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  • ab 29.12.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FlurbGrEStRdErl - Steuerbarkeit und Steuerpflicht

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
Redaktionelle Abkürzung
FlurbGrEStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der nach den §§ 61, 63 FlurbG erfolgende Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück in den Verfahren nach dem FlurbG in seiner jeweils geltenden Fassung der Grunderwerbsteuer, wenn und soweit die zugeteilten Grundstücke mit den eingebrachten Grundstücken nicht identisch, d. h. flächen- und deckungsgleich, sind (vgl. analog BFH-Urteil vom 29.10.1997, II R 36/95, BStBl II 1998 S. 27, zu den Verfahren der Baulandumlegung).

Die Verzichtserklärung eines Teilnehmers auf Landabfindung nach § 52 FlurbG ist kein steuerbarer Rechtsvorgang i. S. von § 1 GrEStG und unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer. Es findet lediglich ein Verzicht zugunsten der Teilungsmasse statt, über den die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Neuverteilung entscheidet. Dies gilt auch für Verzichtserklärungen zugunsten eines bestimmten anderen Teilnehmers oder eines bestimmten Dritten, der erst durch den Landabfindungsverzicht als Nebenbeteiligter in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen wird, und zwar auch dann, wenn der durch die Verzichtserklärung Begünstigte bis zur Neuverteilung eine Einweisung in Besitz und Nutzungen erhält. In einem solchen Fall liegt auch kein Übergang der Verwertungsbefugnis i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.2000, II R 47/99, BStBl II 2000 S. 627). Erst die Landzuteilung nach § 54 Abs. 2 FlurbG (bei Verzicht zugunsten der Teilungsmasse) oder nach § 44 Abs. 1 FlurbG (bei Verzicht zugunsten eines bestimmten anderen Teilnehmers oder eines bestimmten Dritten) unterliegt zum Zeitpunkt der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG. Gleiches gilt im Falle des § 55 Abs. 1 FlurbG, wenn mit Zustimmung eines Siedlungsunternehmens das ihm zustehende Abfindungsland Siedlern zugeteilt wird.

Ein steuerbarer Rechtsvorgang ist steuerpflichtig, wenn eine Steuerbefreiung (Hinweis auf die Nummern 3 und 4) nicht in Betracht kommt. Grunderwerbsteuerpflichtig sind

  • Grundstückserwerbe, die auf einem privatrechtlichen Rechtsvorgang beruhen (z. B. Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Auflassung),

  • die Zuteilung von Flächen an den Träger eines Unternehmens nach § 88 Nr. 4 FlurbG,

  • der Ankauf von Land im Rahmen der Bodenbevorratung nach § 26c Abs. 1 FlurbG.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Absatz 1 des RdErl. vom 17. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1461)