundstücke, Höhe des festgesetzten Geldbetrages und evtl. Wert sonstiger Gegenleistungen,

  • Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuteilung (auch bei unentgeltlichen Zuteilungen).

Dabei ist es notwendig, diese Angaben über die steuerpflichtigen Zuteilungen, Mehrausweisungen und sonstigen Erwerbsvorgänge den Finanzämtern unsaldiert und ohne Abzug eventueller Flächenabgänge, Minderausweisungen u. Ä. mitzuteilen, da andernfalls die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen nicht zutreffend gezogen werden können.

Sofern eine Steuer dadurch entsteht, dass die Flurbereinigungsbehörde Grundstücke mit dem Wert null in den Abfindungsnachweisen ausgewiesen hat (weil diese unverändert "neu wie alt" zugeteilt wurden und eine Bewertung daher entfiel) und wird dadurch die Berechnung, ob eine wesentliche Mehrzuteilung (mehr als 20 % über Sollanspruch) vorliegt, verfälscht, hat die Flurbereinigungsbehörde diese Tatsachen dem Finanzamt anzuzeigen und detaillierte Berechnungen vorzulegen. Die Anzeige- und Erläuterungspflicht besteht auch dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund sonstiger Tatsachen, die Rechtsfolge einer Besteuerung für nicht gerechtfertigt hält.

Der Anzeige ist eine Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge aus Anlass der Grundbuchberichtigung je Ordnungsnummer beizufügen. Diese Unterlagen treten dann an die Stelle des Anzeigenvordrucks GrESt 1 A - G (Veräußerungsanzeige).

Die Flurbereinigungsbehörde unterrichtet das Finanzamt über die nach Erstattung der Anzeige eingetretenen Änderungen oder Ergänzungen des Flurbereinigungsplans (§ 64 FlurbG) durch Übersendung eines berichtigten Auszugs entsprechend den vorstehenden Ausführungen für die jeweils betroffenen Ordnungsnummern.

Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Flurbereinigungsbehörde.

7.2
Besonderheiten beim Landabfindungsverzicht nach § 52 FlurbG

Nach Mitteilung des ML werden die erworbenen oder weiterveräußerten Abfindungsansprüche nur noch als WE oder WV bezeichnet. Diese Angabe lässt für sich nicht erkennen, in welchem Umfang die an den ursprünglichen Teilnehmer geleistete Abfindungszahlung auf die nunmehr dem neuen Eigentümer zugeteilten Flächen entfällt.

Die Verzichtserklärungen gemäß § 52 FlurbG werden in einer Plan- und Abfindungsvereinbarung abgegeben. Aus den Plan- und Abfindungsvereinbarungen geht z. B. hervor,

  • in welchem Umfang der Abgeber, der den Verzicht nach § 52 FlurbG erklärt, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Abfindungsansprüche (WE) erworben hat,

  • in welchem Umfang der Abgeber auf Abfindungsansprüche (WE) zugunsten des Empfängers verzichtet und diese auf ihn überträgt,

  • welcher Fläche (in ha) die übertragenen Abfindungsansprüche (WE) entsprechen (soweit ermittelbar),

  • wie hoch das Abfindungsentgelt ist, das der Empfänger an den Abgeber zu zahlen hat und

  • wie sich das Abfindungsentgelt errechnet.

Die für die Prüfung der Grunderwerbsteuerpflicht erforderlichen Angaben über die Höhe der aufgrund der Grundstückseinbringung in das Flurbereinigungsverfahren erhaltenen Abfindungsansprüche und über die Höhe der für die Grundstückszuteilung maßgebenden Abfindungsansprüche gehen aus dem sog. "Nachweis über Anspruch und Abfindung, Anspruchsberechnung und Geldleistung" hervor. Weiterhin enthält der Nachweis jeweils unter Angabe der Aktenstelle eine Übersicht über die durch Landverzichtserklärungen erfolgten Zu- und Abgänge von Abfindungsansprüchen und eine Auflistung der jeweils gezahlten oder erhaltenen Abfindungsentgelte.

In den Fällen der Minderzuteilung (Hinweis auf Nummer 8.1 Beispiel 1), der wertgleichen Zuteilung (Hinweis auf Nummer 8.2 Beispiel 2) und der Mehrzuteilung im Fall des Hinzuerwerbs von Landabfindungsansprüchen aufgrund von § 52 FlurbG (Hinweis auf Nummer 8.3 Beispiel 4 und Nummer 8.4 Beispiel 5) übersendet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt einen Nachweis über Anspruch und Abfindung, Anspruchsberechnung und Geldleistung sowie eine Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge aus Anlass der Grundbuchberichtigung je Ordnungsnummer.

Weist die Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge neben der für den Erwerb von Abfindungsansprüchen nach § 52 FlurbG geleisteten Abfindungszahlung auch (für die teilweise Weiterübertragung der Landabfindungsansprüche) erhaltene Abfindungszahlungen aus, übersendet die Flurbereinigungsbehörde dem Finanzamt - zusätzlich zur Aufstellung der eventuell grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgänge und zum Nachweis über Anspruch und Abfindung, Anspruchsberechnung und Geldleistung - die in dem Nachweis aufgeführten maßgeblichen Aktenstellen. Diese umfassen entweder die von dem jeweiligen Zuweisungsberechtigten als Abgeber oder Empfänger abgeschlossenen Plan- und Abfindungsvereinbarungen oder die Verhandlungsniederschriften. Hierunter fallen insbesondere die Fälle des Hinzuerwerbs und Verzichts nach § 52 FlurbG (Hinweis auf Nummer 8.4 Beispiel 6), des mehrfachen Hinzuerwerbs und Verzichts nach § 52 FlurbG (Hinweis auf Nummer 8.4 Beispiel 7) und des bloßen Erwerbs von Landabfindungsansprüchen und des Verzichts nach § 52 FlurbG - ohne Einbringung eigener Flächen - (Hinweis auf Nummer 8.4 Beispiel 8). Anhand der vorstehend aufgeführten Unterlagen ist zu ermitteln, welcher Anteil der an den ursprünglichen Teilnehmer geleisteten Abfindungszahlung auf die Zuteilung entfällt (Hinweis auf die Nummern 3 und 5).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)